Urheberrecht
Leitsatz:
Das Verwenden einer Wortmarke
auf einer privaten Homepage, die nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet wird,
stellt keine Verletzung des Markengesetzes dar.
OLG Schleswig, Urteil v. 19.12.2000, Az. 6
U 51/00, CuR 2001, S. 465 ff.
Der Domain-Inhaber hatte auf
seiner Seite unter der Rubrik "Fundgrube" die Geschichte der "Kleinen Leute von
Swabedoo" aufgeführt. Der Nutzer konnte diese Geschichte lesen und herunter
laden, wobei kein Entgelt verlangt wurde. Das Oberlandesgericht hatte eine
Markenrechtsverletzung nicht angenommen, da die Marke nicht im geschäftlichen
Verkehr verwendet worden ist. Ein Handeln des Verkehrs sei jede wirtschaftliche
Tätigkeit am Markt, die der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke zu
dienen bestimmt sei. Hierbei ist regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls
abzustellen. Das gleiche gilt, wenn der Domain-Inhaber verschiedene Links auf
die Seiten anderer Internetanbieter unterhält, die geschäftliche Zwecke
verfolgen. Das Gericht stellt hierbei darauf ab, dass die Verweisungsadressen
selbst die Wortmarke nicht enthielten.
Gerade hinsichtlich der
angesprochenen Frage der Links auf markenrechtsverletzenden Seiten hat das
Gericht nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, dass sich der
Domain-Inhaber von dem Inhalt der angebotenen Links distanziert, diese als
solche kennzeichnet und sie sich nicht zu eigen macht.
Zur Beurteilung der Frage, ob
es sich bei den Seiten des Domain-Inhabers um ein privates oder geschäftliches
Angebot handelt, wurde im übrigen, und das ist interessant, auf die
Gesamtgestaltung der Seite abgestellt. Da vorliegend der Domain-Inhaber private
Ansichten und seinen Lebenslauf ins Netz gestellt hatte, nahm das Gericht
an, dass keine geschäftliche Tätigkeit gegeben sei.
Um keine Missverständnisse
aufkommen zu lassen, muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der
Domain-Inhaber, die im übrigen urheberrechtlich geschützte Geschichte, nicht im
Original verwandt hat. Vielmehr wurde eine Bearbeitung verwendet, so dass das
Urheberrecht, dass in einem anderen Fall verletzt wäre, hier zumindest seitens
des Urheberrechtsinhabers nicht tangiert ist.
Tipp:
Vorsicht bei der
Verwendung von Markennamen auf Internetseiten! In der Regel ist ferner anzuraten, Links
so zu kennzeichnen, dass diese als solche zu erkennen sind. Auf jeden Fall ist
das so genannte Inline-Framing ohne Hinweis zu vermeiden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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