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LG Essen: Neues zu Widerrufsrecht, Anbieterkennzeichnung
und Preisangaben
Einen
bunten Strauß online- und internetrechtlicher Fragen beleuchtet ein aktuelles
Urteil des Landgerichtes Essen (LG Essen, AZ: 44 O
18/03, hier als Volltext).
Das
lesenswerte Urteil ist das Ergebnis eines Kleinkrieges zwischen zwei Firmen, die
gleichartige Produkte im Internet bewerben und sich gegenseitig
Wettbewerbsverstöße vorwerfen, die ihren Ursprung in speziellen Normen des
Internetrechts haben.
Das
Urteil ist jedoch in einigen Punkten zu kritisieren, da es dort über das Ziel
hinaus schießt.
Grundsätzlich
ist dem Landgericht zuzustimmen, das die Informationen der Anbieterkennzeichnung
gemäß § 6 Satz 1 TDG komplett unmittelbar dargestellt werden müssen. Es ist
somit nicht zulässig, einzelne Daten, wie die des Vertretungsberechtigten, die
HRB- Nummer oder die Steuernummer in einer anderen Rubrik zu verstecken. Dies
gilt insbesondere dann, wenn diese Rubrik unter dem Begriff "Zahlen und Fakten"
nicht als zu einer Anbieterkennzeichnung zugehörig zu erkennen ist. Hier hat
sich zwischenzeitlich in der Rechtsprechung herauskristallisiert, das
Begrifflichkeiten wie "Kontakt", "Impressum", "Anbieterkennzeichnung" durch den
Verkehr entsprechend verstanden werden. Für Bezeichnungen wie "Zahlen und
Fakten" oder "Backstage" gilt dies eindeutig nicht. Zuzustimmen ist auch der
Ansicht, dass die Anbieterkennzeichnung auf jeder Seite zu finden sein muss, da
nur so eine unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des § 6 Satz 1 TDG gegeben ist.
Wir empfehlen daher immer einen Aussenframe einzurichten indem die
Anbieterkennzeichnung erreichbar ist. Problematisch sind bereits Intros bei
denen dies wegen beispielsweise Flash- Annimationen oftmals nicht gegeben ist.
1.
Nicht
nachvollziehbar ist jedoch die Ansicht des Gerichtes, dass die
Anbieterkennzeichnung nur für Seiten zu gelten hat, die eine unmittelbare
Bestellmöglichkeit eröffnen. Letztlich handelt es sich bei dem Gesamtangebot
einer solchen Seite um "geschäftsmäßige Teledienste" im Sinne des § 6 Satz 1
TDG. Im Übrigen widerspricht sich das Gericht selbst, wenn es auf der einen
Seite annimmt, dass die Anbieterkennzeichnung auf jeder Seite darzustellen ist,
auf der anderen Seite den Antrag als zuweitgehend und nur auf
Bestellmöglichkeiten beschränkt als begründet erachtet.
2.
Zuzustimmen
ist dem Gericht auch in der Ansicht, dass über ein Widerrufsrecht nur dann
informiert werden muss, wenn dieses überhaupt besteht. Ist dies grundsätzlich
nicht gegeben, weil nach Kundenspezifikation eine Ware angefertigt wird, besteht
auch keinen Bedarf auf ein Widerrufsrecht aufmerksam zu machen. Die
Spitzfindigkeit, Nebenleistungen wie z. B. eine Überprüfung der hergestellten
Ware mit einem Widerrufsrecht zu versehen liegt neben der Sache, wie das
Landgericht auch zutreffend annimmt. Ein Widerruf kann nur einheitlich erfolgen
und orientiert sich somit am Hauptgeschäft. Wir halten es im Übrigen entgegen
der Ansicht des Landgerichtes für erheblich, ob die Kläger per Katalog Lötsin
verkauft oder nicht, da hier, dies stellt ein Fernabsatzgeschäft dar, ein
Widerrufsrecht besteht.
3.
Das
Urteil stellt auch eins der ersten dar, die sich mit der Verpflichtung zur
Information über die Datenverarbeitung gemäß § 4 I TDDSG befasst. Zutreffend
führt das Gericht aus, dass eine Verpflichtung zu einem Datenschutzhinweis auf
jeder Webseite nicht besteht. Für zutreffend halten wir auch die Ansicht, dass
es sich bei der Vorschrift des § 4 I TDDSG um eine wertneutrale
Ordnungsvorschrift handelt, die nicht dem Schutz des Wettbewerbs dient.
Letztlich wird es hier jedoch ankommen, was mit den verarbeiteten Daten
tatsächlich geschieht.
4.
Auch
die aktuelle Preisangabenverordnung hat im Urteil ihren Niederschlag gefunden.
Aus Sicherheitsgründen sollte man immer darauf hinweisen, dass die Preise die
Mehrwertsteuer und ggf. Versandkosten enthalten. In der Praxis ist zu
beobachten, dass sich viele, auch große Anbieter, daran nicht halten. Ob es sich
nur um das Angebot zur Unterbreitung eines konkreten Angebotes handelt oder um
eine direkte Bestellung kann, so das Gericht zutreffend, nicht
entscheidungserheblich sein. Nicht vergessen sollte man auch die Angabe, ob noch
zusätzlich Versandkosten anfallen.
Grundsätzlich
ist der Trend, den dieses Urteil eröffnet hinsichtlich der einzelnen
angesprochenen Punkte zu begrüßen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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