Spamming
Leitsatz:
- Die Zusendung unverlangter
Werbe-e-Mails unter Gewerbetreibenden ist nicht sittenwidrig, sondern sozial
üblich und notwendig, um den Wirtschaftskreislauf in Schwung zu halten.
- Schadenersatzansprüche
unter dem Gesichtspunkt des Eingriffes in das geschützte Rechtsgut des
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes kommen nicht in Betracht.
Amtsgericht Dachau, Urteil v. 10.07.2001,
Az. 3 C 167/01, CuR 2002, 455ff.
Beide Parteien sind
Unternehmen in der IT-Branche. Der Beklagte sandte an die Klägerin eine
Werbe-e-Mail mit Anhängen. Das Amtsgericht hat einen Schadenersatzanspruch aus §
823 II BGB i.V.m. § 1 UWG abgewiesen und eine Sittenwidrigkeit des Versendens
von e-Mails abgelehnt. Wörtlich heißt es in dem Urteil: "Der Klägerin ist
zuzugeben, dass die momentane technische Situation unbefriedigend ist und bei
der Massenversendung von e-Mails ein Zusammenbruch dieses Kommunikationsmittels
drohen könnte. Auszugehen ist aber vom konkreten Fall. Hier wurde die Klägerin
in ihrer geschäftlichen Sphäre, also nicht in einer besonders geschützten
Privatsphäre kontaktiert. Im Geschäftsverkehr ist die werbende Kontaktaufnahme
sozial üblich und notwendig, um den Wirtschaftskreislauf in Schwung zu halten.
Dies gilt zu mindestens bei Angeboten, wie dem der Beklagten, bei denen durchaus
ein Interesse der Klägerin an der angebotenen Dienstleistung denkbar ist." Im
Geschäftsverkehr sei von größeren Freiheiten des Werbetreibenden auszugehen.
Eine Schadenersatzpflicht
bestehe nicht. Die kurzfristige Inanspruchnahme von Speicherkapazität und die
maximal 30-minütige Blockade eines Computers fallen bei einem Unternehmen dieser
Branche nicht ins Gewicht, da die Ausstattung der Klägerin mit solchen Geräten
für umfangreiche Online-Abfragen gerüstet sein muss.
Gleichwohl kann das Urteil
nur als Fehlurteil bezeichnet werden und drückt sowohl technische wie auch
wettbewerbsrechtliche Unkenntnis aus. Insbesondere Gewerbetreibende genießen
einen höheren Schutz vor werbender e-Mail als Privatleute. Nicht nachvollziehbar
ist ferner, weshalb eine 30-minütige Blockade eines Computersystems auf Grund
der Werbe-e-Mail hinnehmbar sein sollte. Dies hätte zur Folge, dass bei einer
Freigabe von Werbe-e-Mails entsprechend den Ansichten des Amtsgerichtes bei 16
entsprechenden e-Mails der Arbeitstag für den entsprechenden Mitarbeiter
komplett erledigt wäre. Vielmehr ist eine Belästigung unstreitig gegeben.
Dieses Urteil sollte daher
für Werbetreibende im Internet nicht zum Anlass genommen werden, auf eine
Zulässigkeit von e-Mails Ohne Zustimmung des Empfängers zu vertrauen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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