Sonstiges Urteil 26

Sonstiges

 

Leitsatz:

 

  1. Der Betreiber eines Gästebuches hat dieses regelmäßig auf rechtswidrige Einträge hin zu überprüfen. Erfolgt dies nicht, schließt der Besucher eines Gästebuches aus diesem Umstand, dass der Webmaster mit diesem Inhalt einverstanden ist. Der Webmaster macht sich in diesem Fall den Fall zu eigen und haftet dafür.

  2. Bei einer reinen privat betriebenen Webseite mit einem verhältnismäßig beschränkten Aufkommen von Beiträgen, dürfte es unter normalen Umständen ausreichen, wenn der Betreiber die Eintragung in das Gästebuch in wöchentlichen Abständen zur Kenntnis nimmt und gegebenenfalls solche mit rechtswidrigem Inhalt löscht. Bleibt dagegen ein Eintrag über eine Zeit von mehr als 4 Wochen erhalten, ist davon auszugehen, dass der Betreiber der Webseite dessen Inhalt zu eigen macht.

LG Trier, Urteil v. 16.05.2001, Az. 4 O 106/00, MMR 2002, 694 f. (rechtskräftig)

 

Der Kläger ist ein Steuerberater, der in einem virtuellen Gästebuch des Beklagten verschiedener Straftaten bezichtigt wurde. Der Webmaster hat in einem danach folgenden Eintrag dieser Beschuldigung zugestimmt.

Das Gericht hat einem Unterlassungsanspruch stattgegeben, da es sich um eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 handelt. Der Urheber der Verleumdung war nicht zu ermitteln. Nach Auffassung des Gerichtes, kann dem Webmaster die Äußerung zugerechnet werden, so dass diesem gegenüber ein Unterlassungsanspruch besteht.

Das Gericht führt aus, dass der Kläger vom Beklagten nicht generell verlangen kann, derartige Eintragungen in seinem Gästebuch gänzlich zu verhindern. Es sei nicht zu vermeiden, dass einzelne Veröffentlichungen in einem solchen offenen Forum einen von dem Betreiber nicht erwünschten Inhalt haben. Die einzige Möglichkeit, dies zu verhindern, bestünde in der gänzlichen Schließung von Gästebüchern, was nicht zumutbar sei.

Nach § 5 Abs.2 TDG sind Diensteanbieter für fremde Inhalte die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesem Inhalten Kenntnisse haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Auch der Beklagte sei Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes, da es sich um ein Angebot zur Information oder Kommunikation handelt. Der Beklagte sei auch Diensteanbieter obwohl er das Angebot nur aus privatem Interesse für die Öffentlichkeit bereithalte. Ein Entgeltlichkeit von Leistungen, ist zur Anwendung des TDG gem. § 2 Abs. 3 nicht Voraussetzung.

Ein generelles Verbot von Gästebüchern sei Verfassungsrechtlich nicht zulässig, da dies die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG einschränken würde. Insbesondere sei dieser Eingriff unverhältnismäßig, da nur die wage Möglichkeit einer künftigen Ehrverletzung durch andere Personen bestehe.

Die Haftung des Betreibers des Gästebuches für die Eintragung fremder Nutzer ist grundsätzlich beschränkt auf solche Inhalte von denen er Kenntnis hat. Es sei dem Betreiber technisch möglich und zumutbar, die Nutzung eines solchen Eintrages durch einfache Löschung zu verhindern.

Der Betreiber hat ferner auch die Pflicht, das Gästebuch regelmäßig auf rechtswidrige Einträge hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere deshalb, da sich der Betreiber des Gästebuches durch einen nachstehenden Eintrag die Verleumderische Aussage zu eigen gemacht hatte, in dem er diese zustimmte, so dass nicht nur ein Fremder sondern ein eigener Inhalt bestehe, für den er hafte.

Wer ein virtuelles Gästebuch auf einer Homepage betreibt, muss damit rechnen, dass dort auch Einträge erscheinen, durch die andere in ihren Rechten verletzt werden. Wer ein Gästebuch für längere Zeit ungeprüft lässt, nimmt in Kauf, dass ehrverletzende Äußerungen dort erscheinen und von einer unbegrenzter Anzahlt Besucher gelesen werden. Umgekehrt schließt der Besucher eines solchen Gästebuches aus dem Umstand, dass ein Ehrverletzender- zudem noch anonymer- Eintrag über längere Zeit erhalten bleibt, dass der Webmaster mit diesem Inhalt einverstanden ist.

Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass der Betreiber sich distanziere, reicht nicht aus um diesen Eindruck zu verhindern.

Wie häufig eine solche Überprüfung vorzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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