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Urheberrecht

 

Leitsatz:

 

Die Registrierung geschützter Markennamen als Domain-Namen mit der Absicht, diese dem Berechtigten zu verkaufen, stellte eine strafbare Kennzeichnungsverletzung dar. Dies gilt selbst dann, wenn der Domain-Inhaber nicht von sich aus, die Domains zum Verkauf anbietet, sondern darauf wartet, bis ihm von dem Markenrechtsinhaber entsprechende Angebote unterbreitet werden.

LG München, Urteil v. 14.09.2000, Az. W 5 Kls 70 Js 12730/99, CuR 2000, 847

Der Angeklagte hatte sich eine Vielzahl von Domains registriert, wobei es sich hierbei um bekannte und durch das Markengesetz geschützte Markennamen handelte. Der Angeklagte hatte diese Domain-Namen nicht von sich aus zum Verkauf angeboten, sondern auf Nachfragen der Markenrechtsinhaber Beträge zwischen DM 6.000,00 und ca. DM 15.000,00 gefordert.

Angesichts der Vielzahl der Fälle hat das Gericht den Angeklagten nach § 143 Abs. 2 Markengesetz verurteilt. 

Das Urteil verdeutlicht, dass Domain-Grabbing nicht nur ein zivilrechtliches Problem ist. Auch strafrechtlich kann dies vor allen dann geahndet werden, wenn der Domain-Grabber dies gewerbsmäßig tut und eine Vielzahl von offensichtlich geschützten Namen reserviert, um diese gewinnbringend zu verkaufen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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