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Angabe “CE-geprüft” ist wettbewerbswidrig

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Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich um eine Konformitätserklärung des Herstellers. Durch Verwendung des CE-Kennzeichens wird bestätigt, dass das Produkt mit den jeweilig entsprechenden EG-Richtlinien konform ist.

Die CE-Angabe stellt somit keine Prüfung dar, das CE-Zeichen ist somit auch kein Prüfzeichen. Hinzukommt, dass gemäß § 6 Abs. 1 GPSG es unzulässig ist, ein CE-Kennzeichen an Produkten anzubringen, bei denen dies nicht vorgeschrieben ist.

Aus aktuellem Anlass rückt die Bewerbung mit CE-Zeichen auch in den Fokus von Abmahnern. Dies gilt dann, wenn ein Produkt als “CE-geprüft” beworben wird. Eine Prüfung hat nicht stattgefunden mit der Folge, dass eine entsprechende Werbung irreführend ist und abgemahnt werden kann.

Allein die Angabe eines CE-Kennzeichens in der Artikelbeschreibung für ein bestimmtes Produkt ist problematisch. Dies kann eine sogenannte Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein, da Produkte, die eine CE-Kennzeichnung benötigen, ohne diese Kennzeichnung gar nicht vertrieben werden dürfen.

Dies hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, Az: 6 U 24/11) bestätigt. Im Fall selbst war ein Spielzeug mit “CE-geprüft” beworben worden.

Das OLG Frankfurt hat dies als irreführend angesehen, weil die Angabe “CE-geprüft” unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten den Eindruck erwecken könnte, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist jedoch unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seiner Produkte mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt. Nach Ansicht des OLG kann die hervorgerufene Fehlvorstellung dazu geeignet sein, die Kaufentscheidung zu beeinflussen

Unser Tipp:

CE am besten gar nicht erwähnen, erst recht nicht als CE-Prüfung.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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