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E-Commerce

 

Leitsatz:

 

Bei einer Internetauktion ist die Angabe der e-Mail-Adresse auch in Verbindung mit einem Passwort eines Bieters kein ausreichendes Indiz dafür, dass tatsächlich der e-Mail-Inhaber an einer Internetauktion teilgenommen hat.

AG Erfurt, Urteil v. 14.09.2001, Az. 28 C 2354/01, MMR 2002, 127

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines Kaufpreises für einen Diamantring, für den unter der e-Mail-Adresse des Beklagten unstreitig ein Höchstgebot abgegeben worden war. Der Bieter behauptete jedoch, zu keinem Zeitpunkt an der Verkaufsauktion teilgenommen  zu haben.

Nach Ansicht des Amtsgerichtes hat der Verkäufer den Nachweis nicht erbracht, dass das Gebot tatsächlich durch den Beklagten abgegeben worden ist. Der Umstand allein, dass dem Verkäufer die e-Mail-Adresse des Beklagten genannt worden ist, reicht nach Ansicht des Amtsgerichtes noch nicht aus. Eine e-Mail-Adresse allein sei jedermann bekannt und wird lediglich wie ein Briefkasten benutzt. Eine Legitimationsprüfung kann hierüber nicht erfolgen. Selbst eine e-Mail-Adresse in Verbindung mit einem Passwort sei kein ausreichendes Indiz dafür, dass es auch der Beklagte gewesen sei, der an der Internetversteigerung teilgenommen habe. Aus verschieden Publikationen sei dem Gericht zudem bekannt, dass es häufig für Dritte recht leicht sei, selbst gewählte Passwörter herauszubekommen. Es sei also nicht von der Hand zu weisen, dass Dritte, die dem Beklagten einen Streich spielen wollten, über seine Registratur bei dem Auktionshaus ein Angebot abgegeben haben. Das Auktionshaus selbst habe eine Legitimationsprüfung nicht vorgenommen. Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises bestehe somit nicht.

Internetauktionen leben von der Anonymität der Verkäufer und Bieter. Die Karten der Verkäufer stehen jedoch außerordentlich schlecht, wenn der Bieter bestreitet, das Angebot abgegeben zu haben. Ein entsprechender Beweis wird dem Verkäufer in der Regel nicht gelingen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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