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Bei Haushaltsgeräten müssen Typenbezeichnungen immer mit angegeben werden (BGH)

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 19.02.2014, Az: I ZR 17/13) muss in einer Werbung für Elektrohaushaltsgeräte die Typenbezeichnung angegeben werden.

Bei sogenannter weißer Ware (bspw. Kühlschränke, Herde, Waschmaschinen, Trocker, etc.) gibt es eine Vielzahl von Informationspflichten, die sich in erster Linie mit der Energieeffizienz auseinandersetzen. Dies war jedoch nicht das Problem der Beklagten in diesem Verfahren. Sie hatte in einer Werbeanzeige Waschmaschine und Wäschetrockner beworben ohne Typenbezeichnungen anzugeben. Dies sind neben dem Herstellernamen so kryptische Bezeichnungen, wie WD14H540NL oder IQ300WD14H341 oder WT2780WPM.

Rechtlich gesehen handelte es sich um eine Rückführung aufgrund einer Unterlassung gemäß § 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Irreführend und wettbewerbswidrig ist es, einem Verbraucher Informationen vorzuenthalten, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich sind. In einer Werbeanzeige, insbesondere einer, die den Preis nennt, gehört diese Information auf jeden Fall dazu.

Was ist wesentlich?

Die Typenbezeichnung ist nach Ansicht des BGH auf jeden Fall wesentlich. Die Beklagte hatte vorgetragen, dass hergestellte Geräte trotz technischer Identität unterschiedliche Typenbezeichnungen aufweisen, wurde hiermit jedoch nicht gehört.

Letztlich soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, bspw. Testergebnisse nachzulesen, die Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis- und Produktvergleiche durchzuführen. Ohne Typenbezeichnungen wird dies, wenn nicht vereitelt, so jedoch erheblich erschwert.

Die Angabe von technischen Details ersetzt die Typenbezeichnung nicht.

Was für eine Werbeanzeige gilt, gilt natürlich erst recht für eine Produktdarstellung im Internet. Händler sollten somit auf jeden Fall darauf achten, die vollständige Typenbezeichnung mit anzugeben, so kryptisch sie auch sein mag.

Stand: 22.04.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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