Domain
Leitsatz:
Die Registrierungsstelle
DENIC e.G. für Internetdomains mit der Top-Level-Domain ".de" haftet nicht als
Störer für rechtsverletzende Inhalte eine Website. Dies gilt auch dann, wenn die
Rechtsverfolgung gegenüber dem Domaininhaber mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden ist.
LG Wiesbaden, Urteil v. 13.06.2001, Az. 10
O 116/01, MMR 2001, 769
(rechtskräftig)
Die Verfügungskläger hatten
eine einstweilige Verfügung gegen einen Domaininhaber erwirkt, in der diesem
untersagt wurde, bestimmte Äußerungen auf seiner Website zu verbreiten. Die
DENIC e.G. wurde in Anspruch genommen, den Zugang zur Website zu sperren. Das
Gericht hat dies abgelehnt, da DENIC e.G. weder unmittelbare noch mittelbare
Störerin hinsichtlich der Rechtsgutverletzung ist. DENIC e.G. leistet keinen
entscheidenden Tatbeitrag zur Verbreitung der auf der Homepage enthaltenen
Inhalte. Insbesondere sei es kein Kriterium bei der Beurteilung eines
Rechtsschutzinteresses, ob sich die Rechtsschutzverwirklichung gegenüber dem
Verantwortlichen praktisch als leicht oder schwer erweist. Dies stellt keinen
Grund dar, eine andere Person zu Inan-spruchnahme heranzuziehen.
Tipp:
In der Regel lässt sich die
Registrierungsstelle DENIC e.G. nicht in Anspruch nehmen. Wenden Sie sich daher
bei Ansprüchen gegen Domaininhaber gegen diese direkt.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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