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Noch über 1,7 Millionen alte Widerrufsbelehrungen bei eBay: Erste Abmahnungen wegen Verwendung der alten Widerrufsbelehrung liegen vor

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

  • Aktuell: Das war zu erwarten – es wird von einer ersten einstweiligen Verfügung eines Gerichtes wegen Verwendung der alten Wiederrufsbelehrung berichtet. Es soll diesbezüglich einen Beschluss des LG Bochum vom 08.07.2010 geben, somit nicht einmal einen Monat nach Inkrafttreten des neuen Belehrungsmusters

Der Gesetzgeber hat zum 11.06.2010 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung eingeführt. Eine Übergangsfrist hat der Gesetzgeber dabei nicht vorgesehen.

Inhaltlich unterscheidet sich die alte Widerrufsbelehrung von der neuen Widerrufsbelehrung in erster Linie durch die Verweisnormen. Normen der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) wurden ersetzt durch Regelungen des EGBGB. Rein faktisch ändert sich für den Verbraucher nichts. Die Regelungen der BGB-InfoV, auf die die alte Widerrufsbelehrung vor dem 11.06.2010 verweist, sind durch die neue Regelung entfallen, es gibt sie einfach nicht mehr. Diese Regelungen wurden durch das EGBGB ersetzt, sind jedoch inhaltlich gleich.

Viele eBay-Händler verwenden noch die alte Belehrung.

Die Suchfunktion von eBay ist immer ein einfaches Mittel für Abmahner gewesen, nach Wettbewerbsverstößen zu suchen. Aktuell (Stand 27.07.2010) verwenden noch über 1,7 Millionen eBay-Händler die alte Widerrufsbelehrung in ihren Angeboten.

Erste Abmahnungen wegen fehlender Aktualisierung der Widerrufsbelehrung

Nachdem sich Abmahnungen, die kurz nach dem 11.06.2010 zur Verwendung der alten Widerrufsbelehrung bekannt wurden, als Einzelfälle herausstellten, geht es nunmehr los: Uns liegen die ersten Abmahnungen vor, in denen bewusst die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung gerügt wird. Begründet wird dies damit, dass die alte Widerrufsbelehrung auf Normen der alten BGB-InfoV verweist, die nicht mehr existent sind.

Für die einschlägigen Abmahner und ihre Rechtsanwälte ist die Einführung der neuen Muster-Widerrufsbelehrung, die eigentlich mehr Rechtssicherheit bringen sollte, wie Weihnachten und Ostern an einem Tag: Jetzt gibt es wieder die Möglichkeit, nachdem lange Zeit Ruhe war an der Abmahnerfront bei der Widerrufsbelehrung, groß abzukassieren. Wieder einmal sind Internethändler insbesondere bei eBay betroffen, die die Rechtsänderung verpasst haben und noch keine Änderungen in Ihrem Auftritt vorgenommen haben.

Abmahnung wegen alter Widerrufsbelehrung berechtigt?

Die Frage, ob die Verwendung des alten Widerrufsbelehrungs-Musters in der Fassung vor dem 11.06.2010 wettbewerbswidrig ist,  halten wir zur Zeit für ungeklärt. In der Praxis wird es so sein, dass kein Verbraucher sich die Verweisnormen der BGB-Informationspflichtenverordnung je angesehen hat. Demzufolge gilt das Gleiche auch für die aktuellen Verweisnormen nach dem EGBGB. Auch inhaltlich ändert sich bis auf die Verweisnormen eigentlich nichts.

Rein faktisch ist es jedoch so, dass die Verweisnormen in der alten Widerrufsbelehrung auf die BGB-InfoV zur Folge haben, dass in diesem Paragraphen auf eine nicht mehr existente Verordnung verwiesen wird, somit unter Umständen die entsprechende Rechtslage zu den Informationspflichten gar nicht mehr besteht.

Ob die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung zum jetzigen Zeitpunkt ggf. wettbewerbsrechtlich eine Bagatelle darstellt und somit nicht abgemahnt werden kann, können wir an dieser Stelle noch nicht beurteilen. Rechtsprechung zu dieser Problematik gibt es nicht. Fakt ist jedoch, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine entsprechende Abmahnung wegen Verwendung der alten Widerrufsbelehrung berechtigt ist, um so größer ist, je mehr Zeit seit dem 11.06.2010 vergangen ist.

Wäre eine Abmahnung am 12.06. wegen Verwendung der alten Widerrufsbelehrung wohl entweder rechtsmissbräuchlich oder eine Bagatelle gewesen, sieht die Situation über einen Monat nach Inkrafttreten der neuen Widerrufsbelehrung unter Umständen ein wenig anders aus. Mittlerweile hatten wirklich alle Internetanbieter die Möglichkeit, in Ruhe auf das neue Widerrufsrecht zu wechseln.

Diese Frage sollte man auf jeden Fall einmal rechtlich klären lassen.

Wir beraten Sie gern.

Stand: 27.07.2010

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/4abd6f6582b847d7ac4cdb3e3a9a7c13