40-euro-abmahnung

Muss die 40-Euro-Klausel beim Widerrufsrecht in AGB extra vereinbart werden?

Neues  Abmahnthema

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ist veraltet, die Widerrufsblehrung in diesem Beitrag ist nicht mehr aktuell

Aktuell ist die rechtliche Diskussion um das Widerrufsrecht einen abmahnwürdigen Aspekt reicher: Es geht um die sogenannte 40-Euro-Klausel im Widerrufsrecht. Räumt ein Internethändler ein Widerrufsrecht ein, hat er anders als bei Einräumung eines Rückgaberechtes die Möglichkeit, dem Verbraucher unter bestimmten Umständen die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, wenn der Kaufvertrag widerrufen wird. Was die 40-Euro-Klausel genau beinhaltet, haben wir in unserem Beitrag “Widerrufsrecht und 40-Euro-Klausel für Rücksendung: Was hat das Gesetz geregelt” einmal genauer beleuchtet.

Die 40-Euro-Klausel ist Teil der Muster-Widerrufsbelehrung, wenn der Internethändler die 40-Euro-Klausel in Anspruch nehmen will, empfiehlt die Muster-Widerrufsbelehrung in der Anmerkung sieben folgende Formulierungen:

“Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.”

Soweit so gut könnte man meinen, wenn nicht der Gesetzgeber ein paar Fallstricke eingebaut hätte, die aktuell für eine neue Abmahnwelle ausgenutzt werden:

Hintergrund der 40-Euro-Klausel ist § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB. Es heißt dort “Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt…”

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Ausdruck “vertraglich auferlegt werden“. Es stellt sich somit die Frage, ob die Aufnahme der 40-Euro-Klausel entsprechend der Anmerkung sieben der Muster-Widerrufsbelehrung für eine Vereinbarung ausreichend ist oder ob die 40-Euro-Klausel noch einmal gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden muss. Wer somit nur die Muster-Widerrufsbelehrung bei eBay oder in seinem Internetshop hat und keine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer gesonderten Regelung, sieht sich zurzeit einer erheblichen Abmahngefahr ausgesetzt. Dieses Thema ist für die üblichen Verdächtigen im Abmahnerbereich ein Sechser im Lotto, da der Internethändler zwar glaubt, durch die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung auf der sicheren Seite zu sein, tatsächlich jedoch bei fehlenden eigenen AGB ein Abmahnproblem bekommen kann.

 

Wie ist die Rechtslage?

Nach unserer Kenntnis gibt es noch keine obergerichtlichen Urteile, die die 40-Euro-Klausel als gesonderte Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fordert. Offensichtlich scheint es einige einstweilige Verfügungen zu geben. Hierbei handelt es sich jedoch um gerichtliche Eilverfahren, die in der Regel ohne Begründung erlassen werden. Insbesondere ohne einen Widerspruch, kommt es nicht zu einem Urteil mit der Folge, dass sich das Gericht nicht intensiv mit der Materie auseinandergesetzt hat, sondern in der Regel der Argumentation des Abmahners folgt. Das Landgericht Frankfurt a. M. jedenfalls hält eine gesonderte Vereinbarung nicht für nötig.

Bereits Anfang 2008 hat sich das Oberlandesgericht Hamburg ansatzweise mit dieser Problematik auseinandergesetzt (OLG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: 3 W 7/08). Offensichtlich hat der Antragsgegner eine falsche Widerrufsbelehrung verwandt. Es hieß zu der 40-Euro-Klausel lediglich selbst formuliert “Ab einem Warenwert von 40,00 Euro übernehmen wir die Kosten der Rücksendung, Versandkosten werden nur in Höhe der günstigsten Versandart erstattet”.

In der Entscheidung hieß es “Einen Hinweis, der die Kosten der Rücksendung vom Preis der zurückzusendenden Ware abhängig macht, ist nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zulässig, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, was auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen kann. Ob im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung vorgesehen ist und die Antragsgegnerin demgemäß berechtigt war, die vertragliche Vereinbarung sogleich in ihren Belehrungstext zu integrieren, vermag der Senat nicht festzustellen, da ein vollständiger Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgelegt wurde. Dies kann indessen auch dahinstehen. Denn selbst unterstellt, dass eine entsprechende Geschäftsbedingung bestand, würde dies nicht zu einer Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Passage in der Belehrung führen. In Anbetracht des vorgehenden Satzes “unfreie Sendungen werden von der Firma XX nicht angenommen” kann der Verbraucher der Belehrung nämlich jedenfalls nicht die eindeutige Aussage entnehmen, dass Waren ab einem Preis von mehr als 40,00 Euro stets unfrei versandt werden können, mithin die entsprechenden Pakete mit Sicherheit angenommen werden und der Widerruf damit wirksam ausgeübt werden kann.”

Ob somit eine Regelung in AGB zwingend notwenig ist, bleibt unklar.

Widerrufsmuster als Vereinbarung der 40-Euro-Klausel?

Nicht abschließend geklärt ist, ob die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung mit der entsprechenden Aufnahme der 40-Euro-Klausel nicht vielleicht doch ausreichend ist, um eine Vereinbarung über die 40,00 Euro herbeizuführen. Immerhin hat diese Belehrung nach unserer Auffassung AGB-Charakter. Über die Information über die “Widerrufsfolgen” werden durchaus rechtliche Regelungen getroffen, die eine AGB-Definition relativ nahe kommen. Geklärt ist diese Frage jedoch nicht. Es wird zum Teil angenommen, dass die Widerrufsbelehrung lediglich eine Umsetzung der gesetzlichen Informationspflicht ist, mit der Folge, dass noch einmal gesondert über die 40-Euro-Klausel informiert werden muss.

Es ist durchaus möglich, (hervorgehoben) innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Widerrufsrecht zu informieren. Diese Bündelung von rechtlichen Informationen mag dem Verbraucher entgegenkommen, zeigt auf der anderen Seite jedoch, wie absurd die jetzige juristische Diskussion ist. Diese Ansicht zugrunde gelegt kommt es letztlich darauf an, ob die Muster-Widerrufsbelehrung außerhalb oder innerhalb der AGB steht. Das Ergebnis für die 40-Euro-Klausel ist jedoch aus Sicht des Verbrauchers die Gleiche.

Das es sich bei der Behauptung, die 40 Euro-Klausel müsse extra vereinbart werden um eine unsinnige Förmelei handelt, ergibt sich aus folgendem Beispiel anhand der aktuellen Musterbelehrung.

So sieht das Muster (unverändert) ohne einen extra Zusatz aus:

 

Widerrufsrecht

 

………

Widerrufsfolgen

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. …..

Ende der Widerrufsbelehrung

Eine Widerrufsbelehrung mit “gesonderter Vereinbarung” der 40 Euro Klausel könnte wie folgt aussehen:

Widerrufsrecht

 

……

Widerrufsfolgen

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. …..

Ende der Widerrufsbelehrung

 

Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

Der letzte Absatz, außerhalb des amtlichen Musters wäre dann die “Vereinbarung”, weil er hinter “Ende der Widerrufsbelehrung” steht und somit keine “Belehrung” mehr darstellt.

Wir behaupten, dass dies für den Verbraucher, und den geht hier, keinen Unterschied macht.

Was tun?

Eindeutige Rechtsprechung gibt es zum jetzigen Zeitpunkt zu diesem Thema noch nicht. Auf der anderen Seite erreichen uns immer mehr Informationen, dass Abmahner sich auf dieses Thema stürzen. Die Diskussion um die 40-Euro-Klausel und die Sinnhaftigkeit einer gesonderten Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen macht klar, dass auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, sei es bei eBay oder in einem Internetshop, kaum noch verzichtet werden kann. Wenn Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen haben, sollte die 40-Euro-Klausel auf jeden Fall gesondert in diesen vereinbart werden, obwohl die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar ist.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese juristischen Spitzfindigkeiten durch die neue Muster-Widerrufsbelehrung in Gesetzesform unterbinden wird.

Im Rahmen von Shop- und eBay-Beratungen hat internetrecht-rostock im Übrigen schon seit Längerem die 40-Euro-Klausel in die AGB mit aufgenommen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

Stand: 08.01.2009

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