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Die erste Runde in Hamburg ging an den Händler: 01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung ist zulässig

Aufgrund der Neuregelung des §312 a Abs. 5 BGB darf eine Telefonnummer, bei der es auch um Vertragsfragen zwischen dem Verbraucher und dem Händler geht, nicht teurer sein, als die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes.

Die Wettbewerbszentrale (WBZ) führt aktuell zwei Muster-Verfahren, nämlich vor dem Landgericht Hamburg und vor dem Landgericht Stuttgart. Wir hatten bereits im Februar 2015 darüber berichtet.

Die erste Runde ging an den Internethändler: Die kostenpflichtige Rufnummer in der Widerrufsbelehrung ist möglich

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 03.11.2015 (LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2015, Az.: 312 O 21/15) die Klage abgewiesen. Maßgeblich für die Beurteilung sei allein, ob ein Unternehmen durch die Nummer einen Gewinn erziele. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der Telekommunikationsdienstleister die höheren Kosten nicht an den Unternehmer abführt. Bei der genutzten 01805er Nummer fielen 0,14 Euro pro Minute, maximal 0,42 Euro pro Minute an. Dieses Geld verblieb jedoch beim Provider.

Da der Unternehmer daran nichts verdiente, würde auch kein Verstoß gegen § 312 a Abs. 5 BGB vorliegen.

Halten erhöhte Telefonkosten Verbraucher vom Widerruf ab?

Seit dem 13.06.2014 kann der Verbraucher einen Vertrag auch telefonisch widerrufen. Nach unserem Eindruck geschieht dies im Übrigen doch eher selten. Auch diesen Punkt hat das Landgericht Hamburg aufgenommen in der Urteilsbegründung. Die Telefonkosten seien nicht so hoch, dass sie einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechtes abhalten könnten. Dies gelte umso mehr, als dass hier auch noch zusätzlich eine Email-Adresse vorgehalten werde, über den der Widerruf ebenfalls hätte ausgeübt werden können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Wettbewerbszentrale hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt und wünscht insgesamt eine Klärung, da sie dieses Verfahren als Musterverfahren betrachtet.

Sonderrufnummer in der Widerrufsbelehrung: Besser nicht

Unabhängig von den aktuell vorliegenden Urteilen raten wir von der Verwendung von Mehrwertdienstenummern oder Sonderrufnummern in der Widerrufsbelehrung, wie auch im Impressum ab. Wenn überhaupt derartige Nummern zulässig sind, dann nur dann, wenn der Unternehmer dadurch keinen Gewinn erwirtschaftet. In diesem Fall kann er auch gleich eine “normale” Telefonnummer verwenden. Eine kostenpflichtige Sonderrufnummer wäre in diesem Fall nichts anderes als Schikane der Verbraucher, die ohne dass der Anbieter davon etwas hätte, einfach höhere Kosten zu zahlen haben. Der Einzige, der hiervon profitieren würde, wäre der Telekommunikationsbetreiber.

Die Regelung gilt im Übrigen nur für Telefonate, die etwas mit dem Vertrag zu tun haben.

Eine Servicehotline, die etwas mit einem Produkt zu tun hat, ist hiervon nicht betroffen.

Stand: 25.11.2015

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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