Urheberrecht
Leitsatz:
Ein Softwarehersteller kann
sein Interesse daran, dass eine zu einem günstigen Preis angebotene
Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der
Weise durchsetzen, dass er von vornherein nur ein auf diesen Betriebsweg
beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den
Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen
Verbreitungsrechtes ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten
Nutzungsrechtes frei.
BGH, Urteil v. 06.07.2000, Az. I ZR
244/97, CuR 2000, 651 (OEM-Urteil)
Durch das so genannte
OEM-Urteil des Bundesgerichtshofes ist Microsoft untersagt worden,
Computerhersteller zu verpflichten, bspw. Betriebssysteme nur zusammen mit einem
Computer zu verkaufen. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass die isolierte
Veräußerung der OEM-Version eines Betriebssystems an einen Abnehmer ohne
gleichzeitiger Veräußerung eines neuen PC keine Urheberrechtsverletzung
darstellt. Das Urteil des Bundesgerichtshofes stellt die erste
höchstrichterliche Entscheidung zu § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG dar, in dem es heißt:
"Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des
Rechtsinhabers im Gebiet der europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in
Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts".
Das heißt nichts anderes,
als das die Rechte von Microsoft zu dem Zeitpunkt beendet sind, an dem die
Software dem Händler überlassen wird. Weitere Beschränkungen, wie die
Verpflichtung, die Software nur als OEM-Version (Original-Equipment-Manufactuer)
zu vertreiben. Eine weitere Veräußerung stellt somit keine
Urheberrechtsverletzung dar.
Dies hat insbesondere auch
für den Privatanwender Auswirkungen, der das gekaufte Betriebssystem nicht mehr
benutzt und somit verkaufen möchte, ohne den Rechner gleichzeitig mit zu
veräußern. In der Praxis ist diese Frage heutzutage so gelöst geworden, dass die
OEM-Versionen von Betriebssystemen hardwareabhängig veräußert werden, d.h. nur
auf einen bestimmten Rechner, mit dem sie zusammen verkauft worden sind,
installierbar sind. Im Internet sind jedoch Anleitungen zu finden, wie diese
OEM-Versionen zur installationsfähigen Vollversion ohne Hardwarebezug
umgewandelt werden können.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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