abmahnung-fristverlaengerung

Unhöflich aber zulässig: Wenn bei einer Abmahnung keine Antwort auf die Bitte nach Fristverlängerung kommt, kann der Abmahner sofort klagen

In einer Abmahnung wird auch immer eine Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt. Nach Ablauf der Frist kann der Abmahner Ansprüche gerichtlich durchsetzen, bspw. im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Zum Teil ist es so, dass der Abgemahnte Zeit braucht, um sich zu entscheiden, ob er eine Unterlassungserklärung abgibt. Nicht unüblich ist daher eine Bitte um Fristverlängerung bei dem Rechtsanwalt des Abmahners.

Nach unserer Erfahrung wird eine angemessene Fristverlängerung häufig gewährt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der abmahnende Rechtsanwalt zum Teil aus nachvollziehbaren Gründen die Bitte um Fristverlängerung ablehnt.

Es gibt jedoch auch den Fall, dass auf die Bitte um eine Fristverlängerung nicht reagiert wird. Der Abgemahnte weiß somit nicht, ob ihm die Fristverlängerung gewährt worden ist oder nicht. Mit einem Fall, in dem eine Bitte um Fristverlängerung nicht beantwortet wurde und mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen, hat sich das OLG Frankfurt befasst.

OLG Frankfurt: Bei nicht beantworteter Bitte um Fristverlängerung muss der Abgemahnte die Kosten des Rechtsstreites tragen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2016, Az.: 6 W 101/16) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen worden war. Der Rechtsanwalt des Abgemahnten hatte die abmahnenden Rechtsanwälte telefonisch nicht erreicht und daraufhin schriftlich um Fristverlängerung von ca. 1 Woche gebeten. Eine Antwort daraufhin erfolgte durch die abmahnenden Rechtsanwälte nicht.

Diese beantragten vielmehr einen Tag nach Fristablauf bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Der Abgemahnte erkannte daraufhin die Ansprüche an. Bei einem sofortigen Anerkenntnis gibt es nach ZPO die Möglichkeit, dass der Kläger (Antragsteller bzw. Abmahner in diesem Fall) die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Nicht jedoch so im vorliegenden Fall, so das OLG Frankfurt.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt kommt es ausschließlich darauf an, ob die in der Abmahnung gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung angemessen war. Die Frist betrug ca. eine Woche. Hierzu führt das OLG aus:

“Die gesetzte Frist war – trotz der zahlreichen Verbotsansprüche – nicht unangemessen kurz.”

Keine Verpflichtung zur Fristverlängerung

Hierzu führt das OLG aus:

Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, dem einen Tag vor Fristablauf erklärten Verlängerungsersuchen nachzukommen. Auf eine Fristverlängerung muss sich der Gläubiger nur einlassen, wenn nachvollziehbare Gründen mitgeteilt werden. In dem Schreiben des Beklagtenvertreters wird lediglich auf eine noch erforderliche Rücksprache mit dem Schuldner verwiesen. Dies ist aus dem vom Landgericht genannten Gründen nicht ausreichend.

Fehlende Höflichkeit ist kein Grund

Hierzu führt das OLG aus:

“Nichts Anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Mitarbeiterin des Beklagtenvertreters am Tag des Fristablaufes auf telefonische Anfrage mitgeteilt wurde, der Klägervertrete sei in eine Besprechung, werde sich aber telefonisch zurückmelden… Der Beklagtenvertreter konnte aus Gründen der Höflichkeit einen solchen Rückruf erwarten, nachdem er bereits am Vortag vergeblich versucht hatte, den Klägervertreter zu erreichen. Das in Aussicht stellen eines Rückrufs bedeutet jedoch nicht, dass sich der Beklagte auf die erbetene Fristverlängerung verlassen durfte. Er musste vielmehr in Betracht ziehen, dass der Klägervertreter die Fristverlängerung ablehnen wird. Die Klägerin war aus den genannten Gründen nicht verpflichtet, dem Fristverlängerungsersuchen zu entsprechen. Nachdem der angekündigte Rückruf ausblieb, hätte der Beklagte noch innerhalb der Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen.”

Formell hat das OLG sicherlich recht.

Wettbewerbsrecht in der Praxis

Die Klärung von wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten lebt nach unserer Praxiserfahrung davon, dass man mit der Gegenseite spricht und dass sich die Kollegen der Gegenseite auch kollegial verhalten. Insbesondere der vom OLG dargestellte Sachverhalt, dass die Mitarbeiterin des Klägervertreters einen Rückruf angekündigt hatte und dann nicht erfolgte, ist bemerkenswert.

Wir haben auf unserer Seite etwas zum Thema “Anstand und Fairness‘” geschrieben.

Damit ist wohl an dieser Stelle alles gesagt.

Stand: 14.12.2016

Rechtsanwalt Johannes Richard
 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/abb05331e31f4891bcb40fe5bf50d190 https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/abb05331e31f4891bcb40fe5bf50d190