Spamming
Leitsatz:
Das Herunterladen, Öffnen und
Prüfen einer unverlangten Werbe-e-Mail mit einer Größe von 2,5 MB hat keine
Schadeneratzansprüche zur Folge.
AG Dachau, Urteil v. 10.07.2001, Az. 3 C 167/01, MMR 2002, Seite 179
Die Klägerin erhielt von der
Beklagten eine Werbe-e-Mail mit einer umfangreichen Datei mit Werbematerial, mit
einer Größe von 2,5 MB. Das Herunterladen, Öffnen und Prüfen der e-Mail hat nach
Behauptung der Klägerin eine halbe Stunde gedauert und entsprechende
Telefongebühren veranlasst. Die Klägerin machte daher Schadenersatzansprüche in
Höhe von 100,00 DM als Pauschalbetrag geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen. Entgegen der wohl mittlerweile herrschenden Ansicht hat das
Amtsgericht keine deutliche Position dahingehend bezogen, ob die Übersendung der
e-Mail zulässig ist oder nicht. Jedenfalls wurde ein Schadenersatzanspruch aus
823 II BGB in Verbindung mit § 1 UWG verneint, da es an der Sittenwidrigkeit des
Vorgehens des e-Mails-Versenders fehle. Schadenersatzansprüche könne es
eventuell nur dann geben, wenn eine wiederholte Belästigung durch e-Mails der
Beklagten gegeben sei.
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