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Domain

 

Leitsatz:

 

  1. Bei einer Berechnung eines Schadenersatzes für eine markenrechtswidrige Domain, kann im Sinne der Lizenzanalogie nicht der Tarif der VG Bild-Kunst zugrunde gelegt werden.
  2. Als Schaden wird unter Zugrundelegung eines hypothetischen Lizenzvertrages für die ausschließliche Benutzung der Domain 300 DM im Monat zugrunde gelegt. Bei Verletzung einer bekannten Marke ist dieser Wert zu verdoppeln.
  3. Bei einem Schaden, der Lizenzanalogie festgelegt, fällt keine Umsatzsteuer an.

LG Mannheim (zwilling.de), Urteil v. 30.11.2001, Az. 7 O 296/01, MMR 2002, Seite 400 ff. (nicht rechtskräftig)

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke Zwilling und stellt Schneidwaren aller Art her. Die Beklagte war verurteilt worden, die Internetdomain "zwilling.de" nicht mehr nutzen. Die Klägerin macht nunmehr einen Schadenersatzanspruch für die Nutzung der Domain "zwilling.de" von Mai 1997 bis Dezember 1998 im Wege der Lizenzanalogie geltend. Hierbei legt die Klägerin einen Lizenzentgelt von 1.000 DM/ Monat zugrunde.

Die Klägerin hatte den Schaden gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Markengesetz nach der Lizenzanalogie berechnet. Nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie kann der Inhaber des verletzten Markenrechts seinen Schaden entsprechend einer bei Abschluss eines Markenlizenzvertrages angemessenen Lizenzgebühr verletzen. Die angemessene Lizenzgebühr ist danach zu berechnen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage erkannt hätten. Kriterien zur Benutzung der Lizenzgebühr sind der Bekanntheitsgrad und der gut Ruf der Marke, sowie das Ausmaß der Verwechslungsgefahr einschließlich der Ähnlichkeit der Produkte. Nach Ansicht des Gerichtes hat die Klägerin jedoch zu Unrecht die Tarife der VG Bild-Kunst zugrunde gelegt. Die Tarife geben keinen Anhalt dafür, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, da den Tarifen das Einspeisen von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie im Internet zugrunde liegt. Die Benutzung einer Domainadresse ist damit nicht vergleichbar. Die Kammer hat daraufhin gemäß § 278 ZPO den Schadenersatz auf 600 DM im Monat geschätzt. Die Klägerin war ferner nicht verpflichtet, zur Verminderung ihres Schadens einen Nutzungsvertrag mit dem Verletzer ihrer Markenrechte abzuschließen. Da es sich um einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch handelt, besteht kein Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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