Domainrecht
Leitsatz:
Die Registrierung
einer Domain mit der Bezeichnung "duck.de" eröffnet mangels beschreibender
Inhalts kein Informationsportal über die Ente als Tier und Nahrungsmittel
sondern verletzt eine natürliche Person mit diesem Familiennamen in ihrem Namensrecht.
OLG München, Urteil v. 10.01.2002, Az. 6 U
3512/01 C, MMR 2002, 627 f.
Die Parteien
streiten über die Domain "duck.de". Der Kläger ist seit seiner Geburt Träger des
Familiennamens Duck und betreibt unter diesem Namen ein Architekturbüro. Die
Beklagte ist seit 1997 Inhaberin der Domain "duck.de". Unter der Seite werden keine Inhalte angeboten.
Das Gericht hat der
Klage auf Grund von Namensansprüchen nach § 12 BGB statt gegeben. Zwar wird vom
Namensrecht grundsätzlich der Vor-und Familienname erfasst. Jedoch ist der
Familienname allgemein geschützt, wenn er ausreichende Zuordnungsfunktionen hat
und derjenige, der eine identische Bezeichnung verwendet keine besseren Rechte
geltend machen kann als der Verwender des isolierten Familiennamens. Der Grundsatz des Namensrechts, das der zuordnende unterscheidungskräftige Name beim
besser Berechtigten diesem Rechte nach § 12 BGB verleiht, kommt auch in dieser Konstellation zum tragen.
In dem Schutz des
Namensrechtes nach § 12 BGB werden nicht nur Namen sondern auch
Unternehmensbezeichnungen mit einbezogen. Der isolierte Familienname "Duck"
hatte eine erhebliche Invidualisierungsfunktion, die allenfalls bei
Streitigkeiten innerhalb der Familien nicht ausreichen können. Dem Beklagten ist
zuzumuten, eine andere, sich deutlich abgrenzende Bezeichnung zu wählen. Die
Bezeichnung führt die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung herbei, dahingehend,
dass der Verkehr unter dieser Domain den Kläger sucht.
Nach Ansicht
des Gerichtes besteht seitens des Beklagten kein schützenswerter Besitzstand, da
auch nach 5 Jahren die Domain nicht mit Inhalten belegt wurde, auch die
entrichteten Beiträge an die Denic begründen keinen ausreichenden Besitzstand.
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