Datenschutz
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Leitsätze:
1.
Eine Webseite, die dazu auffordert, Abmahnungen zu melden, erhebt Daten, im
Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
2.
Der Betroffene hat einen entsprechenden Auskunftsanspruch der für den Fall, dass
die Annahme besteht, dass die Auskunft unsorgfältig erfolgt oder unrichtig oder
unvollständig ist, eidesstattlich zu versichern ist.
Landgericht
Ulm, Urteil vom 01.12.2004, Az: 1 S 89/04
Leitsatz:
Eine Datenschutzklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die ein Einverständnis zur personenbezogenen Datenverarbeitung nach den jeweils
geltenden Datenschutzgesetzen enthält, ist unwirksam.
LG München, Urteil v. 01.02.2001, Az. 12 O 13009/00, MMR 2001,
466 ff. (Payback-Rabattsystem)
Leitsatz:
- Zu einer ordnungsgemäßen Datensicherung gehört, dass die Vollständigkeit
und die Wiederherstellbarkeit der gesicherten Daten überprüft wird.
- Ist in einem Wartungs- und Pflegevertrag für Software die Verpflichtung
der Datensicherung des Anwenders geregelt, besteht kein Anspruch auf
Schadenersatz, wenn der Anwender keine ordnungsgemäße Datensicherung
durchführt. In diesem Fall überwiegt das Mitverschulden gem. § 254
BGB.
LG Stuttgart, Urteil v. 30.01.2002, Az. 38 O 149/00 KfH, CuR
2002, 487
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