|
Leitsatz:
1.
Frameing stellt eine urheberrechtlich relevante, dem Einwilligunsvorbehalt des
Schöpfers eines Werkes unterliegende Nutzungshandlung dar, nämlich in Form der
Vervielfältigung nach § 16 Urhebergesetz
2.
Der Betreiber der aufrufenden Seite ist nicht selbst Verletzter des
Vervielfältigungsstückes, es könnte jedoch eine Beihilfe vorliegen, wenn
ebenfalls eine rechtswidrige Haupttat gegeben ist, diese liegt nicht vor, da
eine Zustimmung des Urhebers zum Herunterladen seiner urheberrechtlich
geschützen Inhalte durch dritte Nutzer es auf Grund der Privatkopierschranke des
§ 53 Urhebergesetzes nicht gibt.
3.
Wer urheberrechtlich geschützten Inhalt in das Internet stellt, erteilt
konkludent die Einwilligung zur Vornahme einer Privatkopie.
LG München I, Urteil v. 14.11.2002, Az. 7
O 4002/02, MMR 2003, Seite 197 f (nicht rechtskräftig)
Die
Parteien streiten über die Zulässigkeit des sogenannten Frameings. Bei der Frameingtechnik handelt es sich
um eine besondere Spielart der Verlinkung zweier Webseiten.
Beim
Anklicken eines Links auf einer Webseite nimmt die dadurch aufgerufene Seite im
Regelfall das komplette Browserfenster ein, während die aufrufende Seite
entweder geschlossen wird oder aber hinter einem neu geöffneten Fenster
zurücktritt. Beim Frameing belegt die aufgerufene Seite nicht das gesamte
Browserfenster, vielmehr bleibt ein Frame (Rahmen) der auftretenden Seite
typischer Weise in Form eines Balkens am linken und eines Balkens am oberen
Bildrand zurück.
Der
Kläger ist Fotograf. Er hatte vierzig Lichtbilder über eine Stadt ins Internet
gestellt. Die Beklagte unterhält ein touristisches Infoprotal, das den Nutzer
bei der Suche nach reisespezifischen Informationen unterstützt. Per Link gelangt
der Nutzer auf die Internetpräsenz des Klägers, wobei das geöffnete neue Fenster
mit einer Titelleiste mit der Domain der Beklagten umrahmt ist.
Das
Landgericht hat angenommen, dass Schadenersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 1
Urhebergesetz mangels Vorliegen einer Verletzung von Urheberrechten nicht
bestehen. Zwar stellt der Betreiber der Webseite welches den Link enthält selbst
noch kein Vervielfältigungsstück des geschützten Inhaltes durch Einrichtung des
Hyperlinks her.
Anknüpfung
für eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung ist allerdings das Aufrufen
der Webseite durch den Nutzer, denn dieser lädt die Seite zu mindestens
vorübergehend in den Speicher. Der Betreiber der aufrufenden Seite ist also
selbst nicht Verletzter des Vervielfältigungsstückes, er könnte aber Beihilfe
durch Erstellung einer solchen durch den Nutzer leisten. An einer
Beihilfehandlung fehlt es allerdings, wenn keine rechtswidrige Haupttat
vorliegt. Diese lehnt das Landgericht ab mit der Argumentation, dass es einer
Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zum Herunterladen seiner Inhalte nicht
bedurfte, auf Grund der Privatkopierschranke des § 53 Urhebergesetz. Dies gelte
ausdrücklich nicht für Datenbankwerke.
Der
Beklagte verschafft lediglich dem Nutzer die Möglichkeit zur berechtigten
Nutzung der Lichtbilder zum Zwecke der Anfertigung von Privatkopien.
Dem
Beklagten könne nicht vorgehalten werden, er sei selbst Täter einer
rechtswidrigen Vervielfältigungshandlung. In Betracht käme allenfalls die
mittelbare Täterschaft nur den Einsatz des Nutzers als Werkzeug. Letzterer
handelt aber eigenverantwortlich ohne Zutun des Beklagten bei der Entscheidung,
ob er den Link aktiviert und die Lichtbilder auf seinen Speicher geladen
werden.
Bei
dieser Sachlage kann die Entscheidung der Frage, ob der Kläger seine
Einwilligung zur Vervielfältigung der Lichtbilder durch den zur Vornahme einer
Privatkopie berechtigten Nutzer erteilt hat, letztlich offen bleiben, nach
Ansicht des Gerichtes wäre dies im übrigen von einer konkludenten Einwilligung
gedeckt, da derjenige, der Webseiten im Internet anbietet, damit rechnen muß und
auch damit einverstanden ist, dass eine Kopie im Cashe-Speicher des Betrachters
entsteht. Anderenfalls wäre das Betrachten von Webseiten gar nicht möglich.
Kommentar:
Der
Ansatz des Landgerichtes, Frameing auf Grundlage der Privatkopieschranke des §
53 Urhebergesetz zu beurteilen, ist ungewöhnlich und liegt neben der Sache.
Sicherlich
wird der derjenige, der den Link anklickt, eine Privatkopie erstellen. Nach
unserer Auffassung ist jedoch schon die Definition der Privatkopie gemäß § 53
Urhebergesetz nicht gegeben.
Unklar
bleibt in der Entscheidung, ob der Beklagte privat oder gewerblich tätig war,
die Anzahl der Privatkopien ist jedoch nach der Rechtsprechung auf eine Anzahl
von maximal sieben beschränkt. Man könnte zwar argumentieren, dass durch eine
Veröffentlichung im Internet grundsätzlich das Einverständnis zur
Vervielfältigung gegeben wird (in welchem Rahmen auch immer) die Grundsätze der
Privatkopie hier anzuwenden, ist jedoch wohl verfehlt.
Zudem
gilt das Privileg des § 53 Urhebergesetz für Privatleute und nicht für
Gewerbetreibende.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
|