Domainrecht
Leitsatz:
- Die Domain
"playmatemoni96.de" und die Marke "playmate" sind verwechslungsfähig, da sie
einen prägenden Wortbestandteil der Marke Playmate enthalten.
- Eine Verwendung der
Bezeichnungen "playboy" und "playmate" als Metatags hat ebenfalls eine Verwechslungsfähigkeit zur Folge.
LG Stuttgart ("playmatemoni96.de"), Urteil
v. 03.12.2001, Az. 41 KfH O 131/01, MMR 2002, 486 f.
Die Klägerin ist
Herausgeberin des Playboy- Magazins. Die Beklagte war im September 1996 als
Playmate des Monats im Playboy abgebildet. Unter der Internetdomain
"playmatemoni96.de" stellt sie ein Lifestylemagazin ins Internet. die Beklagte
ist der Ansicht, der Titel "playmate" sei ihr Kapital. Die Marke Playmate sei
auf dem Gebiet von Lifestylemagazinen unbekannt.
Das Gericht hat zutreffend
angenommen, dass zwischen den Bezeichnungen "playmatemoni96.de" einerseits und
der Marke Playmate andererseits eine Verwechslungsgefahr besteht. Dem
Wortbestandteil komme innerhalb der Domain ...prägende Bedeutung zu. Ebenfalls
besteht eine Verwechslungsgefahr durch Verwendung der Metatags playboy und playmate.
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