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Leitsatz:
Das Amtsgericht
Rostock hat entschieden, dass eine Linksammlung, die vervielfältigt und
öffentlich wiedergegeben wird, eine Datenbank im Sinne des § 87 a Abs. 1 S. 1
UrhG darstellt. Eine wesentliche Investition für die Erstellung der Datenbank im
Sinne des § 87 a Abs. 1 UrhG liegt nach Ansicht des Gerichtes schon dann vor,
wenn nicht nur eine minimale Investition an Zeit und Geld vorliegt. Vorliegend
hatte der Kläger die Links in einer relationalen Datenbank gespeichert.
Eine Übereinstimmung
zwischen den Linksammlungen des Klägers und der Beklagten konnte das Gericht aus
der Reihenfolge, der Wahl und der Bezeichnung der Kategorien schließen sowie
farblich übereinstimmende Absetzungen von links. Insbesondere weist das Gericht
nochmals daraufhin, dass elektronische Datenbanken im Sinne des § 87 a Abs. 1
UrhG gem. § 87 c Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht zum privaten Gebrauch
vervielfältigt werden dürfen.
Amtsgericht Rostock,
Az. 49 C 429/99, rechtskräftiges Urteil vom 20.02.2001, MMR 2001, S. 631 f.
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