Domain
Leitsatz:
- Bei einer Berechnung eines
Schadenersatzes für eine markenrechtswidrige Domain, kann im Sinne der
Lizenzanalogie nicht der Tarif der VG Bild-Kunst zugrunde gelegt
werden.
- Als Schaden wird unter
Zugrundelegung eines hypothetischen Lizenzvertrages für die ausschließliche
Benutzung der Domain 300 DM im Monat zugrunde gelegt. Bei Verletzung einer
bekannten Marke ist dieser Wert zu verdoppeln.
- Bei einem Schaden, der
Lizenzanalogie festgelegt, fällt keine Umsatzsteuer an.
LG Mannheim (zwilling.de), Urteil v.
30.11.2001, Az. 7 O 296/01,
MMR 2002, Seite 400 ff. (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin ist Inhaberin
der Marke Zwilling und stellt Schneidwaren aller Art her. Die Beklagte war
verurteilt worden, die Internetdomain "zwilling.de" nicht mehr nutzen. Die
Klägerin macht nunmehr einen Schadenersatzanspruch für die Nutzung der Domain
"zwilling.de" von Mai 1997 bis Dezember 1998 im Wege der Lizenzanalogie geltend.
Hierbei legt die Klägerin einen Lizenzentgelt von 1.000 DM/ Monat zugrunde.
Die Klägerin hatte den
Schaden gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Markengesetz nach der
Lizenzanalogie berechnet. Nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie kann der Inhaber
des verletzten Markenrechts seinen Schaden entsprechend einer bei Abschluss
eines Markenlizenzvertrages angemessenen Lizenzgebühr verletzen. Die angemessene
Lizenzgebühr ist danach zu berechnen, was bei vertraglicher Einräumung ein
vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt
hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage erkannt
hätten. Kriterien zur Benutzung der Lizenzgebühr sind der Bekanntheitsgrad und
der gut Ruf der Marke, sowie das Ausmaß der Verwechslungsgefahr einschließlich
der Ähnlichkeit der Produkte. Nach Ansicht des Gerichtes hat die Klägerin jedoch
zu Unrecht die Tarife der VG Bild-Kunst zugrunde gelegt. Die Tarife geben keinen
Anhalt dafür, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, da den Tarifen
das Einspeisen von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie im Internet
zugrunde liegt. Die Benutzung einer Domainadresse ist damit nicht vergleichbar.
Die Kammer hat daraufhin gemäß § 278 ZPO den Schadenersatz auf 600 DM im Monat
geschätzt. Die Klägerin war ferner nicht verpflichtet, zur Verminderung ihres
Schadens einen Nutzungsvertrag mit dem Verletzer ihrer Markenrechte
abzuschließen. Da es sich um einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch handelt,
besteht kein Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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