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“Gemischtwarenladen” bei eBay: Abmahnung nur bei dem Angebot ähnlicher Waren möglich – hierüber muss in der Abmahnung informiert werden (OLG Hamburg)

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Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist nur dann möglich, wenn die Wettbewerber (der Abmahner und der Abgemahnte) gleiche oder ähnliche Waren anbieten. Die Rechtsprechung ist hier vom Grundsatz her recht großzügig, so dass die Voraussetzung relativ schnell gegeben ist. So besteht bspw. in Berlin nach Ansicht der dortigen Rechtsprechung ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Matratzen und Teppichen, da es durchaus ausländische Mitbürger gibt, die auf Teppichen schlafen.

“Such Dir was aus” geht nicht

Unabhängig  davon ist es notwendig, dass zur Frage des Wettbewerbsverhältnisses, d.h. ob gleiche oder ähnliche Waren angeboten werden, in der Abmahnung Ausführungen gemacht werden. Hierauf weist das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 20.02.2009, Az.: 3 W 161/08 ausdrücklich hin. In der Abmahnung hatte es lediglich geheißen, dass der Abmahner auf Grund der Teilnahme bei eBay als gewerblicher Anbieter im gleichen bzw. ähnlichen Warenbereich mit dem Abgemahnten in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stehe. Weitere Ausführungen erfolgten nicht. Das eBay-Angebot des Abmahners wies offensichtlich Wand-Tattoos, Aufkleber sowie Scherzbekleidung auf, jedoch nicht wie beim Abgemahnten Lego-Spielzeug und Unterwäsche. Nach Ansicht des OLG Hamburg muss das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses jedenfalls in einer nachvollziehbaren Weise behauptet werden, da der Abgemahnte sich nur demjenigen wettbewerbsrechtlich mit einer Unterlassungserklärung unterwerfen muss, wenn ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das OLG Hamburg spricht hier ausdrücklich von einem “Gemischtwarenladen”. Hier gibt es für den Abgemahnten keinen Anlass, selbst herauszusuchen, welchen Überschneidungsbereich das Wettbewerbsverhältnis wohl haben mag. “Der Abmahnende hat es in der Hand, sich klar zu äußern und es ist dann das Risiko des Abgemahnten abzuwägen, ob er es darauf ankommen lassen will oder nicht”

Genau aus diesem Grund hatte der Abgemahnte offensichtlich die Abmahnung zurückweisen lassen. Er hatte wohl mitgeteilt, dass ein gerichtliches Verfahren dann vermieden werden könnte, wenn der Abmahner das Wettbewerbsverhältnis aufklären würde. Offensichtlich wurde nicht der Fehler gemacht, die Abmahnung grundsätzlich als unbegründet zurückzuweisen, vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Voraussetzungen noch nicht klar seien.

Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte der Abgemahnte dann offensichtlich, als das Wettbewerbsverhältnis klar war, den Anspruch anerkannt. Wohl erst zu diesem Zeitpunkt war das Wettbewerbsverhältnis klar, mit der Folge, dass der Abmahner die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO tragen muss.

Fazit

Eine Abmahnung setzt ein Wettbewerbsverhältnis voraus. Hierzu muss der Abmahner vortragen. Wenn dies nicht vorgetragen ist, sollte auf jeden Fall darauf reagiert werden. Gerade bei “Gemischtwarenläden” bei eBay haben wir zum Teil aus unserer Beratungspraxis den Eindruck, dass gewisse Händler zum Teil spezielle Produkte nur deshalb einstellen, um ein Wettbewerbsverhältnis zu konstruieren und um abmahnen zu können.

Die Frage, ob überhaupt gleiche oder ähnliche Waren angeboten werden, sollte daher immer sorgfältig geklärt werden.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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