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A & F Trademark Inc. Fastnach: Nach der Abmahnung werden nun Kosten eingeklagt

 

Im vergangenen Jahr hatte die A & F Trademark Inc. als Inhaberin der Rechte an der deutschen Marke “Abercrombie & Fitch” eine Vielzahl von Abmahnungen gegenüber eBay-Mitgliedern ausgesprochen, die mit Bekleidungsstücken der Marke “Abercrombie & Fitch” gehandelt hatten. Neben vielen gewerblichen Händlern auf dem Online-Marktplatz eBay gerieten auch eine ganze Reihe Privatverkäufer ins Visier der Rechtsanwälte der A & F Trademark Inc. In den Abmahnverfahren machten die Rechtsanwälte der A & F Trademark Inc. geltend, dass Angebot von Bekleidungsstücken der Marke Abercrombie & Fitch ohne Zustimmung der A & F Trademark Inc. stelle eine Verletzung der bestehenden Markenrechte dar. Hintergrund der Abmahnverfahren war die Tatsache, dass findige Händler, die auch in Deutschland die begehrten Bekleidungsstücke der Marke Abercrombie & Fitch direkt aus den USA importiert hatten und diese sodann in Deutschland, insbesondere auf dem Online-Marktplatz eBay zum Kauf anboten. Neben den gewerblichen Händler gerieten jedoch auch Privatverkäufer ins Visier der Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer privaten Verkäufe zusammen mit anderen Bekleidungsstücken auch Bekleidungsstücke der Marke Abercrombie & Fitch verkaufen wollten. Nachdem die Rechtsanwälte der A & F Trademark Inc. im vergangenen Jahr zunächst in einer Vielzahl von Fällen Abmahnungen aussprachen und außergerichtlich mit den Abgemahnten verhandelten, werden nunmehr Klageverfahren gegen Abgemahnte eingeleitet, die keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben haben und auch die geltend gemachten Abmahnkosten nicht erstattet haben.

Markenrechtliche Ansprüche nur bei Handeln im geschäftlichen Verkehr

 

Markenrechtliche Ansprüche bestehen nur, sofern die vermeidlichen rechtsverletzenden Handlungen “im geschäftlichen Verkehr” vorgenommen werden. Gerade die Abgrenzung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr bereitet jedoch in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Der Europäische Gerichtshof hatte bislang noch keinen Fall zu entscheiden, in denen die fraglichen Handlungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs lagen. Erforderlich ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes jedoch, dass die Benutzung der Marke “im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt”. Obwohl grundsätzlich von einem sehr weiten Begriff des geschäftlichen Verkehrs auszugehen ist, müssen die fraglichen Handlungen der Förderung eines Geschäftszwecks dienen. Bei Gewerbetreibenden kann insoweit von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden. Fraglich ist die Abgrenzung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr von einer rein privaten Tätigkeit jedoch dann, wenn, wie in einem uns vorliegenden Fall, ein Verbraucher bei eBay nicht mehr benötigte Bekleidungsstücke verkauft, unter denen sich unter anderem ein Bekleidungsstück der Marke Abercrombie & Fitch befand. Die Abgrenzungsproblematik ist symthomatisch für viele vergleichbare Fälle. Wer modisch up to date bleiben will, kauft häufig neue Bekleidungsstücke. Da liegt es nahe, von Zeit zu Zeit den Kleiderschrank auszuräumen und die aussortierten Bekleidungsstücke bei eBay zu verkaufen. Kaum ein Privatverkäufer käme auf die Idee, dass derartige Verkäufe nach einer Schranke-Aufräum-Aktion als eine gewerbliche Tätigkeit oder gar ein Handeln im geschäftlichen Verkehr angesehen werden könnte. Noch wäre dies verständlich, wenn die aussortierten Bekleidungsstücke gerade einmal oder zweimal im Jahr “auf einen Schlag” bei eBay verkauft werden. Gerade hierin liegt jedoch rechtlich gesehen das Problem.

Probleme beim Verkauf vieler Artikel durch Privatverkäufer 

 

Privatverkäufer haben gegenüber gewerblichen Anbietern eine Reihe von Vorteilen. So unterliegen sie beispielsweise nicht den weitreichenden Informationspflichten im Fernabsatz und können die Gewährleistung für angebotene Artikel ausschließen. Dann ist die Versuchung groß, dass manch ein Gewerbetreibender sich als Privatverkäufer “tarnt”, um beispielsweise unliebsame Widerrufe von Kunden zu vermeiden. Die bloße Bezeichnung als “gewerblicher Verkäufer” oder als “privater Verkäufer” hilft daher wenig weiter. Die Gerichte entscheiden jeweils im Einzelfall, ob Verkaufsaktivitäten noch den privaten Bereich zuzuordnen sind oder ob bereits eine geschäftsmäßige oder gar gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Wer also nach einer Schrank-Aufräum-Aktion die aussortierten Bekleidungsstücke “in einem Schwung” bei eBay verkaufen möchte, kann gerade hierdurch den Eindruck erwecken, als Gewerbetreibender unter dem Deckmäntelchen eines Privatverkäufers tätig zu sein. Genau mit dieser Begründung mahnten die Rechtsanwälte der A & F Trademark Inc. auch eine Reihe von Privatverkäufern bei eBay ab. Vor dem Hintergrund der hohen Streitwerte in markenrechtlichen Angelegenheiten war den meisten dieser Betroffenen verständlicher Weise nur wenig daran gelegen, die Angelegenheiten gegebenenfalls gerichtlich klären zu lassen. Dementsprechend lautete die Entscheidung der Betroffenen folglich, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und allenfalls die geltend gemachten Abmahnkosten zurückzuweisen.

A & F Trademark Inc. Fastnach: Gerichtliche Verfahren

 

Soweit in den Abmahnverfahren keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden sind, geht die A & F Trademark Inc. über ihre Rechtsanwälte nunmehr auch gegen die Abgemahnten vor, bei denen eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr zumindestens zweifelhaft ist. In dem uns vorliegenden Fall wurden mit der Klage zunächst lediglich die Abmahnkosten geltend gemacht, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage auch auf die Geltendmachung der weiteren markenrechtlichen Ansprüche erweitert werde, sofern nicht spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werde. In Anbetracht der Streitwerte für markenrechtliche Unterlassungsansprüche eine recht beachtliche Drohkulisse. In den Fällen der abgemahnten Privatverkäufer wird es maßgeblich um die Frage gehen, in welchen Fällen von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden kann. Da davon auszugehen sein dürfte, dass nicht lediglich in dem uns vorliegenden Fall, die seinerzeit ausgesprochene Abmahnung als unberechtigt zurückgewiesen worden ist, dürfte in nächster Zeit mit einigen gerichtlichen Entscheidungen zur Abgrenzung eines Handelns im privaten Bereich von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr zu rechnen sein.

Fazit:

 

Die Abgrenzung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr von einem Handeln im rein privaten Bereich ist Gegenstand kontruverser juristischer Diskussionen und erfolgt jeweils im Einzelfall. Auf das Auftreten als “gewerblicher Verkäufer” oder “privater Verkäufer” allein kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr das Gesamtbild der Verkaufsaktivitäten des Verkäufers. Lassen Sie sich daher beraten, wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Verkaufstätigkeiten noch als Tätigkeit im rein privaten Bereich bewertet werden kann.

Stand:29.05.2008

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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