Urheberrecht
Leitsatz:
Die Registrierung geschützter
Markennamen als Domain-Namen mit der Absicht, diese dem Berechtigten zu
verkaufen, stellte eine strafbare Kennzeichnungsverletzung dar. Dies gilt selbst
dann, wenn der Domain-Inhaber nicht von sich aus, die Domains zum Verkauf
anbietet, sondern darauf wartet, bis ihm von dem Markenrechtsinhaber
entsprechende Angebote unterbreitet werden.
LG München, Urteil v. 14.09.2000, Az. W 5
Kls 70 Js 12730/99, CuR 2000, 847
Der Angeklagte hatte sich
eine Vielzahl von Domains registriert, wobei es sich hierbei um bekannte und
durch das Markengesetz geschützte Markennamen handelte. Der Angeklagte hatte
diese Domain-Namen nicht von sich aus zum Verkauf angeboten, sondern auf
Nachfragen der Markenrechtsinhaber Beträge zwischen DM 6.000,00 und ca. DM 15.000,00 gefordert.
Angesichts der Vielzahl der
Fälle hat das Gericht den Angeklagten nach § 143 Abs. 2 Markengesetz verurteilt.
Das Urteil verdeutlicht, dass
Domain-Grabbing nicht nur ein zivilrechtliches Problem ist. Auch strafrechtlich
kann dies vor allen dann geahndet werden, wenn der Domain-Grabber dies
gewerbsmäßig tut und eine Vielzahl von offensichtlich geschützten Namen
reserviert, um diese gewinnbringend zu verkaufen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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