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Domainrecht

 

Leitsatz:

 

Die Registrierung einer Domain mit der Bezeichnung "duck.de" eröffnet mangels beschreibender Inhalts kein Informationsportal über die Ente als Tier und Nahrungsmittel sondern verletzt eine natürliche Person mit diesem Familiennamen in ihrem Namensrecht.

OLG München, Urteil v. 10.01.2002, Az. 6 U 3512/01 C, MMR 2002, 627 f.

 

Die Parteien streiten über die Domain "duck.de". Der Kläger ist seit seiner Geburt Träger des Familiennamens Duck und betreibt unter diesem Namen ein Architekturbüro. Die Beklagte ist seit 1997 Inhaberin der Domain "duck.de". Unter der Seite werden keine Inhalte angeboten.

Das Gericht hat der Klage auf Grund von Namensansprüchen nach § 12 BGB statt gegeben. Zwar wird vom Namensrecht grundsätzlich der Vor-und Familienname erfasst. Jedoch ist der Familienname allgemein geschützt, wenn er ausreichende Zuordnungsfunktionen hat und derjenige, der eine identische Bezeichnung verwendet keine besseren Rechte geltend machen kann als der Verwender des isolierten Familiennamens. Der Grundsatz des Namensrechts, das der zuordnende unterscheidungskräftige Name beim besser Berechtigten diesem Rechte nach § 12 BGB verleiht, kommt auch in dieser Konstellation zum tragen.

In dem Schutz des Namensrechtes nach § 12 BGB werden nicht nur Namen sondern auch Unternehmensbezeichnungen mit einbezogen. Der isolierte Familienname "Duck" hatte eine erhebliche Invidualisierungsfunktion, die allenfalls bei Streitigkeiten innerhalb der Familien nicht ausreichen können. Dem Beklagten ist zuzumuten, eine andere, sich deutlich abgrenzende Bezeichnung zu wählen. Die Bezeichnung führt die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung herbei, dahingehend, dass der Verkehr unter dieser Domain den Kläger sucht.

Nach Ansicht des Gerichtes besteht seitens des Beklagten kein schützenswerter Besitzstand, da auch nach 5 Jahren die Domain nicht mit Inhalten belegt wurde, auch die entrichteten Beiträge an die Denic begründen keinen ausreichenden Besitzstand.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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