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Angabe der Anschrift und Identität auch bei Werbeprospekten notwendig

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Übersicht

Gern übersehen wird, dass bei Werbeprospekten, ähnlich aber nicht so weitgehend wie im Internet, über Gesellschaftsform, Identität und Anschrift zu informieren ist. Konkret ergibt sich dies aus § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Es heißt dort:

1. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:…

2. Die Identität und Anschrift des Unternehmens, ggf. die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt.

Hierzu gibt es bereits einen bunten Strauß an Rechtsprechung:

So ist die Anschrift des Unternehmers anzugeben (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.06.2012, Az.: 6 W 72/12). Nach Ansicht dieses Gerichtes liegt ein Angebot in einem Prospekt, welches zu einem Vertragsabschluss geeignet ist, auch in einem Werbeprospekt, wenn dort Produkt und Verkaufspreis bezeichnet werden. In diesem Fall waren verschiedene Filialen unter Angabe von Ort und Straße angegeben worden, nicht jedoch deutlich gemacht worden, wer eigentlich tatsächlich Anbieter ist und an wen Zustellungen und Ladungen vorgenommen werden können. Eine Filial-Anschrift reicht jedenfalls nicht aus.

Ebenfalls nicht ausreichend ist die Angabe einer Internet-Adresse (Brandenburgisches OLG), da die Angaben in dem Werbeträger selbst anzugeben sind.

Auch das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2012, Az.: 3 W 76/12) vertritt diese Ansicht. In einem Reiseprospekt muss die Angabe der Identität und die Anschrift des Unternehmers angegeben werden. Dass im Falle eines Reiseangebotes wirklich alle Informationen über die Reise im Prospekt natürlich nicht enthalten sein könnten, war für die Pflicht zur Identitätsangabe unerheblich.

Mit einem Filial-Prospekt hat sich auch das OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, Az: I-4 U 61/12, beschäftigt. Es waren lediglich die Betreiber der Baumärkte angegeben worden, nicht jedoch die Adresse der Verwaltung. Insbesondere wies das OLG Hamm darauf hin, dass auch auf die Rechtsform (bspw. GmbH) hingewiesen werden muss, die konkrete Firmierung muss dem Eintrag im Handelsregister entsprechen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ein bekanntes Unternehmen handelt. Insofern waren auch unzureichende Angaben einer bekannten Modekette nicht ausreichend (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2011, Az.: 5 W 134/11), soweit die notwendigen Pflichtinformationen nicht enthalten sind.

Das Gesetz spricht insofern auch von der Verpflichtung, die Identität des Unternehmers anzugeben, für den er handelt. Dies gilt, so die Rechtsprechung nicht für Makler (OLG München, Az.: 6 U 1577/11) sowie bei Kommissionsgeschäften.

Link oder Telefonnummer reicht nicht

Das OLG Rostock (Urteil vom 27.03.2013 Az. 2 O 21/12) hat entschieden, dass eine Information über ein Impressum nicht ausreichend ist, wenn diese lediglich auf der Internetseite des werbenden Unternehmens vorhanden ist. Auch eine telefonische Abfragemöglichkeit reicht nicht aus. Das OLG Rostock hatte unterschieden zwischen einer sogenannten Aufmerksamkeitswerbung und – wie in dem entschiedenen Fall – einer Werbung, die den Kunden befähigt eine konkrete Kaufentscheidung zu treffen. Vorliegend ging es um eine Reise, deren Reisedatum zwar nicht konkret benannt war, es gab jedoch einen Angebotszeitraum. Je mehr Informationen der Prospektanbieter gibt, desto eher ist davon auszugehen, dass diese auch für eine Kaufentscheidung des Verbrauchers geeignet sind. Im vorliegenden Fall waren Reisedauer, Reiseziel, Abfahrt und Zielhäfen Beschreibungen der Reiseleistungen etc..

“Es reicht insoweit nicht aus, dass der Verbraucher sich die Informationen über eine Internetseite der Antragsgegnerin oder telefonisch beschaffen könnte. Wenn der Verbraucher erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal der Beklagten begeben muss, um die für ihn erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, wird dem gewünschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan. Hinzu kommt, dass es in Deutschland immer noch viele Haushalte ohne Internetzugang gibt. Dieser Teil der Verkehrskreise darf nicht schutzlos gestellt werden, zumal er wegen des Ausschlusses von diesem Medium besonders schutzwürdig erscheint.”,

so das OLG Rostock.

Unterschied zum Impressum

Von der Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz unterscheidet sich die Angabe der Identität jedoch erheblich. Bei der Pflicht, im Internet ein Impressum anzugeben, handelt es sich um eine weitergehende Pflicht, da Vertretungsberechtigte, Registernummer, Registergericht, Email-Adresse und ggf. Telefonnummer mit angegeben werden müssen sowie weitere Informationen. Im Prospekt selbst geht es lediglich um Identität und Anschrift des Anbieters.

Viele Werbeprospekte halten diese Informationspflichten nicht ein. Eine vorherige Prüfung bietet sich schon deshalb an, weil entsprechende wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen oftmals damit verbunden sein können, dass die entsprechenden Prospekte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürften und eigentlich eingestampft werden müssten.

Wir beraten Sie.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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