EDV-Recht
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Leitsatz
Im gewerblichen Anwenderbereich
gehört es heute zu den vorauszusetzenden Selbstverständlichkeiten, daß eine
zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Sicherung
gewährleistet(Datensicherung). Vor einem objektiv datengefährdenden Eingriff muß
sich der Werkunternehmer zwar danach erkundigen und gegebenenfalls darüber
vergewissern, ob die vom Anwender vorgenommene Datensicherung dem aktuellen
Stand entspricht. Zusätzliche Überprüfungspflichten bestehen jedoch nur dann,
wenn ernsthafte Zweifel vorliegen, daß die Datensicherung nicht ordnungsgemäß
erfolgt ist oder das Sicherungssystem nicht funktioniert. Schadenersatzansprüche
scheiden somit aus.
OLG
Hamm, Urteil vom 01.12.2003 AZ: 13 U 133/03
Leitsatz:
Der Vermieter von Software
ist verpflichtet, diese auf eine neue Währung (EURO) umzustellen. Dies schuldet
der Vermieter der Software im Rahmen des Mietverhältnisses.
LG Wuppertal, Urteil v. 28.09.2001, Az. 11 O 94/01,
CuR 2002, Seite 7 f.
Leitsatz:
- Bei einer individuell
erstellten Software ist der Vermerk in einem Arbeitsnachweis "Anlage in
Ordnung übergeben" nur bezogen auf die mangelfreie Lieferung einer Anlage
nicht jedoch auf das Funktionieren der Anwendersoftware. Aus dem
abgezeichneten Arbeitsnachweis lässt sich keine Abnahme entnehmen.
- Ist eine Dokumentation
fehlerhaft und demzufolge eine Anwendungssoftware nicht betriebstauglich,
liegt keine Abnahmefähigkeit vor. Die Abnahme kann deshalb zurecht vom
Besteller verweigert werden.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.09.2001, Az. 5 U
39/99, CuR 2002, 324 f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Ein EDV Fachunternehmen,
dass die vertragliche Verpflichtung übernommen hat, Datenträger vor der
Vervielfältigung auf Virusbefall zu überprüfen, haftet für einen Schaden, der
eintritt, wenn bei der Virusprüfung auf Grund der Verwendung nicht aktueller
Prüfprogramme ein Virus übersehen worden ist.
- Schäden durch Viren
stellten in diesem Fall einen Mangelfolgeschaden dar.
- Eine Überprüfungspflicht
des Auftraggebers, ob die vervielfältigten Datenträger virenfrei sind, besteht
dann nicht, wenn das EDV-Unternehmen selbst entgeltlich die Aufgabe übernommen
hat, den Datenträger virenfrei herzustellen.
LG Hamburg, Urteil v. 18.07.2001, Az. 401 O 63/00,
CuR 2001, 667 f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Beim Softwareverkauf ist
die Verkäuferin verpflichtet, dem Käufer auch ein Handbuch zu übergeben. Ohne
Übergabe eines Handbuches ist die Hauptleistungspflicht nicht
erfüllt.
- Bei komplexen Programmen
reicht in der Regel die Möglichkeit, Texte in eine integrierte Hilfefunktion
auszudrucken nicht aus, um ein Handbuch zu ersetzten.
- Bei Nichtübergabe eines
ordnungsgemäßen Handbuches bei komplexen Computerprogrammen berechtigt dies
den Käufer zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages.
LG Stuttgart, Urteil v. 14.01.2001, Az. 8 O 274/99,
CuR 2001, S. 585 ff.
Leitsatz:
- Die Verpflichtung eines
Mobilfunkanbieters, Verbindungsdaten 80 Tage nach Versendung von Rechnung zu
löschen, gilt nicht, soweit gegen die Höhe der in Rechnung gestellten
Verbindungsentgelte Einwendungen erhoben werden.
- Die Nichtzahlung einer
Mobilfunkrechnung ist als konkludente Einwendung gegen die Abrechnung
aufzufassen.
- Den Zugang einer Rechnung
eines Mobilfunkanbieters an den Kunden hat der Mobilfunkanbieter trotz anders
lautender Bestimmungen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
beweisen.
OLG Dresden, Urteil v. 25.01.2001, Az. 9 U 2729/00, MMR 2001, 623
Leitsatz:
Eine Klausel in allgemeinen
Geschäftsbedingungen, dass bei Verträgen über Hart- und Softwarelieferung
Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit der Anwender selbst oder durch Dritte
Reparaturversuche durchführt, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGB
unwirksam.
OLG Hamm, Urteil v. 14.02.2000, Az. 13 U 196/99, CuR
2000, 811
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