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LG Hamburg: Internetvertrieb von Arzneimitteln ohne Anzeige bei DIMDI und Darstellung des Versandhandels-Logos ist wettbewerbswidrig

Wir hatten bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass beim Angebot von Arzneimitteln im Internet eine Registrierung im Versandhandelsregister notwendig ist. Hintergrund im deutschen Recht ist die mindestens seit Anfang des Jahres 2016 geltende Regelung des § 67 Abs. 8 Arzneimittelgesetz. Dieser regelt für das Angebot von Arzneimitteln im Internet: 

Es heißt dort

“Wer zum Zweck des Einzelhandels Arzneimittel, die zur Anweisung beim Menschen bestimmt sind, im Wege des Versandhandels über das Internet anbieten will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Ortes, von dem aus die Arzneimittel geliefert werden sollen und die Adresse des jeweiligen Internetportals einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen. Die zuständige Behörde übermittelt diese Informationen an eine Datenbank nach § 67 a. Das Internetportal nach Satz 1 muss den Namen und die Adresse der zuständigen Behörden und ihre sonstigen Kontaktdaten, das gemeinsame Versandhandelslogo nach Artikel 85 c der Richtlinie 2001/83/EG aufweisen und eine Verbindung zum Internetportal des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information haben.”

Es gibt somit für Internethändler, die Arzneimittel anbieten, zwei Verpflichtungen:

  • 1. Dem deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) muss der Vertrieb von Arzneimitteln im Internet angezeigt werden.
  • 2. Das Versandhandels-Logo muss auf der Internetseite dargestellt werden. Ferner muss dieses Logo auf die Internetseite des DIMDI verlinkt sein.

Angebot von Arzneimitteln ohne Registrierung und Logo ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 12.01.2016, Az.: 312 O 5/16- nicht rechtskräftig) hat entschieden, dass der Vertrieb von Arzneimitteln ohne Anzeige bei DIMDI und ohne die Darstellung des Versandhandels-Logos wettbewerbswidrig ist.

In dem Beschluss wird untersagt:

… im Internet …Arzneimittel anzubieten

ohne dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) angezeigt zu haben, dass Sie Arzneimittel im Einzelhandel über das Internet anbietet,

ohne dass das gemeinsame Versandhandels-Logo nach Artikel 85c der Richtline 2001/83/EG, das zur Internetseite des DIMDI verlinkt sein muss, aufgewiesen wird.

Wettbewerbsrechtlich begründet wird der Anspruch mit einem unlauteren Verhalten aufgrund Rechtsbruch gemäß § 4 Nr. 11 UWG (aktuell § 3a UWG).

Vorsicht: Arzneimittel geht schneller als man denkt

Arzneimittel sind nicht nur die Produkte, die klassischer Weise als Arzneimittel bekannt sind, nämlich im weitesten Sinne Medikamente. Auch Desinfektionsmittel können ein Arzneimittel sein, wenn sie als solches eingeordnet sind. Dies kann man in erster Linie aus der Verpackungsgestaltung erkennen. Wenn die Informationen auf der Verpackung denen eines Arzneimittels entsprechen, handelt es sich nicht um ein Biozid, sondern um ein Arzneimittel. In diesem Fall darf das Produkt nur nach Anmeldung bei DIMDI und mit Darstellung des Versandhandels-Logos angeboten werden. Gerade bei eBay haben viele Händler noch erhebliche Defizite.

Stand: 29.01.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

http://vg05.met.vgwort.de/na/73e65120a2b744b1ad077dae88a7993f