40-euro-ruecksendekosten-widerrufsbelehrung-vereinbarung

LG Frankfurt: 40-Euro-Klausel im Rahmen des Widerrufsrechtes muss nicht gesondert vereinbart werden

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Nicht abschließend geklärt ist die Frage, inwieweit der Umstand, dass im Rahmen des Widerufsrechtes darauf hingewiesen wird, dass der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn der Wert der zurückzusenden Ware 40 Euro nicht übersteigt, gesondert vereinbart werden muss. Das Problem ist § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, in dem es heißt, dass dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden können, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt. Letztlich geht es um die Frage, ob eine entsprechende Information in der Widerrufsbelehrung ausreichend ist oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert auf diesen Umstand hingewiesen werden muss. Ebenso ungeklärt ist die Frage, ob es ausreichend ist, wenn die Widerrufsbelehrung mit der 40,00-Euro-Klausel Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist.

Die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage ist dürftig. Nunmehr gibt es eine Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09). Gegenstand des Rechtsstreits waren Erstattungsansprüche für Anwaltskosten von Abmahnungen. Es war offensichtlich die Rüge, dass die 40-Euro-Klausel bei Verwendung des Widerrufsrechtes nicht gesondert vereinbart war. Offensichtlich hatte der Abgemahnte keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern nur eine Widerrufsbelehrung mit der 40-Euro-Klausel. 

Nach Ansicht des Landgerichtes ist die Aufnahme der 40-Euro-Klausel in die Widerrufsbelehrung selbst ausreichend. Es heißt insofern in der Entscheidung:

Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch macht. Dies kann durch ausdrückliche Vereinbarung geschehen, durch eine Allgemeine Geschäftsbedingungen oder konkludent. Nimmt der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung den Text “Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn … der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt …” auf, so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so wird das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauernder Widerrufsbelehrung nicht auseinanderhält, verstanden. Für beide Parteien ist das eine vertragliche Regelung, an die Sie sich bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen zu halten haben, auch wenn sie in der Widerrufsbelehrung verpackt ist. Die hiervon abweichende Betrachtung wäre nicht sachgerecht. Zumindestens ist das Verhalten des Klägers nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG.

Das Wort konkludent bedeutet stillschweigend.

Mit anderen Worten: Das Landgericht Frankfurt nimmt an, dass die 40-Euro-Klausel schon dann vereinbart worden ist, wenn sie Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist.

Dem Landgericht ist zuzugeben, dass eine gesonderte Vereinbarung der 40-Euro-Klausel außerhalb der Widerrufsbelehrung ein Formalismus wäre, den der Verbraucher ohnehin nicht versteht. Bis es gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, empfehlen wir auf jeden Fall, bei Verwendung der 40-Euro-Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung diese gesondert außerhalb der Widerrufsbelehrung bspw. im Rahmen von AGB zu vereinbaren.

Stand: 18.01.2010

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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