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Dauerbrenner: Abmahnung wegen veralteter oder unvollständiger Widerrufsbelehrung

irrvideo-yLf_YkT6SBc Einer der absoluten Spitzenplätze bei der Frage “Was wird abgemahnt” bei Internetrecht-Rostock.de nimmt das Thema Widerrufsbelehrung ein. Dass gerade eine veraltete, falsche oder unvollständige Widerrufsbelehrung zum häufigen Abmahnthema wird, ist kein Wunder. Zum einen hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren regelmäßig das Widerrufsrecht auf den Kopf gestellt und  komplett neu formuliert. Zuletzt geschah dies am 13.06.2014, davor am 04.08.2011.

Warum ist das Thema Widerrufsbelehrung ein häufiger Grund in einer Abmahnung?

Die Antwort ist ganz einfach. Quasi jeder Internetanbieter muss über das Widerrufsrecht belehren. Da die Widerrufsbelehrung vor dem Absenden der Bestellung dem Kunden im Internet zur Kenntnis gegeben werden muss, ist es für Abmahner sehr einfach, entsprechende Verstöße zu überprüfen. So wird bei eBay – leicht einsehbar – die Widerrufsbelehrung am Ende der Artikelbeschreibung dargestellt. Ein Internetshop hat in der Regel eine Verlinkung auf die Widerrufsbelehrung, bei Amazon wird sie auf der Händlershopseite dargestellt.

Da somit eigentlich klar ist, wo auf der jeweiligen Verkaufsplattform die Widerrufsbelehrung zu finden ist, ist es auch einfach für Abmahner, diese zu überprüfen. Dies gilt natürlich auch für den Umstand, dass es eine Widerrufsbelehrung ggf. gar nicht gibt, was ebenfalls als wettbewerbswidrig gilt.

Veraltete Widerrufsbelehrung: Verstöße leicht feststellbar

Ein Shopbetreiber oder eBay-Händler oder ein Anbieter bei Amazon, der eine alte Widerrufsbelehrung nutzt, ist ein leichtes Opfer. In der Vergangenheit war es immer so, dass bei einer neuen Widerrufsbelehrung, die der Gesetzgeber veröffentlicht hat, Formulierungen sich zum Teil komplett verändert hatten. Es ist somit ein Leichtes für Abmahner, einfach nach veralteten Formulierungen im Internet zu suchen. Wenn derjenige, der eine veraltete Widerrufsbelehrung verwendet, dann auch noch gleiche oder ähnliche Waren anbietet, steht einer Abmahnung kaum noch etwas im Weg.

Ein einfacher Weg ist die Nutzung der Suchmaschine Google, indem man Google einfach mit Formulierungen aus der alten Widerrufsbelehrung füttert, verbunden mit einer Sucheingrenzung, bspw. auf bestimmte eBay-Shops oder bestimmte Branchen oder bestimmte Produkte.

Umgekehrt lässt sich im Übrigen durch Google auch feststellen, ob Ihre Widerrufsbelehrung aktuell ist. Wie dies bei eBay funktioniert, haben wir im folgenden Beitrag einmal genauer beschrieben:

Eine falsche Widerrufsbelehrung – viele abgemahnte Verstöße

Nach unserem Eindruck sind Abmahner dazu übergegangen, bei einer veralteten Widerrufsbelehrung nicht mehr diesen Umstand allein für sich genommen zu rügen, sondern die Unterschiede zwischen alter und neuer Widerrufsbelehrung aufzudröseln. Dies hat dann zur Folge, dass aus einer falschen Widerrufsbelehrung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung 5 oder mehr Punkte konstruiert werden, die sich dann in einer ausführlichen Unterlassungserklärung wiederfinden. Hierzu gehören bspw. Informationen über den Fristbeginn, Informationen über Rückzahlfristen, Kostentragungsregelungen und Informationen zum Versandrisiko.

Neue Widerrufsbelehrung aber alte AGB

Nach der Rechtslage vor dem 13.06.2014 war es so, dass es die sogenannte 40,00 Euro- Klausel gab. Dies bedeutete, dass bei einem Rücksendewert von unterhalb 40,00 Euro der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hatten, wenn diese gesondert werden worden war.

Folge war, dass viele Allgemeine Geschäftsbedingungen, sei es bei eBay, im Internetshop oder bei Amazon, eine gesonderte Klausel enthielten, die sich mit der 40,00 Euro-Klausel befasste und diese noch einmal ausdrücklich vereinbarte.

Neben dem Umstand, dass es seit dem 13.06.2014 aufgrund der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht neue Informationspflichten gibt, grundsätzlich eine Aktualisierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendig machte, wird das Thema “Falsche AGB” somit oft ebenfalls zum Abmahnthema, wenn es eine falsche alte Widerrufsbelehrung noch mit einer 40,00 Euro-Klausel gibt.

Neue Informationspflicht Muster-Widerrufsformular

Wenn nur eine alte Widerrufsbelehrung in der Fassung vor dem 13.06.2014 verwendet wird, fehlt in der Regel auch das nunmehr vorgeschriebene Muster-Widerrufsformular. Das Fehlen des Muster-Widerrufsformulars ist ebenfalls wettbewerbswidrig.

Neue Widerrufsbelehrung wird verwendet – jedoch nicht vollständig

Nach dem neuen Widerrufsrecht seit dem 13.06.2014 ist es möglich, dass der Verbraucher den Widerruf auch per Telefon erklären kann. Dies hat wiederum zur Folge, dass in der Widerrufsbelehrung selbst im Rahmen der Widerrufsadresse auch eine Telefonnummer mit anzugeben ist. Sollte im Impressum eine Faxnummer angegeben worden sein, muss auch diese in der Widerrufsbelehrung mit aufgeführt werden. Nicht alle Internethändler haben dies jedoch korrekt umgesetzt, zum Teil fehlt die Telefonnummer. Es gibt bereits mehrere Urteile, die annehmen, dass eine fehlende Telefonnummer in der neuen Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig gilt.

Neue Widerrufsbelehrung schon seit über einem Jahr – es werden noch viele alte Belehrungen angezeigt

Nicht nur Internetrecht-Rostock.de sondern auch viele andere haben weit im Vorfeld der Änderung der Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014 auf diesen Umstand hingewiesen. Wie auch bei vergangenen Änderungen im Widerrufsrecht durch eine Gesetzesänderung ist es auch aktuell so, dass noch eine große Anzahl von Internetanbietern eine veraltete Widerrufsbelehrung verwendet. Eine Google-Recherche (Stand 18.06.2015) nach Formulierungen aus der alten Widerrufsbelehrung ergibt fast 1 Mio. Suchergebnisse. Es besteht somit für Internethändler immer noch Handlungsbedarf.

Wir beraten Sie, sei es hinsichtlich der Aktualisierung Ihrer Widerrufsbelehrung oder auch wenn es bereits zu spät ist und Sie eine Abmahnung erhalten haben.

Stand: 22.06.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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