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LG Köln: Fehlende Angabe der Energieeffizienzklasse beim Angebot von Klimageräten ist wettbewerbswidrig

Bei einer Vielzahl von energierelevanten Haushaltsgeräten muss bei der Bewerbung über die Energieeffizienzklasse informiert werden. Grundsätzlich muss die Energieeffizienzklasse überall dort angegeben werden, wo das Produkt unter Angabe eines Preises beworben wird.

Es gibt zudem weitergehende Informationsverpflichtungen zur Darstellung des elektronischen Etiketts und des Produktdatenblatts. Hier hat der EU-Gesetzgeber sehr konkrete Vorschriften zur Darstellung gemacht.

Grundsätzlich gelten diese Verpflichtungen bei

Haushaltsgeschirrspülern
Haushaltskühlgeräten
Haushaltswaschmaschinen
Fernsehgeräten
Klimaanlagen
Lampen und Leuchten
Wäschetrocknern
Heizgeräten
Backöfen
Dunstabzugshauben

Wie immer gilt: Es droht die Gefahr einer Abmahnung, wenn die Darstellung von Energieetikett oder Produktdatenblatt fehlt. Die erste Welle erreichte uns im Juni 2015.

LG Köln: Wo muss im Rahmen eines Angebots von Klimaanlagen im Internet die Energieeffizienzklasse angegeben werden?

Das Landgericht Köln (LG Köln Urteil vom 23.07.2015, Az: 31 O 112/15 (noch nicht rechtskräftig)) hatte über eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale gegen einen Online-Baumarkt zu entscheiden.

Worum es geht, ergibt sich schon aus dem ersten Satz des Tatbestandes des Urteils:

“Die Parteien streiten über die Frage, wo im Rahmen eines Angebots von Luftkonditionierern auf einer Internetseite die Energieeffizienzklasse angegeben werden muss.”

Der Shop-Betreiber hatte Klimageräte auf einer Übersichtsseite unter Angabe eines Preises beworben. Dort standen jedoch keine Informationen über die Energieeffizienzklasse. Hierüber wurde der Kunde erst auf der anzuklickenden Unterseite informiert und auch erst dort konnte der Verbraucher das Produkt in den Warenkorb legen.

Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung

Im vorliegenden Fall ging es um Artikel 4c EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung und § 6a Satz 1 EnVKV. Der Sachverhalt kann jedoch grundsätzlich auf die Bewerbung von allen Produkten übertragen werden, bei denen aufgrund von EU-Richtlinien und der EnVKV die Angabe einer Energieeffizienzklasse bei der Werbung vorgeschrieben ist.

Angabe der Energieeffizienzklasse überall dort notwendig, wo ein Produkt unter Angabe eines Preises beworben wird

Zunächst führt das Gericht aus, dass die entsprechende EU-Verordnung auch für die Werbung im Wege des Fernabsatzes gilt.

Die Energieeffizienzklasse ist immer dann anzugeben, sobald ein bestimmtes Produktmodell unter Angabe eines Preises beworben wird.

 “Dies gilt auch für Übersichtsseiten, die die konkreten Modelle bereits erkennen lassen und Informationen über den Preis enthalten… Die Annahme, es reiche aus, die Energieeffizienzklasse auf einer erst folgenden Unterseite anzugeben, da es sich bei einem aus mehreren durch Verlinkung verbundenen Seiten bestehenden Online-Angebot aus Sicht der Verbraucher um eine einheitliche Werbung handele, scheint mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht mehr vereinbar.”, so das Landgericht Köln.

Gleiches gilt bei Bewerbungen von Fernsehern

Das Landgericht Köln nimmt Bezug auf eine Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln Urteil vom 20.12.2013, Az: 6 O 56/13). Bezogen auf Fernseher hat das OLG Köln damals entschieden, dass die Energieeffizienzklasse auf einer Übersichtsseite anzugeben ist, wenn dort mit Preisen geworben wird.

“Ob Angaben in der über einen elektronischen Verweis zugänglichen detaillierten Produktbeschreibung ausgereicht hätten, wenn dem Verbraucher auf der Übersichtsseite deutlich gemacht worden wäre, dass er die Angaben zur Energieeffizienz dort finde, erscheint zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben.”, so das OLG Köln.

Diese Ansicht macht sich das Landgericht zu eigen. In der Praxis bedeutet dies, dass es nicht ausreichend ist, wenn auf einer Übersichtsseite ein Produkt unter Angabe eines Preises beworben wird, die Energieeffizienzklasse dort nicht angegeben ist, sondern sich lediglich nur ein Hinweis dort befindet, dass bspw. auf der Unterseite über Energieeffizienzangaben informiert wird. Abgesehen davon, würde dies in der Praxis auch wenig Sinn machen, da ein Verweis auf die Energieeffizienzklasse auf einer Unterseite sehr viel aufwendiger wäre, als die Darstellung der Energieeffizienzklasse in der Übersichtsseite selbst.

Was Sie grundsätzlich bei der Bewerbung von energierelevanten Produkten beachten sollten

Die Entscheidung des Landgerichtes Köln überrascht uns nicht. Wir haben unseren Mandanten schon seit langer Zeit empfohlen, überall dort die Energieeffizienzklasse anzugeben, wo ein Produkt unter Angabe eines Preises beworben wird.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Energieeffizienzklasse (EEK) bei eBay bspw. bereits im Artikellisting erkennbar sein muss. Gleiches gilt auch für die Übersichtsseite eines Internetshops oder dem Listing bei Amazon.

Natürlich gilt diese Verpflichtung auch bei der Bewerbung über Google AdWords, wenn ein konkretes Produkt unter Angabe eines Preises beworben wird. Zu denken ist somit auch an Angebote bei Google Shopping oder in einem Internetshop bei entsprechenden Funktionen, wie “zuletzt angesehen” bei der ebenfalls Produktbeschreibungen mit Preisangabe angezeigt werden.

Mit der Angabe der Energieeffizienzklasse ist es nicht getan

Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass es mit der Angabe der Energieeffizienzklasse oftmals nicht getan ist. Aufgrund der EU-Verordnung 518/2014 müssen unter bestimmten Voraussetzungen ein elektronisches Etikett und ein Produktdatenblatt dargestellt werden. Es gibt zudem in diesen Fällen sehr genaue Gestaltungsvorgaben zur Darstellung der Energieeffizienzklasse.

Zu diesem Thema gab es bereits erste Abmahnungen. Da die daraus resultierenden Unterlassungsansprüche sehr weitreichend sind, empfehlen wir Händlern, sich sehr sorgfältig um die entsprechende Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu kümmern.

Wir beraten Sie.

Stand: 09.09.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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