BGB-Informationspflichten-Verordnung

BGB-Infomationspflichten-Verordnung (Auszug)

Stand: 08.12.2004

 

BGB-InfoV § 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

 

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:

 

1.  seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister,

 

    bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige

    Registernummer oder gleichwertige Kennung,

2.  die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in

    dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter

    gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem

    Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die

    Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,

3.  die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift,

    die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder

    einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher

    maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder

    -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,

4.  wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der

    Vertrag zustande kommt,

5.  die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder

    regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

6.  einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware

    oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene

    Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

7.  den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit

    verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten

    Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die

    Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des

    Preises ermöglicht,

8.  gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen

    Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den

    Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,

9.  Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie

    die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und

    Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die

    Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen

    über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der

    Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte

    Dienstleistung zu zahlen hat,

11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die

    Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche

    zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und

12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten

    Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,

    insbesondere hinsichtlich des Preises.

 

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:

 

1.  die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung

 

    zuständige Aufsichtsbehörde,

2.  gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf

    Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der

    durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren

    Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer

    keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge

    kein Indikator für künftige Erträge sind,

3.  die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger

    Vertragsstrafen,

4.  die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer

    der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des

    Fernabsatzvertrags zugrunde legt,

5.  eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht

    oder über das zuständige Gericht,

6.  die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser

    Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die

    Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des

    Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu

    führen,

7.  einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen

    Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die

    Voraussetzungen für diesen Zugang und

8.  das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen,

 

die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und

 

des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L

 

135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des

 

Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger

 

(ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.

 

(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.

 

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:

 

1.  die in Absatz 1 genannten Informationen,

2.  bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,

3.  bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner

    a)  die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein

        Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr

        oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie

    b)  Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und

        Garantiebedingungen.

 

Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.

BGB-InfoV § 2 Informationspflichten bei und Vertragsinhalt von Teilzeit-Wohnrechteverträgen

 

(1) Außer den in § 482 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angaben müssen ein Prospekt nach § 482 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Teilzeit-Wohnrechtevertrag folgende Angaben enthalten:

 

1.  Namen und Sitz einschließlich ladungsfähiger Anschrift des das

    Nutzungsrecht anbietenden Unternehmers und des Eigentümers des

    Wohngebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesellschaften, Vereinen und

    juristischen Personen auch Firma und Namen des gesetzlichen Vertreters,

    sowie die rechtliche Stellung des Unternehmers in Bezug auf das oder die

    Wohngebäude,

2.  die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts nebst Hinweis auf die erfüllten

    oder noch zu erfüllenden Voraussetzungen, die nach dem Recht des Staates,

    in dem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung des Nutzungsrechts

    gegeben sein müssen,

3.  dass der Verbraucher kein Eigentum und kein dingliches Wohn-/Nutzungsrecht

    erwirbt, sofern dies tatsächlich nicht der Fall ist,

4.  eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und seiner Belegenheit, sofern

    sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,

5.  bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohngebäude, sofern sich das

    Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,

    a)  Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den gemeinsamen

        Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-,

        Wasser- und Telefonanschluss,

    b)  eine angemessene Schätzung des Termins für die Fertigstellung,

    c)  Namen und Anschrift der zuständigen Baugenehmigungsbehörde und

        Aktenzeichen der Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht eine

        Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag anzugeben, an dem

        nach landesrechtlichen Vorschriften mit dem Bau begonnen werden darf,

    d)  ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung des Wohngebäudes und

        für die Rückzahlung vom Verbraucher geleisteter Zahlungen im Fall der

        Nichtfertigstellung bestehen,

6.  Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser-

    und Telefonanschluss und Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung

    und Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen oder stehen

    werden, und ihre Nutzungsbedingungen,

7.  gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna, zu denen der

    Verbraucher Zugang hat oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre

    Nutzungsbedingungen,

8.  die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und

    Betriebsführung des Wohngebäudes oder der Wohngebäude erfolgen,

9.  den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist, die

    Berechnungsgrundlagen und den geschätzten Betrag der laufenden Kosten, die

    vom Verbraucher für die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen und

    Dienstleistungen sowie für die Nutzung des jeweiligen Wohngebäudes,

    insbesondere für Steuern und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,

    Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind, und

10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den Umtausch und/oder die

    Weiterveräußerung des Nutzungsrechts in seiner Gesamtheit oder für einen

    bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche Kosten hierfür anfallen,

    falls der Unternehmer oder ein Dritter einen Umtausch und/oder die

    Weiterveräußerung vermittelt.

(2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben enthalten:

1.  einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf gemäß den §§

    485, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Namen und ladungsfähige Anschrift

    desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen Hinweis auf

    die Widerrufsfrist und die Form der Widerrufserklärung sowie darauf, dass

    die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung

    gewahrt wird; gegebenenfalls muss der Prospekt auch die Kosten angeben,

    die der Verbraucher im Fall des Widerrufs in Übereinstimmung mit § 485

    Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erstatten hat,

2.  einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten sind.

 

(3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:

 

1.  Namen und Wohnsitz des Verbrauchers,

2.  die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres, innerhalb dessen das

    Nutzungsrecht jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer des

    Nutzungsrechts nach Jahren und die weiteren für die Ausübung des

    Nutzungsrechts erforderlichen Einzelheiten,

3.  die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des Nutzungsrechts mit

    keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder

    Verpflichtungen verbunden sind,

4.  Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags durch jede

    Vertragspartei.

 

BGB-InfoV § 14 Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters

 

(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.

 

(2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird.

 

(3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.

 

(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben.

 

Anlage (Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrung)

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

 

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von (zwei Wochen) (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) (oder durch Rücksendung der Sache) (2) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (oder der Sache) (2). Der Widerruf ist zu richten an: (3)

 

Widerrufsfolgen (4)

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren (und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben) (5). Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten (6). (Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind (auf unsere Kosten und Gefahr) (7) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.) (2) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

 

Besondere Hinweise (8)

Finanzierte Geschäfte (9)

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (10)

 

 

Gestaltungshinweise

(1) Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der

    Klammerzusatz “einem Monat”.

(2) Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von

    Sachen bestehen, entfallen.

(3) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des

    Widerrufsadressaten.

    Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder,

    wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den

    Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

(4) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach

    Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine

    Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer

    Bürgschaft).

(5) Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.

(6) Bei Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:

    “Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen

    für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.”

(7) Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten

    durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz

    weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster

    folgender Text aufzunehmen:

        “Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte

        Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der

        zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder

        wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs

        noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte

        Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie

        kostenfrei.”

(8) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender

    Hinweis aufzunehmen:

        “Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit

        der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung

        vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst

        veranlasst haben (z. B. durch Download etc.).”

    Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag

    über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:

        “Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig

        erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.”

    Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis

    aufzunehmen:

        “Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht

        bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt

        ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache

        des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben,

        abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn

        Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

        oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen

        Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder

        einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht

        erhalten haben.

        Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen

        Beurkundung erstatten.”

    Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung

    einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung

    des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis

    aufzunehmen:

        “Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene

        Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des

        Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen.”

    Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.

(9) Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen,

    wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.

    Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis

    wie folgt:

        “Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und

        widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den

        Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine

        wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn

        wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr

        Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung

        bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder

        der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der

        Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber

        halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb

        von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand

        hat.”

    Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie

    folgt:

        “Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre

        Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie

        auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine

        wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn

        wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags

        sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des

        Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen.

        Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den

        Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

        Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache

        finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des

        Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem

        Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu

        leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache

        ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft

        möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die

        Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr

        Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert

        beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind (auf Kosten und Gefahr

        Ihres Vertragspartners) (7) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige

        Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das

        Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits

        zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an

        diesen, sondern auch an uns halten.”

    Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines

    grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den

    folgenden Satz zu ersetzen:

        “Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden

        Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die

        Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr

        Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert,

        indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu

        Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts

        Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig

        begünstigt.”

(10) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind

    diese Angaben entweder durch die Wörter “Ende der Widerrufsbelehrung” oder

 

durch die Wörter “Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)” zu ersetzen.

 

Rückga, bebelehrung

Rückgaberecht

 

Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen) (1) durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: (2)

 

(3) (4)

 

Rückgabefolgen

 

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

 

Finanziertes Geschäft (5)

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (6)

 

 

Gestaltungshinweise:

(1) Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der

    Klammerzusatz “einem Monat”.

(2) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.

    Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder,

    wenn der Verbraucher eine Bestätigung seines Rücknahmeverlangens an den

    Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

(3) Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:

        “Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen): Namen/Firma

        und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die die Ware bei

        Ihnen abholt.”

(4) Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:

        “Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.”

(5) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn

    ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:

        “Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen

        Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den

        Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine

        wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn

        wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr

        Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung

        bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder

        der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der

        Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber

        halten.”

(6) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind

    diese Angaben entweder durch die Wörter “Ende der Rückgabebelehrung” oder

    durch die Wörter “Ihr(e) (einsetzen): Firma des Unternehmers)” zu

    ersetzen.”

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