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Sonstiges
Leitsatz:
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Ein Telefondiensteanbieter ist unter dem
Gesichtspunkt einer nebenvertraglichen Schutzpflicht verpflichtet,
Vorkehrungen zur Vermeidung von unbeabsichtigten Kosten für den Endkunden zu
treffen.
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Bei
Verbindungen zu 0190-Rufnummern ist die Einrichtung einer automatischen
Abschaltung nach einer Verbindungsdauer von mehr als einer Stunde zum Schutz
des Kunden geboten.
LG Heidelberg, Urteil v. 17.05.2002, Az. 5 O
19/02, CuR 2002, 896 ff. (rechtskräftig)
Die
Klägerin verlangt die Begleichung einer Telefonrechnung für Entgelte für
verschiedene Verbindungen zu 0190-Rufnummern für einen Gesamtbetrag von über
34.000,00 DM.
Das
Gericht hat der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben. An einem Datum
bestand eine zustande gekommene 0190-Verbindung über 158 Stunden. Nach Ansicht
des Gerichtes schuldet der Beklagte das Entgelt nur für die Dauer einer Stunde.
Die Klägerin und die Talkline GmbH als Netzbetreiber wären verpflichtet gewesen,
zum Schutz des Kunden eine automatische Abschaltung der Verbindung nach einer
Stunde Verbindungsdauer vorzusehen.
Aus
Sicht des Gerichtes steht fest, dass der Sohn des Klägers eine 0190-Nummer
tatsächlich angewählt hatte, unter der Telefonsex angeboten wurde. Entweder auf
Grund eines Bedienungsfehlers oder wegen eines Defektes an der Telefonanlage des
Beklagten bestand diese Verbindung für insgesamt 158 Stunden, 27 Minuten und 53
Sekunden oder dass dies durch den Beklagten oder ein Familienmitglied bemerkt
worden wäre.
Das
Gericht führt nochmals aus, dass entsprechend der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 361) auch für Telefonsexverbindungen ein Entgelt
verlangt werden kann.
Entgeltpflichtig
ist für den Kunden grundsätzlich die Verbindung über den gesamten Zeitraum des
Bestehens (§ 5 TKV zur Verbindungspreisberechnung).
Der
Beklagte kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass das Gespräch schon nach
wenigen Sekunden beendet war. Jedoch wären die Klägerin und die Talkline GmbH
verpflichtet gewesen, zum Schutz des Kunden für derartige Verbindungen eine
automatische Abschaltung nach einer Stunde vorzusehen. Unter dem Gesichtspunkt
einer positiven Vertragsverletzung kann der Beklagte dies dem Entgeltanspruch
der Klägerin entgegenhalten. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt einer
nebenvertraglichen Schutzpflicht zur Vornahme einer solchen Absicherung.
Zu
berücksichtigen ist insbesondere, dass auf den Kunden sehr hohe Forderungen
zukommen können, ohne dass er eine für ihn nützliche Leistung erhält.
Dieses
Risiko ist gerade bei 0190-Sondernummern besonders hoch. Insbesondere wird es
nur wenige Dienste geben, die nur genutzt werden können, wenn sie länger als
eine Stunde dauern.
Es
kommt nicht darauf an, dass eine solche Zwangstrennung im Jahr 1999 noch nicht
vorgesehen war.
Im
Rahmen des Schadensersatzes wegen positiver Vertragsverletzung hat die Klägerin
den Beklagten daher so zu stellen, als wäre das Gespräch nach einer Stunde
beendet worden. Damit hatte der Kläger nur einen Betrag in Höhe von 187,74 DM zu
zahlen.
Sollten
somit auf Ihrer Telefonrechnung Positionen auftauchen, bei denen zu
Mehrwertdiensten mit 0190-Nummern stundenlange Gespräche abgerechnet werden,
kann unter Umständen die in diesem Urteil genannte Nebenvertragspflicht
herangezogen werden.
Ihr
Ansprechpartner Rechtsanwalt Johannes Richard
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