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Veraltete Paragraphen-Kette in der Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig (OLG Jena)?

 

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Aktuell: Seit November 2011: Alte Widerrufsbelehrung wird abgemahnt

 

Die Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung oder Muster-Rückgabebelehrung durch den Gesetzgeber in der Vergangenheit - sei es zum 11.06.2010 oder zum 04.08.2011 - hatte immer zur Folge, dass sich der Mustertext der Widerrufsbelehrung änderte. Hiervon war auch die sogenannte Paragraphen-Kette betroffen, in der geregelt ist, welche Informationspflichten der Händler zu erfüllen hat, bevor die Widerrufsfrist überhaupt anfängt zu laufen. Aus Abmahner-Sicht führt dies dazu, dass auf einen Blick erkennbar ist, ob eine veraltete Widerrufsbelehrung oder eine aktuelle Widerrufsbelehrung verwendet wird.

 

Einen ungewöhnlichen Weg beschreitet das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az.: 2 W 320/11). Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung war als nicht wettbewerbswidrig angesehen worden. Ganz offensichtlich war nach dem 11.06.2010 eine Widerrufsbelehrung verwandt worden, die auf die BGB-InfoV verwies, was deutlich macht, dass die Widerrufsbelehrung auf jeden Fall veraltet und nicht mehr aktuell war.

 

Das Gericht hatte den Umstand, dass es diesen Verstoß als nicht wettbewerbswidrig ansieht, an der sogenannten Wiederholungsgefahr festgemacht. Ein Wettbewerbsverstoß begründet grundsätzlich die Vermutung einer Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Mit anderen Worten: Wer sich wettbewerbswidrig verhält, bei dem wird vermutet, dass er dies auch weiterhin tun wird. Diese Vermutung ist eine rein rechtliche, die in der Regel mit dem tatsächlichen Sachverhalt nur wenig zu tun hat.

 

Das Gericht führt aus:

 

Gleichwohl genügt der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach der Abmahnung unstreitig nur noch eine zutreffende Widerrufsbelehrung verwendet, ausnahmsweise, um die Vermutung für die Wiederholungsgefahr zu erschüttern. Der vorliegende Fall hat seine Besonderheit darin, dass die Antragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Abmahnung keine in Bezug auf Dauer, Beginn und Ablauf der Widerrufsfrist inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung verwendet hat, sondern lediglich eine nicht hinreichend eindeutige Widerrufsbelehrung, denn die in der Belehrung genannten Rechtsnormen, nämlich §§ 1, 3 BGB-InfoV, sind tatsächlich seit dem 11.06.2010 aufgehoben. Der Fehler der Widerrufsbelehrung betrifft nach dem Vortrag des Antragstellers aber nur diese Paragraphenbezeichnung, weil sie auch den nunmehr geltenden gesetzlichen Erforderungen nach Artikel 246 §§ 1, 2 EGBGB entspricht. In einer solchen Konstellation gilt, dass die Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr erschüttert ist, wenn der begangene Verstoß in keiner Weise in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, sondern auf einem Versehen beruht und nach erfolgtem Hinweis auf das Versehen sofort abgestellt wurde. Davon, dass die Rechtsnormen für das ansonsten inhaltlich richtig bezeichnete Widerrufsrecht auf Grund eines Versehens noch falsch genannt wurden, ist der Senat überzeugt. Gerade für Kleingewerbetreibende ist der Werdegang der Reform des Widerrufsrechtes und der Streit über die BGB-InfoV unübersichtlich und weitgehend unverständlich gewesen. Die Antragsgegnerin wollte sich durch die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung keinen "wettbewerblichen Vorsprung" verschaffen, sondern hat lediglich Paragraphen falsch benannt, wohingegen das Widerrufsrecht selbst richtig umschrieben ist. Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin Gesetzesänderungen zukünftig dergestalt unberücksichtigt lässt, dass sie inhaltlich falsch über ein Widerrufsrecht belehrt. Dies folgt daraus, dass auch die verwendete Widerrufsbelehrung bislang inhaltlich nicht falsch war und die verwendeten Paragraphenbezeichnungen lediglich auf einen sofort berichtigten, in Unkenntnis der Gesetzesänderung erfolgten Rechtsirrtum beruhen.

 

Es folgt dann eine Quellenangabe des obersten Österreichischen Gerichtshofes….

 

Ganz offensichtlich musste das OLG Jena alles "zusammenkratzen", um diese dogmatisch bedenkliche Rechtsansicht zu begründen. Man hätte ggf. über eine sogenannte Bagatelle diskutieren können, den Fall jedoch an einem Wegfall der Wiederholungsgefahr festzumachen, halten wir für dogmatisch falsch.

 

Fakt ist: Eine falsche Widerrufsbelehrung ist nach der wirklich überwiegenden Rechtsprechung in der Regel wettbewerbswidrig. Es ist ja nicht nur so, dass sich die entsprechenden Normen im Rahmen der Paragraphen-Kette in der Widerrufsbelehrung geändert haben. Die Normen der BGB-InfoV (BGB-Informationspflichtenverordnung) sind seit dem 11.06.2010 weggefallen und nicht mehr existent. Der Verbraucher, der ohnehin mit der Frage der Fristberechnung, wann also die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, überfordert sein dürfte, wird noch weiter verunsichert, indem er bei einer veralteten Widerrufsbelehrung, die noch auf die BGB-InfoV Bezug nimmt, feststellen muss, dass es diese Normen gar nicht mehr gibt. Ob die "neuen Normen" in der Paragraphen-Kette inhaltlich identisch sind, weiß der Verbraucher ebenfalls nicht.

 

Hinzu kommt: Ob Kleingewerbetreibender oder nicht, der Werdegang der Reform des Widerrufsrechtes im letzten Jahr war insofern eindeutig, als dass Monate vorher feststand, dass es zum 11.06.2010 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung geben würde. Das entsprechende "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" trat bereits am 31.10.2009 in Kraft, die Vorlauffrist zur Änderung der Widerrufsbelehrung erst ca. ein dreiviertel Jahr später, nämlich am 11.06.2011, was gesetzlich bereits geregelt war. Zu diesem Zeitpunkt gab es eine Diskussion über die rechtlichen Entwicklungen nicht mehr.

 

Es wäre konsequent gewesen, wenn das OLG Jena die Frage, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt oder nicht, an der Frage der Erheblichkeit, d. h. ob es sich um eine Bagatelle handelt oder nicht, festgemacht hätte. Die Ansicht, die Wiederholungsgefahr für einen Wettbewerbsverstoß würde entfallen, wenn man "die richtigen Normen nennt", ist dogmatisch schlichtweg nicht nachvollziehbar.

 

Warum das Urteil wichtig für Internethändler sein könnte

 

Zum 04.08.2011 ist wiederum eine neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft getreten. Auch dort ändert sich die "Paragraphen-Kette", die für die Fristberechnung wichtig ist. Auch hier ist es so, dass quasi auf einen Blick erkennbar ist, ob nach Ablauf der Übergangsfrist, die bis zum 04.11.2011 andauert, eine alte oder eine neue Widerrufsbelehrung verwendet wird. Auch hier ist es so, dass die rechtliche Norm, auf die die veraltete Widerrufsbelehrung Bezug nimmt, inhaltlich nicht mehr stimmt, so dass dem Verbraucher, wenn er ein aktuelles Gesetz zugrunde legt, eine Fristberechnung nicht möglich ist.

 

Es wird immer Händler geben, seien es Kleingewerbetreibende oder auch größere Händler, die die Umsetzungsfrist verpassen und dann mit einer veralteten Belehrung belehren. Hinzu kommt, dass sich die Wertersatzregelungen in den Widerrufsfolgen im Rahmen der neuen Widerrufsbelehrung geändert haben. Nach unserer Auffassung sollten sich Händler keine Hoffnung machen, dass sie sich durch diese Regelung für den Fall, dass es nach dem 04.11.2011 Abmahnungen auf Grund einer veralteten Widerrufsbelehrung geben wird, mit diesem Urteil, was die Berechtigung einer Abmahnung angeht, herausreden können. Wir begrüßen es grundsätzlich, dass die Rechtsprechung Einschränkungen bei dem Abmahnthema Nummer 1 im Internet vornimmt, nämlich bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung. Dieser Weg dürfte jedoch niemandem weiterhelfen.

 

Unser Tipp daher

 

Alle Händler sollten darauf achten, eine jeweilig aktuelle Widerrufsbelehrung zu verwenden, gerade da der Gesetzgeber schon immer frühzeitig über die neue Belehrung informiert hat.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

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