Sonstiges
Leitsatz:
- Die Informationspflichten
nach Fernabsatzgesetz werden durch einen Unternehmer nur dann erfüllt, wenn
der Verbraucher technisch gehindert wird, einen Vertrag über das Internet zu
schließen, bevor er nachweisbar diese Informationen zur Kenntnis genommen
hat.
- In der Verletzung der
Informationspflichten nach Fernabsatzgesetz liegt sogleich ein Verstoß gegen §
1 UWG.
OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.04.2001,
Az. 6 W 37/01, CuR 2001, 782
(rechtskräftig)
Die Antragsgegnerin macht
über das Internet Geschäfte mit Verbrauchern, insbesondere über Büroartikel
unter anderem auch mit Privatkunden.
Auf der Internetseite des
Unternehmens befindet sich weder ein Hinweis auf die Anschrift des Unternehmens
noch eine Widerrufsbelehrung. Der Unternehmer ist jedoch verpflichtet, den
Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss in einer dem Internet entsprechender
Weise klar und verständlich über Identität und Anschrift gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1
Fernabsatzgesetz sowie über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
nach § 3 Fernabsatzgesetz zu informieren. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes
reicht ein Link auf der Seite nicht aus, um die Anschrift des Verbrauchers zu
ermitteln oder etwas über das Widerrufsrecht zu erfahren. Nach wohl zutreffender
Ansicht des Oberlandesgerichtes können die Angaben ihre verbraucherschützende
Funktion von vornherein nur dann erfüllen, wenn der Nutzer sie aufrufen muss,
bevor er den Vertrag schließt.
In einer Verletzung der
Informationspflicht nach § 2 Abs. 2 Fernabsatzgesetz verstößt der Unternehmer
zugleich gegen § 1 UWG, da er sich auf dieser Weise ein ungerechtfertigten
Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft.
Durch den Beschluss des
Oberlandesgerichtes Frankfurt liegt nunmehr einer der ersten Entscheidungen über
die Umsetzung der Informationspflichten nach Fernabsatzgesetz vor. Das
Oberlandesgericht bringt es derart auf den Punkt, dass gewährleistet werden
muss, dass der Verbraucher nur dann einen Vertrag schließen kann, wenn er
die entsprechenden Informationen zwingend zur Kenntnis genommen hat. Dies kann
technisch durch das Anklicken eines entsprechenden Kästchen auf der Seite
geschehen, auf der die Bestellung eingegeben wird, wobei wir empfehlen, dass die
Informationen selbst auch auf dieser Seite enthalten seien sollten. Es ist
ferner zu empfehlen, die dokumentierte Kenntnisnahme des Verbrauchers ebenfalls
zu dokumentieren und abzuspeichern.
Obwohl in der Literatur
vertreten wird, dass es auf eine tatsächliche Kenntnisnahme der Informationen
nicht ankommt, raten wir allen Unternehmen, die Verträge nach Fernabsatzgesetz
im Internet schließen, ihre Webseiten derart umzustellen, dass sie den Vorgaben
des Oberlandesgerichtes entspricht. Unabhängig davon, ob man den sehr
restriktiven Ansichten des OLG Frankfurt folgt, ist es jedoch herrschende
Meinung in der Rechtsprechung und Literatur, dass ein Verstoß gegen die
Informationspflicht gem. § 2 Abs. 2 Fernabsatzgesetz an sich, d.h. keine
Information, einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellen kann.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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