abmahnung-ausland

Deutsche Abmahnung ins Ausland

Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht ade dank Sitz in UK ?

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Von Standortverlagerungen in das Ausland versprechen sich Unternehmer in erster Linie steuerliche Vorteile. Angesichts der rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland hofft mancher jedoch auch, durch einen Sitz im Ausland der Anwendbarkeit des deutschen Rechts entfliehen zu können. Insbesondere die Regelungen zum Schutz der Verbraucher und das Wettbewerbsrecht werden oftmals als lästig empfunden. Erfahrungen von deutschen Unternehmern, die ihre Produkte aus dem (außer)europäischen Ausland in Deutschland anbieten, stoßen daher auf reges Interesse. Dies gilt umso mehr für Berichte, dass Abmahnungen gegenüber Anbietern aus dem Ausland anscheinend nicht ausgesprochen werden. Da verwundert es kaum, dass mittlerweile auch viele Inhaber von kleineren Unternehmen überlegen, ihren Sitz in das Ausland zu verlegen bzw. im Ausland eine Gesellschaft zu gründen. Denkbar ist hier Österreich, Luxemburg, die Niederlande, Polen oder Belgien – letztliche alle Staaten der Europäischen Union. Bei einer entsprechenden Prüfung der Rechtslage wird jedoch recht schnell deutlich, dass die damit verbundenen Hoffnungen in vielen Fällen auf Sand gebaut sind.

Verbraucherschutz geht vor –Wann das deutsche Recht anwendbar ist

Wer seine Waren und Dienstleistungen nicht nur auf dem heimischen Markt sondern auch im Ausland anbieten möchte, der will in aller Regel seine Verträge dem vertrauten heimischen Recht unterstellen. Dies gilt insbesondere auch für solche Anbieter, die ihre Produkte aus dem (außer)europäischen Ausland auf dem deutschen Markt anbieten. Schliessen nun ein ausländischer Anbieter und ein deutscher Kunde einen Vertrag und kommt es zu Problemen, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht.

In Betracht kommen je nach Fallkonstellation das ausländische Recht im Staat des Anbieters, das deutsche Recht oder das UN-Kaufrecht. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Anbieter finden sich deshalb sogenannte Rechtswahlklauseln. Regelmäßig wird in solchen Klauseln das Recht im Staat des Anbieters als anwendbares Recht festgelegt. Ausgehend von diesen Überlegungen kann man auf folgende Idee kommen: Wenn die Verträge zwischen einem ausländischen Anbieter und den deutschen Kunden auf Grundlage von AGBs mit einer Rechtswahlklausel geschlossen werden, so wäre statt des deutschen z.B. das britische Recht anwendbar. Die deutschen Regelungen des Verbraucherschutzes liefen leer. Aber weit gefehlt. Insbesondere Verträge zwischen ausländischen Anbietern und deutschen Verbrauchern unterfallen zum Schutze der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen dem deutschen Recht. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in Deutschland vorausgegangen ist und der Verbraucher seine Bestellung aus Deutschland abgegeben hat. Dann geht der Verbraucherschutz vor, egal ob eine Rechtswahl getroffen worden ist oder nicht. Die Frage nach dem anwendbaren Recht richtet sich somit danach, ob ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vorliegt. Dies kann z.B. bei Angeboten ausländischer Anbieter auf dem deutschen ebay durchaus problematisch sein, wenn der Anbieter nicht aufgrund eindeutiger Hinweise als gewerlicher Händler zu erkennen ist.

Sitz im Ausland – wirksamer Schutz vor einer deutsche wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ?

Wenn die deutschen Regelungen des Verbraucherschutzes in bestimmten Konstellationen nicht umgangen werden können, stellt sich natürlich die Frage nach den Konsequenzen bei Nichteinhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben.

Konkret gefragt: Können entsprechende Verstöße ausländischer Anbieter überhaupt von deutschen Wettbewerbern bzw. der Wettbewerbszentrale abgemahnt werden ?

Die Frage beinhaltet im Grunde zwei zusammenhängende Probleme: die Anwendbarkeit des deutschen Wettbewerbsrechtes und das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes. Das deutsche Wettbewerbsrecht ist jedenfalls immer dann anwendbar, wenn sowohl der ausländische als auch der deutsche Wettbewerber auf dem deutschen Markt tätig ist. In diesem Fall treffen die Interessen der Wettbewerber auf dem deutschen Markt aufeinander. Abmahnungen können indes nur ausgesprochen werden, wenn auch ein Wettbewerbsverstoß seitens des ausländischen Anbieters vorliegt. Das Vorliegen eines solchen Wettbewerbsverstoßes hängt insbesondere bei Beanstandungen der Anbieterkennzeichnung oder der Widerrufsbelehrung davon ab, ob auf die betreffenden Verträge zwischen dem ausländischen Anbieter und seinen deutschen Kunden das deutsche Recht anwendbar ist. Ist dies zu bejahen und ein Wettbewerbsverstoß gegeben, kann grundsätzlich abgemahnt werden. Ob aber entsprechende Wettbewerbsverstöße tatsächlich abgemahnt werden, steht auf einem anderen Blatt. Es liegt auf der Hand, dass bei Abmahnungen gegenüber ausländischen Anbietern zumindest ein gewisses Risiko hinsichtlich der tatsächlichen Durchsetzbarkeit der Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten besteht. Das Kostenrisiko steigt noch, wenn keine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt und eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Hinzu kommen Unwägbarkeiten hinsichtlich der gerichtlichen Durchsetzbarkeit der entsprechenden Ansprüche insbesondere gegenüber Anbietern aus dem außereuropäischen Ausland. Ungeachtet dieser Erwägungen sind uns aus der Beratungspraxis Fälle bekannt, in denen durch die Wettbewerbszentrale Anbieter auch im außereuropäischen Ausland abgemahnt worden sind.

Fazit

Standortverlagerungen in das Ausland oder die Gründung beispielsweise einer Limited-Gesellschaft in Groß-Britannien mögen steuerliche Vorteile bringen. Wenn man sich als Unternehmer aber mit Produkten weiterhin vornehmlich an deutsche Verbraucher richten will, so führt an der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des Verbraucherschutzes kaum ein Weg vorbei. Bei Verstößen drohen Abmahnung und gegebenenfalls einstweilige Verfügung. Lassen Sie sich daher vor entsprechenden Entscheidungen eingehend beraten.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Kempcke

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/8f8f0104f909423397ca0006aeb0a088