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Leitsatz:

 

Das Herunterladen, Öffnen und Prüfen einer unverlangten Werbe-e-Mail mit einer Größe von 2,5 MB hat keine Schadeneratzansprüche zur Folge.

AG Dachau, Urteil v. 10.07.2001, Az. 3 C 167/01, MMR 2002, Seite 179

Die Klägerin erhielt von der Beklagten eine Werbe-e-Mail mit einer umfangreichen Datei mit Werbematerial, mit einer Größe von 2,5 MB. Das Herunterladen, Öffnen und Prüfen der e-Mail hat nach Behauptung der Klägerin eine halbe Stunde gedauert und entsprechende Telefongebühren veranlasst. Die Klägerin machte daher Schadenersatzansprüche in Höhe von 100,00 DM als Pauschalbetrag geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Entgegen der wohl mittlerweile herrschenden Ansicht hat das Amtsgericht keine deutliche Position dahingehend bezogen, ob die Übersendung der e-Mail zulässig ist oder nicht. Jedenfalls wurde ein Schadenersatzanspruch aus 823 II BGB in Verbindung mit § 1 UWG verneint, da es an der Sittenwidrigkeit des Vorgehens des e-Mails-Versenders fehle. Schadenersatzansprüche könne es eventuell nur dann geben, wenn eine wiederholte Belästigung durch e-Mails der Beklagten gegeben sei.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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