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Leitsatz:

 

  1. Die Informationspflichten nach Fernabsatzgesetz werden durch einen Unternehmer nur dann erfüllt, wenn der Verbraucher technisch gehindert wird, einen Vertrag über das Internet zu schließen, bevor er nachweisbar diese Informationen zur Kenntnis genommen hat.
  2. In der Verletzung der Informationspflichten nach Fernabsatzgesetz liegt sogleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.

OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.04.2001, Az. 6 W 37/01, CuR 2001, 782 (rechtskräftig)

Die Antragsgegnerin macht über das Internet Geschäfte mit Verbrauchern, insbesondere über Büroartikel unter anderem auch mit Privatkunden.

Auf der Internetseite des Unternehmens befindet sich weder ein Hinweis auf die Anschrift des Unternehmens noch eine Widerrufsbelehrung. Der Unternehmer ist jedoch verpflichtet, den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss in einer dem Internet entsprechender Weise klar und verständlich über Identität und Anschrift gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz sowie über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 Fernabsatzgesetz zu informieren. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes reicht ein Link auf der Seite nicht aus, um die Anschrift des Verbrauchers zu ermitteln oder etwas über das Widerrufsrecht zu erfahren. Nach wohl zutreffender Ansicht des Oberlandesgerichtes können die Angaben ihre verbraucherschützende Funktion von vornherein nur dann erfüllen, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt.

In einer Verletzung der Informationspflicht nach § 2 Abs. 2 Fernabsatzgesetz verstößt der Unternehmer zugleich gegen § 1 UWG, da er sich auf dieser Weise ein ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft.

Durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt liegt nunmehr einer der ersten Entscheidungen über die Umsetzung der Informationspflichten nach Fernabsatzgesetz vor. Das Oberlandesgericht bringt es derart auf den Punkt, dass gewährleistet werden muss,  dass der Verbraucher nur dann einen Vertrag schließen kann, wenn er die entsprechenden Informationen zwingend zur Kenntnis genommen hat. Dies kann technisch durch das Anklicken eines entsprechenden Kästchen auf der Seite geschehen, auf der die Bestellung eingegeben wird, wobei wir empfehlen, dass die Informationen selbst auch auf dieser Seite enthalten seien sollten. Es ist ferner zu empfehlen, die dokumentierte Kenntnisnahme des Verbrauchers ebenfalls zu dokumentieren und abzuspeichern.

Obwohl in der Literatur vertreten wird, dass es auf eine tatsächliche Kenntnisnahme der Informationen nicht ankommt, raten wir allen Unternehmen, die Verträge nach Fernabsatzgesetz im Internet schließen, ihre Webseiten derart umzustellen, dass sie den Vorgaben des  Oberlandesgerichtes entspricht. Unabhängig davon, ob man den sehr restriktiven Ansichten des OLG Frankfurt folgt, ist es jedoch herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur, dass ein Verstoß gegen die Informationspflicht gem. § 2 Abs. 2 Fernabsatzgesetz an sich, d.h. keine Information, einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellen kann.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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