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Urheberrecht

 

Leitsatz:

 

Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, dass eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, dass er von vornherein nur ein auf diesen Betriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechtes ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechtes frei.

BGH, Urteil v. 06.07.2000, Az. I ZR 244/97, CuR 2000, 651 (OEM-Urteil)

Durch das so genannte OEM-Urteil des Bundesgerichtshofes ist Microsoft untersagt worden, Computerhersteller zu verpflichten, bspw. Betriebssysteme nur zusammen mit einem Computer zu verkaufen. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass die isolierte Veräußerung der  OEM-Version eines Betriebssystems an einen Abnehmer ohne gleichzeitiger Veräußerung eines neuen PC keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das Urteil des Bundesgerichtshofes stellt die erste höchstrichterliche Entscheidung zu § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG dar, in dem es heißt: "Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts".

Das heißt nichts anderes, als das die Rechte von Microsoft zu dem Zeitpunkt beendet sind, an dem die Software dem Händler überlassen wird. Weitere Beschränkungen, wie die Verpflichtung, die Software nur als OEM-Version (Original-Equipment-Manufactuer) zu vertreiben. Eine weitere Veräußerung stellt somit keine Urheberrechtsverletzung dar.

Dies hat insbesondere auch für den Privatanwender Auswirkungen, der das gekaufte Betriebssystem nicht mehr benutzt und somit verkaufen möchte, ohne den Rechner gleichzeitig mit zu veräußern. In der Praxis ist diese Frage heutzutage so gelöst geworden, dass die OEM-Versionen von Betriebssystemen hardwareabhängig veräußert werden, d.h. nur auf einen bestimmten Rechner, mit dem sie zusammen verkauft worden sind, installierbar sind. Im Internet sind jedoch Anleitungen zu finden, wie diese OEM-Versionen zur installationsfähigen Vollversion ohne Hardwarebezug umgewandelt werden können.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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