Sonstiges
Leitsatz:
Ein Eintragungsantrag in ein
Online-Branchenverzeichnis ohne Preisangabe stellt eine arglistige Täuschung
dar, wenn auf die Kostenpflichtigkeit nur durch einen Verweis aufmerksam gemacht
wird.
Amtsgericht Mießbach, Urteil v.
01.02.2001, Az. 2 C 836/00, MMR 2001, 837
Gerade bei
Online-Branchenverzeichnissen gibt es ein paar schwarze Schafe, die mit allen
Mitteln versuchen, kostenpflichtige Einträge zu erschleichen. Im vorliegenden
Fall war es so, dass bei einem Eintragungsantrag mit dem der Benutzer wählen
konnte, ob er in ein eigentlich kostenpflichtiges Online-Branchenregister
eingetragen wird, beim Grundeintrag keine Preisangabe enthalten war. Die ergab
sich nur, wenn man einem Sternchen folgte, was auf eine jährliche Gebühr von 198
EURO verwies. Es gab des Weiteren drei Sondereintragungen, die kostenpflichtig
waren. Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich um eine
arglistige Täuschung handelt, da bei einem Kunden der Irrtum erregt werde, der
Grundeintrag sei kostenlos. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass der
Grundeintrag in Telefonbüchern und in den Gelben Seiten kostenlos sei, es sei
ferner kein Grund zu erkennen, warum die Preisangabe beim Grundeintrag
weggelassen worden sei.
Gerade
Online-Branchenregister, Branchentelefonbücher oder werbefinanzierte, andere
Medien zeichnen sich oftmals dadurch aus, dass sie sich den Auftrag der Kunden
durch unlautere Mittel erschleichen. Prüfen Sie daher genau, ob Sie wussten, was
Sie unterschrieben. Oftmals sind derartige Ansprüche jedoch nicht
durchsetzbar, da der Kunde nicht vollständig über das informiert war, was er
hier eigentlich beauftragt hat. In diesem Fall empfiehlt sich anwaltliche
Beratung.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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