Urheberrecht
Leitsatz:
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Bei dem Medium DVD handelt
es sich im Hinblick auf ihre technischen Möglichkeiten und ihre wirtschaftliche Relevanz um eine noch nicht bekannte Nutzungsart vom Standpunkt eines 1980 abgeschlossenen Vertrages über Filmproduktionen.
- Die Vervielfältigung eines
Filmes auf DVD ist daher von der damaligen Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten nicht umfasst. Aus der unbefugten Verwertung eines Filmes auf die DVD ergeben sich Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche
des Urhebers.
LG München I, Urteil v. 04.10.2001, Az. 7 O 3154/01, CuR 2002 Seite 132 ff.
Die Einräumung von
Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten ist nach § 31 Abs. 4 Urhebergesetz unwirksam. Dies gilt insbesondere für neue Nutzungsrechte, wie die DVD oder Veröffentlichungen im Internet. Letzteres gilt beispielsweise erst nach 1995/1996 als bekannte Nutzungsart.
Das Landgericht führt aus,
dass allein aufgrund der Tatsache, dass sich die technischen Einrichtungen zum Abspielen einer DVD wesentlich von herkömmlichen Videorecordern unterscheiden,
nicht auf das Vorliegen einer neuen Nutzungsart geschlossen werden kann.
Gleiches gilt für die Umstellung von analoger auf die digitale Technik.
Zutreffend wird jedoch angenommen, dass die Möglichkeiten einer DVD weit über die der herkömmlichen Videokassette hinausgehen. Beispielsweise durch interaktive Nutzung, verbesserte Qualität, Untertitel und verschiedene Sprachfassungen. Diese Möglichkeiten waren 1980 weder bekannt oder auch nur
absehbar. Es liegt daher bei der Veröffentlichung des Materials auf DVD eine unbefugte Verwertung vor. Diese hat einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Urhebergesetz zur Folge, sowie einen Auskunfts- und Schadensersatzanspruch.
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