Sonstiges
Leitsatz:
Eine Werbeanzeige im Internet
über eine Onlineauktion, bei der hochpreisige Geräte mit der Preisangabe "ab 1,-
DM" angeboten werden, sind selbst dann wettbewerbswidrig, wenn erkennbar ist,
dass es sich um den Mindestpreis einer Auktion handelt.
OLG Hamburg, Urteil v. 05.07.2001, Az. 3
U 35/01, MMR 2001, 748 f.
Bei einer Onlineauktion warb
ein Anbieter für TV- Geräte, bei der die unverbindliche Preisempfehlung
durchgekreuzt aber lesbar war. Außerdem wurde mit dem Slogan „bei uns TV+ Rack
ab 1,- DM“ geworben, wobei die Angabe 1,- DM blickfangmäßig hervorgehoben
war.
Das Gericht hatte auf eine
Wettbewerbswidrigkeit dieser Werbeanzeige erkannt, da diese unlauter war. Dies
ergibt sich aus dem übertriebenen Anlocken durch die Werbung. Nach Ansicht des
Gerichtes wird durch die beanstandete Werbung das Spielerisch-Spekulative einer
solchen Auktion auf Kosten der angebotenen Spitzenprodukte herausgestellt, um
eine besonders gesteigerte Aufmerksamkeit zu erwecken. Das Angebot sei besonders
reißerisch. In diesem Zusammenhang käme es nicht darauf an, dass der Verbraucher
nicht ernsthaft damit rechnet, zu so einem niedrigen Preis ein Gerät zu
ersteigern. Interessant ist, dass die Antragstellerin dieses Verfahrens, wohl
die Herstellerin des Gerätes, sich in dem Image ihrer Produkte durch das
Anpreisen geschädigt sieht, was durch das Gericht auch bestätigt wird.
Tipp:
Vorsicht bei allzu
reißerischem Anpreisen mit geringen Geldbeträgen bei hochpreisigen Produkten.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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