Spamming
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Leitsätze
1. Bereits bei Übersendung einer
einzigen Werbemail liegt ein Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb des
Empfängers vor.
2. Gem. 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG hat
der Versender das (mutmaßliche) Einverständnis des Empfängers nachzuweisen.
3. Eine Widerholungsgefahr kann
nur durch eine strafbewehrte Unterlassung erklärung ausgeräumt werden
4. Der Streitwert für unverlangte
Emailwerbung beträgt 6000 €
OLG
Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004. AZI-15 U 41/04
Das
Grundsatzurteil des BGH:
Leitsätze (amtlich)
a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu
Werbezwecken verstößt grundsätzlich
gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche
Werbung ist nur
dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger
ausdrücklich oder konkludent
sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu
erhalten, oder
wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden
aufgrund konkreter
tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des
Empfängers vermutet
werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes
Einverständnis des Empfängers
der E-Mail hat der Werbende darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, daß es
nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu
Werbezwecken aufgrund
des Schreibversehens eines Dritten
kommt.
BGH, Urt.
v. 11. März 2004 - I ZR 81/01 -
Leitsatz:
Eine Abbestellmöglichkeit in einer Werbeemail lässt einen
Unterlassungsanspruch nicht entfallen
OLG
Koblenz Beschluss vom 10.06.2003 AZ: 1 W 342/03 (Volltext)
Leitsatz
Der Streitwert (Beschwer) bei unverlangter Emailwerbung beträgt 500 €
LG
Rostock, Az. 1 S 49/03, Beschluß
vom 24.06.2003
Leitsatz
Die
unverlangte Zusendung von SMS- Werbung ist rechtswidrig und richtet sich nach
den gleichen Grundsätzen wie die Zusendung von unverlangter e-Mailwerbung.
LG Berlin, Az. 15
O 420/02 (nicht rechtskräftig), CuR 2003, 339 f.
Leitsatz:
1.
Gegen unverlangte e-Mailwerbung besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 823
Abs. 1, 104 BGB analog
2. Insoweit kann dringender Fall im Sinne von § 937
Abs. 2 ZPO dann gegeben sein, wenn sich mehrere e-Mailadressen des
Antragstellers in einer Maillingliste des Antragsgegners befinden, so dass
objektiv kurzfristig mit weiteren Werbezusendungen per e-Mail zu rechnen
ist.
AG Bonn, Beschluss v. 21.05.2002, Az. 14 C 233/01, CuR 2003, Seite 67
Leitsatzquelle: Rechtsanwalt Ralf
Winter, Bonn
Leitsatz:
- Die Zusendung
unerwünschter Werbe-e-Mails stellt einen Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb dar. In diesen Schutzbereich fallen auch die
Angehörigen freier Berufe, wie Rechtsanwälte.
- Ein Eingriff in
den ausgeübten Gewerbebetrieb liegt schon im Aussortieren von e-Mail-Werbung,
da dieses den Betriebsablauf stört.
- Das Interesse des
Empfängers einer e-Mail an der ungestörten Ausübung des Gewerbebetriebes ist
höher zu bewerten, als das Interesse des Absenders an dieser für ihn bequemen
und kostengünstigen Werbemethode.
- Die Zusendung von
Werbe-e-Mails ist nur gerechtfertigt, wenn der Empfänger zugestimmt hat. Eine
offenkundige Ablehnung reicht als Voraussetzung nicht aus.
- Das Austragen aus
einer Newsletterliste ist nicht zumutbar.
LG Berlin, Urteil v. 16.05.2002, Az.
16 O 4/02, K&R 2002, 428 f.
Leitsatz:
-
Es ist unzulässig, durch den Versand von e-Mails zu
werben, es sei denn, der Beworbene hat der jeweiligen Sendung sofort
zugestimmt oder das Einverständnis kann vermutet werden.
-
Der
Gegenstandswert einer Unterlassungsklage eines Freiberuflers bei
e-Mail-Werbung ist mit 2.500,00 €
anzusetzen.
LG Berlin, Beschluss v. 19.09.2002, Az.
16 O 515/02, K&R 2002, Seite 669
Leitsatz:
- Die Zusendung unverlangter
Werbe-e-Mails unter Gewerbetreibenden ist nicht sittenwidrig, sondern sozial
üblich und notwendig, um den Wirtschaftskreislauf in Schwung zu halten.
- Schadenersatzansprüche
unter dem Gesichtspunkt des Eingriffes in das geschützte Rechtsgut des
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes kommen nicht in Betracht.
AG Dachau, Urteil v. 10.07.2001, Az. 3 C
167/01, CuR 2002, 455ff.
Leitsatz:
Das Herunterladen, Öffnen und
Prüfen einer unverlangten Werbe-e-Mail mit einer Größe von 2,5 MB hat keine
Schadeneratzansprüche zur Folge.
AG Dachau, Urteil v. 10.07.2001, Az. 3 C 167/01, MMR
2002, Seite 179
Leitsatz:
- Ein
Onlinemarketingunternehmen, das optimierte Werbung durch ein Index-Spamming
ermöglicht, haftet als Mitstörer auf Unterlassung.
- Der Hinweis einer
Internetapotheke, dass sich ein Angebot nicht an Deutsche richtet, ist nicht
ausreichend, um eine Inlandsrelevanz des Angebots
auszuschließen.
LG Frankfurt, Urteil v. 10.08.2001, Az. 3/12 O 96/01,
CuR 2002, Seite 222 f.
Leitsatz:
- So genanntes
"Index-Spamming", d. h. das systematische Überfluten von Suchmaschinen mit
Links auf eine eigene Homepage, stellte einen Behinderungswettbewerb im Sinne
des § 1 UWG da.
- In diesem Fall ist der
Suchmaschinenbetreiber in der Regel nicht wettbewerbsrechlicher Mitstörer.
- Eine Prüfungspflicht
hinsichtlich wettbewerbspflichtiger Inhalte besteht für Suchmaschinenbetreiber
nicht.
- Eine Sperrung von Links ist
dem Suchmaschinenbetreiber gem. § 5 Abs. IV TDG nicht zumutbar.
LG Frankfurt, Urteil v. 05.09.2001, Az. 3/12 O 107/01,
CuR 2002, Seite 220 (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Die Äußerung
gegenüber einem Gewerbetreibenden, es bestände wenig Interessen an Angeboten
per e-Mail ist auslegungsbedürftig und beinhaltet keine Ablehnung in die
Zusendung von e-Mails mit werbenden Inhalt.
- Die Weitergabe einer
e-Mail-Adresse an einem Gewerbetreibenden lässt grundsätzlich den Schluss zu,
dass derjenige, der die Adresse herausgibt, auch mit der Zusendung von e-Mails
einverstanden ist.
Amtsgericht Rostock, Az. 42 C 410/01, CuR
2002, 613 f.
Leitsatz:
Rechtsanwälte haben
einen Unterlassungsanspruch bei Zusendung von unverlangten zugesandten
Werbe-e-Mails.
LG Berlin, Urteil v. 07.01.2000, Az. 15 O
495/99, CuR 2000, 622
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