Sonstiges
Leitsatz:
-
Ein Webhostingvertrag ist nach Mietrecht zu beurteilen
- Die Nichtabberufbarkeit
gehosteter Inhalte stellt einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 BGB dar.
- Bei dem Nachweis eines
Schadens eines Internetshops aufgrund der Nichtabrufbarkeit des Shops kann
sich der Treiber auf Beweiserleichterungen berufen, mit der Folge, dass
entgangener Gewinn als Schadensschätzung des Gerichtes ermittelt werden kann,
wenn eine auf gesicherten Grundlagen beruhende Wahrscheinlichkeitsprognose in
der Form eines Durchschnittsumsatzes vorliegt.
AG Charlottenburg, Urteil v. 11.01.2002,
Az. 208 C 192/01, CuR 2002, Seite 297 f. (rechtskräftig)
Das Urteil des Amtsgerichtes
Charlottenburg stellt eine der wenigen Entscheidungen dar, bei denen
Schadenersatz wegen Unterbrechung der Abrufbarkeit eines Internetangebotes
geltend gemacht wird.
Das Amtsgericht hat mit einem
Satz angenommen, dass ein Webhostingvertrag nach Mietrecht zu beurteilen ist.
Diese Entscheidung ist nicht unumstritten, da der Webhostingvertrag zum Teil in
seiner Hauptleistungspflicht als Dienstvertrag gesehen wird.
Folgerichtig muss das Recht
somit bei Nichtabrufbarkeit gehosteter Inhalte einen Mangel der Mietsache
annehmen. Vorliegend war der Internetshop aufgrund des Verschuldens des
Webhostingunternehmens 6 Tage offline.
Teile des Schadenersatzes
gegen den Webhoster wurden mangels Verschulden abgewiesen. Eine
Sorgfaltspflichtverletzung bei einer fahrlässigen Haftung sah das Gericht auch
nicht darin, dass nötige Serverkapazitäten nicht bereit gehalten wurden.
Vorliegend hatte es eine Überlastungssituation gegeben, da kurz vor
Weihnachten der Shop massiv beworben wurde.
Im übrigen wurde ein
Schadenersatzanspruch wegen Verzuges der Mangelbeseitigung bejaht. Der Webhoster
hätte sofort nach Mangelanzeige beginnen müssen, die Störung zu beseitigen. Als
Abhilfefrist sieht das Gericht 1,5 Tage als angemessen an.
Hinsichtlich des Schadens
konnte sich der Shopbetreiber gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. I ZPO auf
Beweiserleichterungen berufen. Entgangener Gewinn kann durch eine Schätzung des
Gerichtes ermittelt werden, wenn eine auf gesicherter Grundlage beruhende
Wahrscheinlichkeitsprognose möglich ist. Der Shopbetreiber konnte einen
durchschnittlichen Gewinn für einen bestimmten Zeitraum nachweisen durch die
Vorlage täglicher Umsätze seines Shops.
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