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Vorsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen: Falsche Preisauszeichnung der Endreinigung wird  abgemahnt

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  • Aktuell 25.05.2020
    Abmahnung wegen nicht in den Endpreis eingerechnet der Kosten für die Endreinigung: Bei variablen Endreinigungskosten müssen diese nicht in den Mietpreis eingerechnet werden (OLG Hamburg)
  • Aktuell 16.10.2015
    Endreinigung und kein Ende
    Auch das LG Wiesbaden (Urteil vom 18.09.2015, Az. 13 O 5/15) nimmt an, dass obiglatorische Endreinigungskosten in den Gesamtpreis einzurechnen sind.
    Aus einer Mitteilung der Wettbewerbszentrale/WBZ, die sich auf das Thema “spezialisiert” hat:

    “Das Landgericht Wiesbaden untersagte auf Antrag der Wettbewerbszentrale die separate Ausweisung der Kosten für die Endreinigung und führt hierzu aus, dass bei einem solchen Angebot das Gesamtentgelt inklusive Endreinigung anzugeben ist. Der Anbieter dürfe es dem Verbraucher nicht überlassen, dieses selbst zu ermitteln. Den Einwand des Beklagten, in den beanstandeten Fällen sei die Endreinigung nicht obligatorisch, sondern fakultativ hinzuzubuchen gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Beklagte dann ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Endreinigung fakultativ war, zumal dies bei anderen Angeboten in dieser Art und Weise dargestellt wurde.

    Die Wettbewerbszentrale rät daher erneut den Anbietern von Ferienimmobilien, die eigene Preisdarstellung im Hinblick auf die Einhaltung der preisangabenrechtlichen Vorgaben zu überprüfen und erforderlichenfalls Korrekturen kurzfristig vorzunehmen.”

  • Aktuell 01.06.2015
    OLG Braunschweig: Obligatorische Kostenpositionen müssen beim Angebot von Ferienwohnungen enthalten sein
    Die Wettbewerbszentrale (WBZ), die umfangreich die Anbieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern wegen einer falschen Preisangabe hinsichtlich einer obligatorischen Endreinigung abmahnt, hat aktuell darauf hingewiesen, dass ein weiteres OLG sich der bisherigen Rechtsprechung angeschlossen hat. Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2015, Az.: 2 U 50/14) hat ebenfalls angenommen, dass obligatorische Kostenpositionen, wie eine Endreinigung, in den Mietpreis mit eingerechnet werden müssen. Der dortige Beklagte hatte behauptet, der Mieter könnte sich frei entscheiden, ob er eine Endreinigung in Anspruch nimmt oder nicht. Dies muss, so dass OLG Braunschweig, ausdrücklich freigestellt sein. Das heißt, der Mieter muss sich tatsächlich entscheiden können, ob er eine Endreinigung wünscht oder nicht. Auf diesen Umstand sollte ausdrücklich (!) hingewiesen werden. Wenn somit eine Endreinigung mit in der Preisliste aufgeführt ist, muss deutlich gemacht werden, dass dies eine freiwillige Leistung ist, die der Mieter buchen kann oder auch nicht.
    Auch zukünftig sind mit entsprechenden Abmahnungen der Wettbewerbszentrale zu rechnen. In einer Information der Wettbewerbszentrale heißt es:

    “Dennoch weisen die Beschwerden zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienimmobilien nicht ab. Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Wochen zahlreiche Anbieter von Ferienimmobilien auf die gültige Rechtslage hingewiesen und zur Schaffung rechtmäßiger Zustände auffordern müssen.”

    Dies heißt faktisch nichts anderes, als dass die Anbieter wettbewerbsrechtlich abgemahnt wurden.

  • Aktuell 05.09.2013
    OLG Hamm: Obligatorische Endreinigungskosten sind zwingend in den Endpreis mit aufzunehmen
    Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm Urteil vom 04.06.2013, Az.: 4 U 22/13) hat aktuell entschieden, dass obligatorische Kosten der Endreinigung in den Endpreis mit einzurechnen sind. Die Vorinstanz hatte die Klage noch abgewiesen.
    In der Praxis haben viele Ferienwohnungsanbieter das Problem, die obligatorischen Endreinigungskosten in den Tagespreis mit einzurechnen. Dies interessiert das OLG Hamm jedoch nicht. Es führt insofern aus:

    “An der Verpflichtung zur Angabe eines Endpreises, der auch die Kosten für die obligatorische Endreinigung einbezieht, ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts dadurch, dass im Hinblick auf die hier vorliegenden Tagespreisangaben von vornherein nicht bekannt ist, für wie viele Tage der Verbraucher das Objekt anmietet. Wenn das Objekt im Rahmen der Mindestmietdauer nur für einen Tag vermietet wird, so ist als Endpreis der jeweilige Tagessatz zuzüglich der Endreinigungskosten zu zahlen, also in der Nebensaison 70 Euro. Der Endpreis kann und muss zwangsläufig auch angegeben werden. Es kann und darf insoweit nichts anderes gelten, als wenn der Preis für die Vermietung nur pro Woche angegeben wird. Wenn das Objekt länger als einen Tag vermietet wird, ist für den ersten Tag weiterhin 70 Euro und für jeden weiteren Tag der jeweilige Tagessatz zu zahlen, also in der Nebensaison jeweils 40 Euro für jeden weiteren Tag. Wie so eine solche Preisangabe für Preisvergleiche unklarer sein soll als die beanstandete Preisangabe ohne Einbeziehung der Kosten für die Endreinigung, ist nicht ersichtlich. Es ist beim Angebot von Reiseleistungen nicht unüblich, dass sich je nach Reisedauer unterschiedliche Preise ergeben können. Es kann ohne weiteres mit einem Hinweis erläutert werden, dass sich der höhere Endpreis für den ersten Tag wegen der Einbeziehung der Endreinigungskosten ergibt, die dann bei Folgetagen nicht mehr zu berücksichtigen sind.”

    Das OLG Hamm schlägt daher die Lösung vor, dass die Endreinigungskosten in den allerersten Miettag mit eingerechnet werden und die Folgetage dann entsprechend preiswerter sind. Dies ist durchaus eine Gestaltungsmöglichkeit. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dies dem Kunden auch deutlich zu erläutern.

  • Aktuell 27.02.2013:

    Aktuell hat das Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2012, Az.: 12 O 301/12 entschieden, dass obligatorische Endreinigungskosten in den Preis mit einzurechnen sind.

    Dem Anbieter von Ferienwohnungen war es untersagt worden, unter Angaben von Preisen zu werben, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen, insbesondere für eine obligatorische Endreinigung umfassen.

    Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt:

    Die Antragsgegnerin ist danach verpflichtet, bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnungen auf ihrer Internetseite Endpreise anzugeben, in die von vornherein festgelegte Kosten für die Endreinigung einbezogen sind. Die Antragsgegnerin bietet auf ihrer Webseite Ferienwohnaufenthalte als einheitliche Leistung an, zu der auch Endreinigungskosten gehören. Bei der Endreinigung handelt es sich gerade nicht um eine fakultative Zusatzleistung, sondern eine Leistung, die zwingend in Anspruch genommen werden muss. Unter Berücksichtigung des Ziels der Preisangabenverordnung, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu verschaffen und zu verhindern, dass er sich seine Preisvorstellung anhand unterschiedlicher nicht vergleichbarer Preise bilden muss, ist ein Endpreis anzugeben, der sich auf das einheitliche Leistungsangebot bezieht.

    Für den Anbieter war es wohl zudem ein Problem, unterschiedliche Endreinigungskosten mit einzurechnen. Dies war dem Landgericht jedoch egal:

    Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei den Endreinigungskosten um variable Kosten handelt. Der Betrag von 50,00 Euro fällt gerade unabhängig von der Anzahl der Personen an, die das Objekt nutzen. Variabel sind die Kosten nur, soweit das Objekt von mehr als 5 Personen genutzt wird. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Endpreis nicht unabhängig von der Aufenthaltsdauer berechnet werden kann. Eine solche Endpreisangabe kann ggf. dadurch erfolgen, dass die Kosten der Endreinigung auf den Preis der Mindestaufenthaltstage verteilt wird.

    Aus unserer aktuellen Beratungspraxis wissen wir, dass es gerade vor diesem Hintergrund zum Teil sehr anspruchsvoll sein kann, Endreinigungskosten in den Mietpreis mit einzurechnen.

Zur wird über Abmahnungen berichtet, die sich an die Anbieter einer Ferienwohnung richten. Es geht um eine angeblich falsche Preisangabe im Zusammenhang mit dem Angebot von Endreinigungen.

So berichtet die Wettbewerbszentrale am 17.02.2011:

Preiswerbung für Ferienimmobilien muss Kosten für Endreinigung enthalten

Die Wettbewerbszentrale erhielt jüngst zahlreiche Beschwerden zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienwohnungen auf der Insel Sylt. In den beworbenen Mietpreisen waren weder die Kosten für die Endreinigung noch Buchungsgebühren enthalten, obwohl sie obligatorisch zu zahlen waren. Bei der Vermietung und/oder Vermittlung von Ferienimmobilien ist es jedoch erforderlich, dass jede obligatorische Kostenposition in den Endpreis für die Leistung eingerechnet und inkludiert dargestellt wird (§ 1 Preisangabenverordnung). Die entgegenstehende Praxis ist im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.

Nach Maßgabe des neuen UWG stellt die unterbliebene Endpreisangabe zusätzlich eine unzulässige Irreführung durch Unterlassen dar (§§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG). Während früher unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit die separate Ausweisung einzelner Preisbestandteile bei gleichzeitiger Errechenbarkeit des Endpreises noch toleriert wurde, ist dies nach der aktuell gültigen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das Vorenthalten einer Informationspflicht nach § 5 a Abs. 3 UWG gleichzeitig zum Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG führt. Die fehlende Endpreisangabe begründet demzufolge immer einen solchen Vorwurf.

Gegenstand des möglichen Wettbewerbsverstoßes ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PangV).

Gemäß § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung sind Preise anzugeben einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Die Rede ist von sogenannten Endpreisen. Der Verbraucher, der sich für ein Angebot interessiert, soll nicht erst einzelne Preisposten zusammenaddieren sondern quasi auf einen Blick erkennen, wie teuer eine Leistung eigentlich wird.

Der Vermieter einer Ferienwohnung kann hier einen Fehler machen:

Am Ende der Mietzeit muss die Ferienwohnung oder das Ferienhaus gereinigt werden. Viele Vermieter von Ferienwohnungen wünschen nicht, dass der Mieter selbst die Wohnung reinigt sondern reinigen die Ferienwohnung selbst oder lassen dies durch entsprechende Dienstleister erledigen. In diesem Fall hat der Mieter einer Ferienwohnung keine Wahl, ob er die Endreinigung optional hinzubuchen möchte oder nicht. Der Preis für die Endreinigung ist quasi ein zwingender Bestandteil des Gesamtmietpreises.

In diesem Fall ist der Gesamtpreis anzugeben, so dass der Mieter nicht gezwungen ist, die Kosten für die Endreinigung noch einmal zusätzlich zum Mietpreis hinzuzurechnen.

Die gesonderte zusätzliche Ausweisung von Endreinigungskosten, die für den Mieter zwingend ist, scheint wohl ein beliebter Fehler beim Angebot einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses zu sein. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 06.06.1991 (Az.: I ZR 291/89) zu dieser Frage ein Urteil getroffen. Im Leitsatz heißt es:

“Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, in seiner Werbung bei der Anzeige von Mietpreisen für Ferienwohnungen Endpreise anzugeben, in welche die pauschal und nicht in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung einbezogen sind und ebenso die von vornherein festgelegten Kosten für Bettwäsche und Endreinigung, sofern die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht ausdrücklich freigestellt ist.”

Es macht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im Übrigen keinen Unterschied, ob Nebenkosten an den Vermieter oder an Dritte zu zahlen sind. Entscheidend ist allein, was der Mieter zu zahlen hat, egal an wen.

Was tun?

Viele Ferienwohnungsvermieter stellen ihre Angebote im Internet dar und somit für mutmaßliche Abmahner leicht zu ergoogeln.

Vermieter haben zwei Möglichkeiten:

Entweder die Endreinigung wird optional angeboten, d. h. der Mieter muss die Endreinigung durch den Vermieter nicht in Anspruch nehmen sondern kann dies auf Wunsch auch selbst erledigen.

Anderenfalls muss bezogen auf den Mietzeitraum der Mietpreis einschließlich aller zwingenden Kosten, hierzu gehört dann auch die Endreinigung, angegeben werden. In diesem Fall sollte angegeben werden, dass der Preis inklusive Endreinigung ist. Die Kosten der Endreinigung sollten in diesem Fall nicht gesondert ausgewiesen werden.

Stand:05.09.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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