E-Commerce
Leitsatz:
-
Im Internet kann durch das
Absenden einer e-Mail oder einen willentlichen Mausklick eine
rechtsverbindliche Willenserklärung wie z.B. ein Kaufangebot abgegeben
werden.
- Die Beweislast für den
Abschluss des Kaufvertrages trägt derjenige, der sich darauf beruft. Es kann
jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Absender einer
Willenserklärung, der hierzu ein Passwort eingeben muss, auch derjenige ist,
für den das Passwort ursprünglich ausgestellt wurde oder jemand, dem er die
Kenntnis des Passwortes ermöglicht hat.
LG Bonn, Urteil v. 07.08.2001, Az. 2 O 450/00, CuR 2002, Seite 293
ff. (nicht rechtskräftig)
Die Parteien streiten um die
Wirksamkeit eines Kaufvertrages, der im Rahmen einer Internetauktion geschlossen
worden ist. Der Käufer hatte für eine Herrenarmbanduhr 18.000,00 DM geboten
unter Angabe seines Kürzels für den Auktionsteilnehmer.
Nachdem der Verkäufer nunmehr
auf Zahlung des Kaufpreises klagte, machte der Käufer geltend, dass Angebot sei
von einem unbefugten Dritten abgegeben worden.
Das Landgericht hat zunächst
einmal festgestellt, dass Kaufangebot problemlos auch per Mausklick abgegeben
werden können. Der Vertragsschluss über eine Online-Auktion sei wirksam, da er
nicht gegen § 134 BGB i.V.m § 34 b Gewerbeordnung verstoße. Die Klage wurde
jedoch abgewiesen, da der Verkäufer nicht nachweisen konnte, dass es der
Beklagte war, der das Gebot abgegeben hat. Die Beweislast hierfür sah das
Gericht auf Seiten des Verkäufers, der den Vertragsschluss nachzuweisen hatte.
Allein aus der Tatsache, dass ein Gebot von einer Person abgegeben worden, die
das Passwort des Käufers kannte, folgt nach Auffassung des Gerichtes kein
Anschein zu Lasten des Beklagten. Wörtlich führt das Gericht aus, dass im
Hinblick auf den derzeitigen Sicherheitsstandard, der im Internet verwendeten
Passwörter als solche und auf die Art ihrer Anwendung nicht der Schluss gezogen
werden kann, dass der Verwender eines Passwortes nach der Lebenserfahrung auch
derjenige ist, auf den das Passwort ursprünglich ausgestellt wurde.
Der Käufer hatte sein
Passwort von GMX erhalten, wobei GMX in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen
darauf hinweist, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik ein Schutz der
übertragenen Daten nicht gewährleistet werden kann. Zudem hatte der Käufer zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim GMX um Hilfe nachgesucht, weil sein
Passwort für seinen e-Mail-Anschluss entschlüsselt worden war und unter
Ausnutzung seiner Identität Nachrichten versandt wurden.
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