E-Commerce
Leitsatz:
Bei einer Internetauktion ist
die Angabe der e-Mail-Adresse auch in Verbindung mit einem Passwort eines
Bieters kein ausreichendes Indiz dafür, dass tatsächlich der e-Mail-Inhaber an
einer Internetauktion teilgenommen hat.
AG Erfurt, Urteil v. 14.09.2001, Az. 28 C 2354/01, MMR 2002, 127
Der Kläger verlangt von dem
Beklagten die Zahlung eines Kaufpreises für einen Diamantring, für den unter der
e-Mail-Adresse des Beklagten unstreitig ein Höchstgebot abgegeben worden war.
Der Bieter behauptete jedoch, zu keinem Zeitpunkt an der Verkaufsauktion
teilgenommen zu haben.
Nach Ansicht des
Amtsgerichtes hat der Verkäufer den Nachweis nicht erbracht, dass das Gebot
tatsächlich durch den Beklagten abgegeben worden ist. Der Umstand allein, dass
dem Verkäufer die e-Mail-Adresse des Beklagten genannt worden ist, reicht nach
Ansicht des Amtsgerichtes noch nicht aus. Eine e-Mail-Adresse allein sei
jedermann bekannt und wird lediglich wie ein Briefkasten benutzt. Eine
Legitimationsprüfung kann hierüber nicht erfolgen. Selbst eine e-Mail-Adresse in
Verbindung mit einem Passwort sei kein ausreichendes Indiz dafür, dass es auch
der Beklagte gewesen sei, der an der Internetversteigerung teilgenommen habe.
Aus verschieden Publikationen sei dem Gericht zudem bekannt, dass es häufig für
Dritte recht leicht sei, selbst gewählte Passwörter herauszubekommen. Es sei
also nicht von der Hand zu weisen, dass Dritte, die dem Beklagten einen Streich
spielen wollten, über seine Registratur bei dem Auktionshaus ein Angebot
abgegeben haben. Das Auktionshaus selbst habe eine Legitimationsprüfung nicht
vorgenommen. Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises bestehe somit nicht.
Internetauktionen leben von
der Anonymität der Verkäufer und Bieter. Die Karten der Verkäufer stehen jedoch
außerordentlich schlecht, wenn der Bieter bestreitet, das Angebot abgegeben zu
haben. Ein entsprechender Beweis wird dem Verkäufer in der Regel nicht gelingen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
|