abmahnung-batterieverordnung

Hinweis auf Rückgabepflichten nach Batterieverordnung statt Batteriegesetz ist nicht wettbewerbswidrig

Beim Angebot von Akkus oder Batterien besteht die Verpflichtung unter anderem auf die Rücknahmepflicht von Akkus oder Batterien. Aktuell ergeben sich die Regelungen aus § 18 Batteriegesetz:

§ 18 Hinweispflichten
(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
1.  dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2.  dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
3.  welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

Das Batteriegesetz existiert seit 2009, vorher gab es fast identische Informationspflichten aus der Batterieverordnung. Viele Internethändler informieren jedoch immer noch über die Batterieverordnung.

Hinweis nach Batterieverordnung wettbewerbswidrig?

Zunächst einmal möchten wir darauf hinweisen, dass dieser Rechtsstreit einfach hätte vermieden werden können, wenn man sich § 18 Batteriegesetz einmal näher ansieht. Es gibt keine Verpflichtung, im Internet selbst auf die Rücknahmepflichten nach Batteriegesetz hinzuweisen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Batteriegesetz können die entsprechenden Hinweise in dem “verwendeten Darstellungsmedium” (d.h. Internet) gegeben werden oder alternativ können die Hinweise schriftlich der Warensendung beigefügt werden.

Nur:  Wer entsprechende Informationen im Internet darstellt, sollte dies auch richtig tun.

OLG Hamm: Information nach Batterieverordnung ist nicht wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 4 U 196/12) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Hinweis nach Batterieverordnung wettbewerbswidrig ist.
Der Abgemahnte (Beklagte) informierte wie folgt:

“Batterieverordnung

Batterien und Akkus gehören nicht in den Hausmüll. Als Verbraucher sind Sie gesetzlich verpflichtet, gebrauchte Batterien zurückzugeben. Sie können Ihre alten Batterien bei den öffentlichen Sammelstellen in Ihrer Gemeine oder überall dort abgeben, wo Batterien der betreffenden Art verkauft werden. Sie können Ihre Batterien auch im Versand unentgeltlich zurückgeben. Falls Sie von der zuletzt genannten Möglichkeit Gebrauch machen wollen, schicken Sie Ihre alten Batterien bitte frei an unsere Anschrift.”

Die erste Instanz (Landgericht Bochum, Az.: 14 O 113/12) hatte entsprechende Unterlassungsansprüche noch durchgewunken, das OLG sah dies anders.

Die Information wurde zwar als Verstoß gegen § 18 Batteriegesetz angesehen, der Gesetzesverstoß war jedoch nach Ansicht des OLG nicht geeignet, den Wettbewerb gemäß § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen.

“Die Belehrung ist hier deshalb unrichtig, weil die falsche Norm angegeben wird. Über das Wesentliche, nämlich über seine Rückgabepflicht und über die Möglichkeit der Rückgabe an den Verkäufer, auf die nach § 18 Batteriegesetz weiterhin genauso hingewiesen werden muss, wie zur Geltung der Batterieverordnung wird der Verbraucher informiert. Es fehlt allerdings an der Erläuterung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne des § 17 Abs. 1 Batteriegesetz, mit der die angebotenen Batterien gekennzeichnet werden müssen… Da das geltende Gesetz zudem  nicht genannt ist, kann sich der Verbraucher diese Kenntnis auch nicht durch einen Blick in das Gesetz selbst verschaffen. Diese Falschinformation ist hier tatsächlich aber nicht geeignet, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, der Verbraucher erhält die für seine Interessen wesentliche Information”.

Mit anderen Worten: Da über die Rücknahmepflicht an sich informiert wird, reicht diese Information aus, wobei Internethändler gut beraten sind, die Information dann auch vollständig zu geben.

Muss die Rücksendung frankiert werden?

Interessant ist noch ein anderer Aspekt der Entscheidung des OLG Hamm:

In der Belehrung, die der Abgemahnte verwandt hatte, hieß es “Schicken Sie Ihre alten Batterien bitte frei an unsere Anschrift”. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 Batteriegesetz heißt es, dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können. Auf die Unentgeltlichkeit der Rücknahme an sich wird hingewiesen (siehe oben). Die Frage, wer im Versandhandel für die Rücksendung der Batterien die Versandkosten trägt, halten wir für ungeklärt. Die Frage ist hier zwar hier nicht direkt thematisiert worden, wir gehen jedoch davon aus, dass das OLG sich die Klausel näher angesehen hat. Das OLG scheint offensichtlich keine Probleme damit zu haben, dass der Verbraucher die Rücksendung der Batterien zur “unentgeltlichen” ordnungsgemäße Entsorgung frankieren muss. Ob dies tatsächlich zulässig ist oder ob das OLG diesen Punkt einfach nur übersehen hat, bleibt etwas unklar. Wir halten es aus Händlersicht für den rechtssichersten Weg, sich zu den Rücksendekosten der Batterien gar nicht zu äußern.

Ohnehin ist uns eigentlich kein Fall bekannt, bei der ein Verbraucher jemals gebrauchte Batterien an den Versandhändler zurückgeschickt hätte.

Stand: 27.09.2013
 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/49c299b7ee024e48aad594db9f91af89