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Fehlende deutsche Bedienungsanleitung wird abgemahnt

 

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Das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz), abgekürzt auch GPSG genannt, schreibt in § 4 GPSG in bestimmten Fällen vor, dass eine Gebrauchsanleitung vorhanden sein muss.

 

Aber auch dann, wenn eine Gebrauchsanleitung nicht unbedingt aus Sicherheitsgründen notwendig ist, kann eine fehlende deutsche Bedienungsanleitung zum Problem werden.

 

Offensichtlich genervt von unzureichenden Aufbauanleitungen eines schwedischen Möbelhauses wurde vor einigen Jahren in § 434 Abs. 2 S. 2 BGB die sogenannte IKEA-Klausel eingeführt. Diese lautet: 

"Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden."

Eine fehlende Bedienungsanleitung ist diesem Fall in erster Linie ein Gewährleistungsproblem. Gerade bei aus dem Ausland importierten Produkten kann jedoch eine fehlende deutsche Bedienungsanleitung zum Problem werden. Die Firma Casio Europe GmbH mahnt zurzeit fehlende Bedienungsanleitungen bei Taschenrechnern ab. Gerügt wird, dass lediglich eine englische Bedienungsanleitung, nicht jedoch eine deutsche Bedienungsanleitung beilag und auf diesen Umstand in der Artikelbeschreibung nicht hingewiesen wurde.

 

Es wird Bezug genommen auf alte Rechtsprechung des OLG München (Urteil vom 03.09.1998, Az.: 6 U 5694/97). Gegenstand war ein Computerschach-Programm mit einer beiliegenden Bedienungsanleitung in englischer Sprache, wobei das Programm selbst auch eine deutsche Benutzeroberfläche hatte. In bestimmten Fällen, so das OLG München, erwarten Verbraucher eine Bedienungsanleitung und zwar selbst bei einem Computerprogramm in gedruckter Form. Fehlt dies, kann dies gesetzliche  Unterlassungsansprüche aus UWG zur Folge haben.

 

Das OLG München nimmt eindeutig Bezug auf die "interessierten Verkehrskreise". Ob die Entscheidung heute noch haltbar ist, sei dahingestellt. In der uns vorliegenden Abmahnung ging es um Taschenrechner. In der Regel werden Bedienungsanleitungen bei Taschenrechnern so dargestellt, dass Rechenbeispiele durch die Darstellung der zu drückenden Tasten erläutert wird. Da Zahlen letztlich auch im Englischen nur Zahlen sind, dürften die an einem Taschenrechner interessierten Verkehrskreise durchaus auch mit einer englisch-sprachigen Anleitung klarkommen.

 

Es geht übrigens nicht darum, dass bspw. der Vertrieb von Taschenrechnern ohne eine deutsche Bedienungsanleitung nicht zulässig ist. Vielmehr geht es darum, in Anlehnung an die Entscheidung des OLG München, dass auf den Umstand, dass keine deutsche Bedienungsanleitung beiliegt, ausdrücklich hingewiesen werden muss.

 

Angesichts eines stolzen Streitwertes von 50.000,00 Euro verwundert es nicht weiter, dass nur wenige Händler diese Frage einer gerichtlichen Klärung zuführen werden.

 

Bei der Frage, ob auf den Umstand hingewiesen werden muss, dass eine deutsche Bedienungsanleitung nicht beigefügt ist, kommt es somit auf den Einzelfall an. Ist für einen Aufbau eine deutschsprachige Bedienungsanleitung notwendig, dürfte eine fehlende Anleitung auf jeden Fall wettbewerbswidrig sein. Gleiches gilt auch dann, wenn nach GPSG eine Bedienungsanleitung notwendig ist.

 

Im Übrigen kommt es auf den Einzelfall an, da sich viele technische Geräte heutzutage von selbst erklären und bspw. ein einfacher Taschenrechner mit Grundrechenfunktionen wohl keiner weiteren Erläuterung bedarf.

 

Unabhängig davon empfehlen wir Händlern, es nicht darauf ankommen zu lassen sondern, falls es keine deutsche Bedienungsanleitung gibt, sondern in der Artikelbeschreibung auf diesen Umstand hinzuweisen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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