Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung (FÜV)
Vom 18. Mai 1995 (BGBl. I
S. 722) Auf Grund des § 10b Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel
5 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) eingefügt wurde, verordnet die
Bundesregierung:
Abschnitt 1:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck
Diese Verordnung
regelt die Anforderungen und das Verfahren zur technischen Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz, § 100a der
Strafprozeßordnung und § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes in Fernmeldeanlagen,
die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser
Verordnung ist
1. Betreiber: jeder,
der eine Fernmeldeanlage, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist,
betreibt;
2.
Überwachungsmaßnahme: die technische Maßnahme zur Überwachung des
Fernmeldeverkehrs nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz, § 100a der
Strafprozeßordnung oder §39 des Außenwirtschaftsgesetzes;
3. Bedarfsträger: die
berechtigten Stellen nach Art. 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu Artikel 10
Grundgesetz, § lOOb Abs. 3 der Strafprozeßordnung oder § 39 Abs. 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes;
4. Anschluß:
diejenige technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel des Fernmeldeverkehrs
ist und in der Regel durch eine Rufnummer eindeutig gekennzeichnet wird
(physikalischer Anschluß) oder die Rufnummer, die der Teilnehmer einem
physikalischen Anschluß fallweise zuordnen kann;
5. Funkzelle: der
kleinste durch seine geographische Lage bestimmbare funktechnische
Versorgungsbereich in einem Mobilfunknetz;
6. Kunde: eine
Person, die mit dem Betreiber Vertragsbeziehungen über die Bereitstellung und
Nutzung der Fernmeldeanlage für eigene Telekommunikationszwecke unterhält;
7. Anordnung: die
Anordnung zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses nach dem Gesetz zu Artikel
10 Grundgesetz, den §§ 100a und 100b der Strafprozeßordnung oder den §§ 39 und
40 des Außenwirtschaftsgesetzes.
Abschnitt 2:
Anforderungen an die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
§ 3 Bereitzustellende
Informationen
(1) Der Betreiber hat
im Rahmen der räumlichen Abgrenzung nach § 5 Abs. 1 zu gewährleisten, daß
innerhalb des durch die Anordnung bestimmten Zeitraums die Überwachung und
Aufzeichnung des gesamten Fernmeldeverkehrs ermöglicht wird, der von dem zu
überwachenden Anschluß ausgeht oder für diesen bestimmt ist oder der statt
dessen zu technischen Speichereinrichtungen geleitet wird oder der aus solchen
Speichereinrichtungen abgerufen wird.
(2) Neben den
Nachrichten hat der Betreiber dem Bedarfsträger Informationen über die mit dem
Fernmeldevorgang zusammenhängenden näheren Umstände bereitzustellen, und
zwar:
1. die vom
überwachten Anschluß gewählten Rufnummern und Zusatzdienste, auch wenn keine
Verbindung zustande kommt,
2. die Rufnummern der
Anschlüsse, die den überwachten Anschluß angewählt haben, auch wenn keine
Verbindung zustande kommt,
3. bei
Leistungsmerkmalen, welche den Fernmeldeverkehr um- oder weiterleiten
(Rufumleitung oder Rufweiterschaltung) das Umlenkziel, bei virtuellen
Anschlüssen die jeweils zugeordneten physikalischen Anschlüsse,
4. bei überwachten
Mobilanschlüssen die Funkzellen, über die die Verbindung abgewickelt
wird,
5. Informationen zu
dem jeweils in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst und
6. mindestens zwei
der folgenden drei Angaben: Beginn und Ende der Verbindung oder des
Verbindungsversuchs (jeweils mit Datum und Uhrzeit), Dauer der Verbindung.
(3) Jeder an der
Schnittstelle bereitgestellte Fernmeldeverkehr ist durch ein eindeutiges Merkmal
der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu kennzeichnen; das Merkmal darf nicht
identisch sein mit Daten zum überwachten Anschluß.
(4) Die in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Bedingungen gelten entsprechend auch für
Konferenzgespräche, soweit und solange der überwachte Anschluß an einem solchen
Gespräch teilnimmt.
§ 4 Zeitliche
Umsetzung
(1) Der Betreiber muß
die notwendigen Vorkehrungen treffen, um seine Verpflichtung, die Überwachung
und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermöglichen, ab dem Zeitpunkt, zu dem
die Fernmeldeanlage den Kundenbetrieb aufnimmt, entsprechend den Vorschriften
der §§ 3 bis 14 erfüllen zu können. Dies gilt entsprechend für die Einführung
von Änderungen der Fernmeldeanlage oder für neue Betriebsmöglichkeiten
bestehender Telekommunikationsdienste, soweit diese Einfluß auf bestehende
Überwachungsmöglichkeiten haben.
(2) Die in einer
Fernmeldeanlage zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen
Vorkehrungen sind so zu gestalten, daß der Betreiber eine im Einzelfall
angeordnete Überwachung sofort nach Vorlage der Anordnung ermöglichen kann.
(3) Die Überwachung
des Fernmeldeverkehrs eines Anschlusses erfolgt nach der ergangenen Anordnung
zeitgleich mit diesem Verkehr.
(4) Dem Bedarfsträger
ist auf Antrag ein Anschluß zu den üblichen Geschäftsbedingungen des jeweiligen
Betreibers zu dem Zweck zu überlassen, die technische Umsetzung der
Überwachungsmaßnahmen unter sämtlichen Betriebsbedingungen zu erproben. Die
Erprobung umfaßt die Bereitstellung des von diesem Anschluß herrührenden oder
für ihn bestimmten Fernmeldeverkehrs gemäß den §§ 3, 8 und 9, die Übertragung
zum Bedarfsträger sowie die ordnungsgemäße Funktion der
Aufzeichnungseinrichtungen des Bedarfsträgers. Der Bedarfsträger hat
sicherzustellen, daß über diesen Anschluß ausschließlich der von ihm selbst zu
Probezwecken erzeugte Fernmeldeverkehr ohne Beteiligung Dritter abgewickelt
wird.
§ 5 Örtliche
Umsetzung
(1) Die Verpflichtung
des Betreibers besteht für solchen Fernmeldeverkehr, der mittels des überwachten
Anschlusses über Fernmeldeanlagen im Geltungsbereich des Gesetzes zu Artikel 10
Grundgesetz, der Strafprozeßordnung und des Außenwirtschaftsgesetzes abgewickelt
wird.
(2) Zum Zwecke einer
eindeutigen Abgrenzung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten und der
Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses unbeteiligter Dritter sind die
Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs nicht in den Betriebsräumen
des Betreibers durchzuführen. Die Bedarfsträger haben hierfür eigene
Überwachungsstellen einzurichten. In Ausnahmefällen kann die Nutzung sonstiger
Räume des Betreibers für diesen Zweck erfolgen, wenn diese Räume ausschließlich
vom Bedarfsträger genutzt werden und dem Bedarfsträger ein Zugang zu den
Betriebsräumen nicht möglich ist.
§ 6 Häufung von
Überwachungsmaßnahmen
(1) Der Betreiber muß
sicherstellen, daß gleichzeitig mehr als eine Überwachungsmaßnahme in Bezug auf
ein und denselben Anschluß durchgeführt werden kann.
(2) Die in einer
Fernmeldeanlage zu treffenden Vorkehrungen zur technischen Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen sind anforderungsgerecht auszubauen und so zu gestalten,
daß Engpässe, die in einem regional oder funktional begrenzten Teil einer
Fernmeldeanlage bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen
auftreten können, unverzüglich beseitigt werden können.
(3) Das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann in Technischen Richtlinien
nach § 13 Richtwerte und Mindestwerte für die Anzahl der in einer
Fernmeldeanlage oder Teilen einer Fernmeldeanlage gleichzeitig umsetzbaren
Überwachungsmaßnahmen festlegen.
§ 7 Benennung des zu
überwachenden Anschlusses
(1) Der Betreiber hat
eine Überwachungsmaßnahme gegen eine Person, die sein Kunde ist, aufgrund der in
der Anordnung enthaltenen Angaben zu Name und Anschrift des Kunden umzusetzen.
(2) Richtet sich eine
angeordnete Überwachungsmaßnahme gegen eine Person, die nicht Kunde des
Betreibers ist, muß der Betreiber die Überwachung auf der Grundlage eines ihm
gleichzeitig mit der Anordnung zu benennenden eindeutigen technischen
Kennzeichnungsmerkmals des zu überwachenden Anschlusses, insbesondere der
Rufnummer, ermöglichen.
(3) Soweit die
besonderen Eigenschaften einer bestimmten Fernmeldeanlage und die berechtigten
Anforderungen der Bedarfsträger es erfordern, an einer Fernmeldeanlage
verschiedenartige Kennzeichnungsmerkmale für die Bestimmung des zu überwachenden
Fernmeldeverkehrs anzuwenden, hat der Betreiber sicherzustellen, daß der
Fernmeldeverkehr auf Grund dieser Kennzeichnungsmerkmale überwacht werden kann.
Die Kennzeichnungsmerkmale müssen im Einzelfall mit vertretbarem Aufwand zu
ermitteln und geeignet sein, den zu überwachenden Fernmeldeverkehr eindeutig zu
bestimmen.
§ 8 Technische
Schnittstellen
(1) Der Betreiber hat
den zu überwachenden Fernmeldeverkehr für die gesamte Dauer der
Überwachungsmaßnahme an einer festgelegten technischen Schnittstelle
bereitzustellen. Die Schnittstelle muß technisch so gestaltet sein, daß
insbesondere
1. an ihr
ausschließlich Fernmeldeverkehr bereitgestellt wird, der von dem überwachten
Anschluß herrührt oder für diesen bestimmt ist,
2. die Qualität des
an ihr bereitgestellten Fernmeldeverkehrs nicht schlechter ist als die, die dem
überwachten Teilnehmer bei der jeweiligen Verbindung geboten wird,
3. die Übertragung
des an ihr bereitgestellten Fernmeldeverkehrs zum Bedarfsträger mittels
genormter, allgemein verfügbarer Übertragungswege und Protokolle erfolgen kann
und
4. der im Rahmen
einer Überwachungsmaßnahme anfallende Fernmeldeverkehr im Falle der Übertragung
über Festverbindungen über einen einzigen Übertragungsweg zum Bedarfsträger oder
im Falle der Übertragung über Wahlverbindungen zu einem einzigen Anschluß beim
Bedarfsträger übermittelt werden kann. Die Schnittstelle kann mit dem Ziel der
Vereinheitlichung in Technischen Richtlinien nach § 13 festgelegt werden.
(2) Für die
Übertragung des an der Schnittstelle bereitgestellten zu überwachenden
Fernmeldeverkehrs zum Bedarfsträger sind grundsätzlich Festverbindungen oder
ISDN-Wählverbindungen oder ähnlich schnell aufbaubare Wahlverbindungen zu
nutzen. Soll die Übertragung zum Bedarfsträger mittels Wahlverbindungen
erfolgen, muß die Schnittstelle auch die Fähigkeit zum automatischen
Verbindungsaufbau zu dem vom Bedarfsträger zu benennenden Anschluß beinhalten,
an den die Aufzeichnungseinrichtung angeschlossen ist. Wählverbindungen zum
Bedarfsträger sind zu Beginn eines jeden für den überwachten Anschluß bestimmten
oder von diesem herrührenden Fernmeldeverkehrs aufzubauen und nach dessen Ende
wieder auszulösen. Die erforderlichen Zugänge zum Wählnetz sind Bestandteil der
Schnittstelle.
(3) Der Betreiber hat
unter Berücksichtigung der praxisorientierten Erfordernisse, insbesondere der
Anforderungen nach § 4 Abs. 2 und 3, festzulegen, von welcher der in Absatz 2
Satz 1 genannten Möglichkeiten er in einer bestimmten Fernmeldeanlage Gebrauch
macht. Für den Fall, daß der zu überwachende Fernmeldeverkehr nicht an einer
einzelnen Schnittstelle bereitgestellt werden kann, müssen die Schnittstellen so
gestaltet sein, daß Wählverbindungen zum Bedarfsträger realisiert werden können.
(4) Wenn der
Betreiber die ihm zur Übermittlung anvertrauten Nachrichten durch technische
Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schützt, hat er an der
Schnittstelle nach Absatz 1 bis 3 die ungeschützten Nachrichten bereitzustellen.
Falls der Betreiber dem Teilnehmer Verschlüsselungsmöglichkeiten für die
Nachrichten bereitstellt, hat er an der Schnittstelle nach Absatz 1 bis 3 die
entschlüsselten Nachrichten bereitzustellen oder dem Bedarfsträger die für eine
Entschlüsselung erforderlicher Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu
stellen.
§ 9 Zeitweilige
Übermittlungshindernisse
Falls in
Ausnahmefällen die Übermittlung eines zu überwachenden Fernmeldeverkehrs an den
Bedarfsträger nicht möglich ist, müssen ihm die Informationen über die näheren
Umstände des Fernmeldeverkehrs in dem Umfang, in dem sie der Betreiber gemäß den
geltenden Datenschutzbestimmungen speichert, unverzüglich nachträglich
übermittelt werden. Eine Verhinderung des zu überwachenden Fernmeldeverkehrs ist
nicht zulässig. Zu einer Aufzeichnung oder zeitweiser Speicherung des zu
überwachenden Fernmeldeverkehrs oder von Teiler desselben über den nach den
Datenschutzbestimmungen zulässigen Umfang hinaus, insbesondere der Nachrichten,
ist der Betreiber nicht befugt.
§ 10 Selbständigkeit
des Betreibers
Der Betreiber hat
seine Fernmeldeanlage technisch so zu gestalten, daß er eine angeordnete
Überwachungsmaßnahme ohne Mitwirkung anderer umsetzen kann.
§ 11 Unverändertheit
des überwachten Anschlusses
Die Umsetzung einer
Überwachungsmaßnahme muß so erfolgen, daß die Überwachung von den am
Fernmeldeverkehr Beteiligten nicht feststellbar ist. Insbesondere dürfen die
Betriebsmöglichkeiten des überwachten Anschlusses durch die Überwachungsmaßnahme
nicht verändert werden.
§ 12
Schutzanforderungen
(1) Die Umsetzung der
innerhalb der Fernmeldeanlage erforderlichen technischen Vorkehrungen, auf deren
Grundlage die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen ermöglicht wird, erfolgt
unter Beachtung der beim Betreiben von Fernmeldeanlagen üblichen Sorgfalt,
insbesondere hinsichtlich
1. der
Schutzbedürftigkeit der Informationen, welche und wieviele Rufnummern einer
Überwachung unterliegen oder unterlegen haben und in welchen Zeiträumen
Überwachungsmaßnahmen durchgeführt wurden und
2. der Einbeziehung
von möglichst wenig Personal für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
(2) Ein Zugriff auf
die Schnittstelle nach § 8 darf nur den dazu berechtigten Personen ermöglicht
werden. Die Schnittstelle ist aus diesem Grund durch physikalische und
organisatorische Maßnahmen vor Mißbrauch zu schützen.
(3) Der
Fernmeldeverkehr darf an die Aufzeichnungseinrichtung des Bedarfsträgers nur
übermittelt werden, nachdem die Empfangsberechtigung der
Aufzeichnungseinrichtung und die Sendeberechtigung der Schnittstelle nach § 8
nachgewiesen ist. Im Falle der Nutzung von Wählverbindungen zum Bedarfsträger
ist dieser Nachweis bei jedem Verbindungsaufbau zu erbringen.
(4) Informationen
über die Art und Weise, wie Überwachungsmaßnahmen in einer bestimmten
Fernmeldeanlage durchgeführt werden, dürfen Unbefugten nicht zugänglich gemacht
werden. Der Betreiber hat auch mit den Herstellern seiner technischen
Einrichtungen zur Umsetzung von überwachungsmaßnahmen entsprechende
Vertraulichkeit zu vereinbaren.
(5) Zur Verhinderung
oder Verfolgung eines Mißbrauchs der in den Fernmeldeanlagen enthaltenen
Funktionen, mit denen die Überwachung technisch ermöglicht wird, ist der Einsatz
dieser Funktionen in Bezug auf einen konkreten Anschluß lückenlos zu
protokollieren. Darunter fallen auch solche Einsätze, die durch fehlerhafte oder
mißbräuchliche Bedienung verursacht wurden. Es sind zu protokollieren:
1. die Rufnummer bzw.
das entsprechende Kennzeichnungsmerkmal des betroffenen Anschlusses,
2. Beginn und Ende
des Einsatzes,
3. das Ziel, an das
der zu überwachende Fernmeldeverkehr geleitet wird und
4. ein Merkmal,
welches zur Erkennung des Bedienungspersonals geeignet ist (einschließlich Datum
und Uhrzeit der Eingabe).
(6) Der Betreiber hat
sicherzustellen, daß die Protokolle nur seinem mit der organisatorischen
Durchführung der Überwachungsmaßnahme betrauten Personal oder bei
VS-Angelegenheiten nur dem Personal zugänglich gemacht werden, das die
Voraussetzungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz erfüllt. Diese Personen
prüfen die Protokolle regelmäßig, spätestens alle drei Monate. Das Ergebnis der
Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Wenn die Protokolle nicht beanstandet
werden, sind die Daten unverzüglich durch den vorher genannten Personenkreis zu
löschen. Andernfalls sind nur die nicht beanstandeten Datensätze zu löschen, die
beanstandeten Datensätze hingegen erst unverzüglich nach Abschluß der zur
Klärung der Beanstandung einzuleitenden Maßnahmen. Von Beanstandungen,
insbesondere von fehlerhaften oder unzulässigen Eingaben, ist unverzüglich das
Bundesamt für Post und Telekommunikation zu unterrichten. In Fällen, in denen es
zu Beanstandungen im Rahmen einer angeordneten Überwachungsmaßnahme kommt, ist
außerdem unverzüglich der betroffene Bedarfsträger zu informieren.
(7) Das Bundesamt für
Post und Telekommunikation ist befugt, Einsicht in die Protokolle und die
zugehörigen Unterlagen durch Bedienstete zu verlangen, die die Voraussetzungen
nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz erfüllen.
§ 13 Technische
Richtlinien
Die nähere technische
Ausgestaltung der Anforderungen nach den §§ 3 bis 12 kann in Technischen
Richtlinien festgelegt werden. Diese sind vom Bundesministerium für Post und
Telekommunikation zu erlassen. Ihre Herausgabe ist im Amtsblatt des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation bekanntzumachen.
§ 14 Geheimschutz
Der Betreiber hat die
in seiner Fernmeldeanlage zu treffenden technischen Vorkehrungen so zu
gestalten, daß er auch die Überwachung auf Grund einer Anordnung ermöglichen
kann, die Verschlußsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist. Der Betreiber ist verpflichtet, mit der
zuständigen amtlichen Stelle Vereinbarungen über den Schutz amtlich geheim zu
haltender Verschlußsachen (§ 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz) zu
treffen.
Abschnitt 3:
Zuständigkeiten und Verfahren
§ 15 Zuständige
Behörde
Das Bundesamt für
Post und Telekommunikation wird mit den Arbeiten zur Vorbereitung der
Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens des Bundesministeriums für
Post und Telekommunikation nach § 10b Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
beauftragt. Diese Beauftragung schließt eine Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz
1 durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einzelfall nicht
aus.
§ 16 Verfahren zur
Erzielung des Einvernehmens
(1) Jeder Betreiber
hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen und vor der
Durchführung von Änderungen, die Einfluß auf die Ausführung von
Überwachungsmaßnahmen haben können, dem Bundesamt für Post und Telekommunikation
ein schriftliches Konzept zur Gestaltung der technischen Einrichtungen zur
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs vorzulegen.
(2) Aus dem Konzept
muß hervorgehen
1. die technische
Beschreibung der Fernmeldeanlage,
2. die über diese
Fernmeldeanlage angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen,
3. die in bezug auf
diese Fernmeldeanlage nach § 3 bereitzustellenden Informationen,
4. die Beschreibung
der technischen Einrichtungen, die der Bereitstellung des zu überwachenden
Fernmeldeverkehrs nach § 3 dienen,
5. die Beschreibung
der technischen Schnittstelle nach § 8 und
6. die Beschreibung
der Vorkehrungen zur technischen Umsetzung der Anforderungen nach den §§ 4 bis
13.
(3) Entspricht das
vorgelegte Konzept den Anforderungen der §§ 3 bis 13 und 17, teilt das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation dem Betreiber schriftlich mit,
daß für den Fall der tatsächlichen Umsetzung des Konzeptes und des Vorliegens
der Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 das Einvernehmen im Sinne von §
10b Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen erteilt wird. Anderenfalls fordert
das Bundesamt für Post und Telekommunikation den Betreiber unter Angabe der
festgestellten Mängel zur Vorlage eines verbesserten Konzeptes auf.
(4) Der Betreiber hat
die tatsächliche Umsetzung des Konzeptes dem Bundesamt für Post und
Telekommunikation durch schriftliche Erklärung anzuzeigen. Etwaige Abweichungen
von dem vorgelegten Konzept müssen den geltenden Rechtsvorschriften,
insbesondere den Anforderungen der §§ 3 bis 14 und 17, entsprechen. Solche
Abweichungen sind in der Erklärung darzulegen und zu begründen.
(5) Auf Ersuchen des
Bundesamtes für Post und Telekommunikation hat der Betreiber ihm die Umsetzung
des Konzeptes in geeigneter Form nachzuweisen. Dieser Nachweis kann insbesondere
dadurch geführt werden, daß der Betreiber den Bediensteten des Bundesamtes für
Post und Telekommunikation die Besichtigung sowie die Durchführung von Messungen
und Prüfungen einschließlich des hierfür erforderlichen Betretens der Geschäfts-
oder Betriebsräume gestattet oder die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft
vorführt.
Abschnitt 4:
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 17 Übergangs- und
Ausnahmeregelung
(1) Vorbehaltlich
anderweitiger Regelungen sind die technischen Vorkehrungen für
Überwachungsmaßnahmen in Fernmeldeanlagen, die sich zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Kundenbetrieb befinden oder die bis zum
29. Februar 1996 den Kundenbetrieb aufnehmen, abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1
bis zum 31. Mai 1996 entsprechend den Vorschriften der §§ 3 bis 14 zu treffen.
(2) Bei den
technischen Vorkehrungen für Überwachungsmaßnahmen im bestehenden
Funktelefonnetz C sind Abweichungen von den Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3
und 5, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 3, des § 5 Abs. 2, des § 7 Abs. 3, des § 9
und des § 12 Abs. 2, 3 und 5 im Rahmen des am 1. Januar 1995 verfügbaren
technischen Verfahrens zulässig.
(3) Für einen
Anschluß, der über eine herkömmliche, mit analoger Übertragungstechnik
betriebene Anschlußleitung an die Vermittlungsstelle geschaltet ist, kann die
Bereitstellung der Überwachungsmöglichkeit noch so lange nach dem am 1. Januar
1995 bestehenden, ausschließlich auf die Anschlußleitung bezogenen technischen
Verfahren erfolgen, wie auf Grund der Leistungsmerkmale, die mit dieser
Vermittlungsstelle angeboten werden, oder auf Grund der von dem Netzbetreiber
auf der Anschlußleitung eingesetzten Übertragungstechnik eine vollständige und
zeitgerechte Überwachung mit den bei den Bedarfsträgern vorhandenen
überwachungstechnischen Einrichtungen gewährleistet ist.
(4) Die
Bereitstellung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 kann unterbleiben, wenn der
überwachte Anschluß
a) von einem analogen
Anschluß angewählt wird oder
b) aus der
Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewählt wird und die Rufnummer nicht
an die Fernmeldeanlage übergeben wird, in der die Überwachungsmaßnahme
durchgeführt wird.
(5) Im Rahmen des
Einvernehmens nach § 10b Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen kann das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation mit Zustimmung der zuständigen
Bundesministerien zulassen, daß in Fällen objektiver Unmöglichkeit von der
Erfüllung einzelner Bestimmungen des § 3 Abs. 2 abgesehen werden kann. Die
Gründe für die objektive Unmöglichkeit sind von dem Betreiber in den Unterlagen
nach § 16 darzulegen.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
|