Domain
Leitsatz:
- Der Namensschutz des § 12
BGB gilt auch für Bundesbehörden.
- Eine Zuordnungsverwirrung
kann auch dann entstehen, wenn der allgemeine Sprachgebrauch, hier der Begriff
"Verteidigungsministerium" für die offizielle Bezeichnung, nämlich
"Bundesministerium der Verteidigung" verwendet wird.
- Bei Behörden mit einer für
die Sozialgemeinschaft herausragenden Funktion sind deren Interessen
grundsätzlich stärker schützenswert als bloße Gewinnmaximierungsinteressen
gewerblicher Unternehmen.
LG Hannover, Urteil v. 12.09.2001, Az. 7 O 349/01 (18), K&R 2001,
Seite 652 f. ("Verteidigungsministerium.de")
Das Landgericht hat den
Domaininhaber verurteilt, die Nutzung dieser Domain zu unterlassen und die
Freigabe des Domainnamens zu erklären. Das Landgericht hat hier zutreffend
festgestellt, dass der Namensschutz des § 12 BGB auch für Bundesbehörden gilt.
Obwohl der Begriff "Verteidigungsministerium" nicht gleich bedeutent mit
"Bundesministerium der Verteidigung" ist, hat das Landgericht zugrunde gelegt,
dass im allgemeinen Sprachgebrauch unter dem Begriff "Verteidigungsministerium"
generell das Bundesdeutsche Ministerium der Verteidigung verstanden wird. Eine
Zuordnungsverwirrung entstehe bereits dadurch, dass nach Eingabe des Begriffes
www.verteidigungsministerium.de die Internetseite des Beklagten aufgerufen wird.
Durch die Vielzahl der Personen, die eigentlich Kontakt zum Bundesministerium
der Verteidigung suchen, nutzt der Beklagte den geschützten Namensteil der
Klägerin, des Bundesministeriums der Verteidigung für eigene Zwecke. Im Übrigen
wirke die Information des Beklagten, nämlich über Wehrdienstverweigerung, den
Interessen der Klägerin entgegen, da die Anleitung des Beklagten geeignet seien,
Wehrpflichtige von der Erfüllung des Wehrdienstes abzuhalten. Im Übrigen könne
der Beklagte seine Information über Wehrdienstverweigerung auch unter anderem Domainnamen betreiben.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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