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Leitsatz:

 

Das Amtsgericht Rostock hat entschieden, dass eine Linksammlung, die vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben wird, eine Datenbank im Sinne des § 87 a Abs. 1 S. 1 UrhG darstellt. Eine wesentliche Investition für die Erstellung der Datenbank im Sinne des § 87 a Abs. 1 UrhG liegt nach Ansicht des Gerichtes schon dann vor, wenn nicht nur eine minimale Investition an Zeit und Geld vorliegt. Vorliegend hatte der Kläger die Links in einer relationalen Datenbank gespeichert.

Eine Übereinstimmung zwischen den Linksammlungen des Klägers und der Beklagten konnte das Gericht aus der Reihenfolge, der Wahl und der Bezeichnung der Kategorien schließen sowie farblich übereinstimmende Absetzungen von links. Insbesondere weist das Gericht nochmals daraufhin, dass elektronische Datenbanken im Sinne des § 87 a Abs. 1 UrhG gem. § 87 c Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht zum privaten Gebrauch vervielfältigt werden dürfen.

Amtsgericht Rostock, Az. 49 C 429/99, rechtskräftiges Urteil vom 20.02.2001, MMR 2001, S. 631 f.

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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