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Abmahnfalle Kennzeichnungspflichten nach Elektrogesetz

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Die Schonzeit ist vorbei.

Seit dem 24.03.2006 müssen Elektrogeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) entsprechend gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus § 7 Elektrogesetz. Geräte sind somit dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13.08.2005 erstmals in den Verkehr gebracht wurde, d.h. es muss ein Datum angegeben werden. Des Weiteren ist das Gerät mit einem Symbol eines Mülleimers zu kennzeichnen gemäß Anhang II zum Elektrogesetz.

Der offizielle Mülleimer des ElektrogesetzesHierbei darf selbstverständlich nicht irgendein Mülleimer verwendet werden, vielmehr ist der offizielle Elektrogesetz-Mülleimer zu verwenden, eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern, die der Gesetzgeber hinsichtlich der Gestaltung gleich vorgegeben hat.

Sofern in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder Funktion des Produktes die Kennzeichnung nicht auf dem Produkt selbst untergebracht werden kann, ist das Symbol auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein aufzudrucken.

In § 8 des Elektrogesetzes hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese Verpflichtungen auch dann gelten, wenn Produkte über das Internet an Verbraucher in anderen EU-Staaten vertrieben wird.

Die Kennzeichnungspflicht trifft den Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes. Hersteller ist derjenige, der die Geräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals in den Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr bringt, Geräte anderer Anbieter unter seinem eigenen Markennamen anbietet oder Geräte erstmals in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt. Gerade letzter Fall kann zum Praxisproblem werden, da immer mehr Internethändler beispielsweise Geräte direkt aus Asien importieren.

Es war nur eine Frage der Zeit, bis die ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in diesem Bereich auftauchen würden. Ob ein Gerät entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet ist oder nicht, lässt sich durch den Wettbewerber in der Regel nur mittels eines Testkaufes feststellen. Da die Kennzeichnungspflicht das Gerät selbst, nicht jedoch nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung Produktbeschreibung bspw. im Internet betrifft.

Fehlt es an den Pflichtangaben oder dem Symbol der Mülltonne mit den Rädern kann dies wettbewerbswidrig sein. In den ersten, zu dieser Thematik vorliegenden Abmahnungen wird von einer Wettbewerbswidrigkeit dieses Verhaltens gemäß § 4 Nr. 1 UWG ausgegangen. In diesem Fall liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, wenn der Wettbewerb einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Rechtsprechung zu dieser Thematik steht noch aus. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Elektrogesetz im Rechtssinne dazu geeignet ist, das Marktverhalten zu regeln.

Wer im Übrigen seine Verpflichtungen nach Elektrogesetz missachtet, spart zudem nicht unerhebliche Geldbeträge und erhält nicht zuletzt darüber hinaus einen Wettbewerbsvorteil.

Welche konkreten Anforderungen die Rechtsprechung an die Umsetzung des Elektrogesetzes, gerade im Bereich von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen stellen wird, bleibt abzuwarten.

Händler sind jedoch gut bedient, darauf zu achten, ob ihre Produkte die Vorgaben nach Elektrogesetz einhalten. Es gibt bereits erste modifizierte Einkaufsbedingungen, in denen ganz deutlich klar gestellt wird, dass Produkte als mangelhaft gelten, wenn sie die Kennzeichnungspflichten nach Elektrogesetz nicht einhalten.

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Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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