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Gütesiegel für Internetauftritte: Nicht jedes Siegel ist rechtskonform

Bewertungsportale über abgeschlossene Transaktionen oder Gütesiegel sind für Verbraucher oftmals die einzige Möglichkeit, um feststellen zu können, ob ein Online-Angebot seriös ist. Allein eine perfekte Aufmachung einer Internetseite oder günstige Preise lassen noch keinen Schluss auf die Qualität des Angebotes zu. Ein Gütesiegel kann hier für Vertrauen und Umsatz sorgen. Nach einer Studie des E-Commerce-Center Handel (Köln) ist eine Umsatzsteigerung von bis zu 65 % bei einer Zertifizierung durch ein neutrales Gütesiegel möglich. Letztlich geht es um Vertrauen. Im Ergebnis der Studie ziehen vergleichsweise unbekannte Shopbetreiber mehr Nutzen aus dem Einsatz vertrauensbildender Maßnahmen als bekannte Händlermarken. Allein bei Online-Gütesiegeln ergeben sich Umsatzsteigerungen zwischen 30 % und 65 %.

Hier kommt es letztlich auf die Qualität des Gütesiegels an.

Gütesiegel und Wettbewerbsrecht

Gütesiegel oder -zeichen haben sich im neuen Wettbewerbsrecht niedergeschlagen. Im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, der sogenannten “Schwarzen Liste“, ist unter Nr. 2 aufgeführt, dass eine unzulässige geschäftliche Handlung bei der Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen o. ä. ohne die erforderliche Genehmigung vorliegt. Hier geht es jedoch eher darum, dass Gütezeichen, Qualitätskennzeichen o. ä. ohne Genehmigung der auszustellenden Stelle verwendet werden.

Weitaus häufiger dürften jedoch bei der Verwendung von Gütesiegeln wettbewerbsrechtliche Fragen der Irreführung einschlägig sein. Eine Irreführung kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn an die Vergabe des oftmals blumig klingenden und seriös aussehenden Gütesiegels keine besonderen Anforderungen gestellt werden. So ist bspw. das Gütesiegel “1 A Augenoptiker” als irreführend angesehen worden, da die Vergabe des Siegels lediglich von einer ausgefüllten Rücksendung eines 26 Kriterien umfassenden Bewertungsbogens und der Versicherung der Richtigkeit sowie der Zahlung einer Bearbeitungsgebühr abhängig gemacht wurde. Verbraucher müssen jedoch bei Gütesiegeln davon ausgehen können, dass die Qualitätsauszeichnung von kompetenter Stelle überprüft und verliehen wurde (OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 14/06, Urteil vom 21.11.2006). Auch ein Gütesiegel der DEKRA für Rechtsanwälte, bei dem die teilnehmenden Rechtsanwälte lediglich ein Manuskript durcharbeiten, eine Zahlung von 350,00 Euro vornehmen und einen Multiple-Choice-Test absolvieren mussten, gilt wegen Irreführung als wettbewerbswidrig (LG Köln, Az.: 33 O 353/08).

Die mit dem Anwaltssiegel angesprochenen Verbraucher würden erwarten, dass die damit beworbene Dienstleistung von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfungskriterien geprüft worden sei, eine Abstimmung der Prüfungsbedingungen mit Anwaltsorganisationen erfolgte durch die DEKRA jedoch nicht, so das Gericht.

Auch die Verwendung eines “BVDVA-Gütesiegels” für Versandapotheker ist nach einer Entscheidung des Landgerichtes Darmstadt (Urteil vom 24.11.2008, Az.: 22 O 100/08) wettbewerbswidrig und irreführend. Kernstück dieses “Gütesiegels” war eine Selbstverpflichtung des Apothekers, bestimmte Standards einzuhalten, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind.

Soweit in diesem Zusammenhang bspw. berichtet wird, dass Versandapotheken keine Qualitätssiegel tragen dürfen, ist dies nicht richtig. Es kommt auch hier auf die Qualität des Siegels an.

Kundenbewertungen & Gütesiegel

Auch die Bewerbung mit Kundenbewertungen im Zusammenhang mit einem Gütesiegel ist problematisch (LG Köln, Urteil vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11).

Ein Reisevermittler hatte mit einem “Gütesiegel'” geworben, dem ausschließlich Bewertungen oder Erfahrungen von Reisenden zugrunde lagen. Das Gütesiegel wurde als “Das Kunden-Gütesiegel der Touristik” sowie als “Kunden-Gütesiegel” bezeichnet.

Dies hat das Landgericht Köln als wettbewerbswidrig angesehen. Die Bewerbung mit einem derartigen Gütesiegel, welches allein auf Bewertungen aus einem Internetportal beruht, täuscht nach Ansicht des Landgerichtes die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualität der damit verbundenen Gesamtbewertung von Hotels.  Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten, dass ein Gütesiegel nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen wird. Zum Problem wurde, dass auf der Bewertungsseite zwar Kategorien und Einzelpunkte sowie eine Art Schulnotensystem abgefragt wurden, die Bewertung erfolgte jedoch durch Hotelbesucher, die als zahlende Gäste in einem Hotel im Regelfall kostbare Urlaubszeit verbringen und die somit nicht neutral und objektiv sind. Mit anderen Worten: Bei den abgegebenen Kundenbewertungen handelte es sich somit ausschließlich um rein subjektive Einschätzungen, die objektiv nicht überprüfbar sind, um so mehr, wenn diese einen Urlaub betreffen.

Spitzfindig merkt das Landgericht an, dass der Hotelgast das Hotel nicht prüft, sondern dort lediglich seinen Urlaub verbringt. Wenn ein Gast seine rein subjektiven Erfahrungen in einer Bewertung mitteilt, ist dies noch keine Prüfung.

Auch der Anbieter des Prüfungsportals überprüft die Bewertungen selbst offensichtlich nicht, es erfolgt nur eine Überprüfung auf beleidigende Inhalte, ferner werde die reine Plausibilität überprüft. Von einem Gütesiegel erwartet der Verkehr indes, dass es auf Tatsachen beruht, die von der das Siegel vergebenden Stelle geprüft worden sind. Es könne nicht sichergestellt werden, dass die Bewertungen tatsächlich von Personen abgegeben wurden, die Gast in dem Hotel waren. Zudem vergeben nicht die Gäste, sondern der Werbende das Gütesiegel.

Wenn, was jedoch wohl offensichtlich nicht der Fall war, im Rahmen der Werbung mit dem Siegel unmissverständlich erläutert wird, was Grundlage der Gesamtbewertung ist, gibt es, so das Landgericht, ggf. eine Möglichkeit, das eine derartige Bewertung rechtskonform ist.

Auch mit der Angabe “geprüfte Qualität” durfte nicht geworben werden, da der Werbende die Qualität der Hotels gerade nicht überprüft hat, sondern die bewertenden Gäste. Wer eine Bewertung lediglich auf Plausibilität überprüft, darf zudem nicht mit “geprüfte Gästemeinungen” werben. Es geht noch weiter: Die Angabe “echte Gästemeinungen” ist ebenfalls unzulässig, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt. Wer mit Gästebewertungen wirbt, darf dies nur tun, wenn es sich um echte Bewertungen handelt. Selbst wenn die Echtheit der Bewertungen sichergestellt werden und der Anbieter versucht, gefälschte Bewertungen soweit wie möglich herauszufiltern, reicht dies nicht aus, um später mit der hervorgehobenen Angabe “echte Gästemeinungen” als Besonderheit zu werben.

Die Angabe “Gütesiegel der Touristik” erweckt wiederum den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um ein Gütesiegel eines Verbandes oder einer anderen offiziellen Stelle handelt, was wohl nicht der Fall war. Nicht einmal der Begriff “Kunden-Gütesiegel” war wettbewerbsrechtlich zulässig, da das Gütesiegel nicht von Kunden vergeben wurde. Kunden gaben im vorliegenden Fall nur eine Einzelbewertung des Hotels ab.

Der Anbieter wiederum hat aus diesen Einzelbewertungen eine Gesamtnote errechnet und diese dann als Gütesiegel für die Bewerbung des Hotels genutzt.

Erst recht gilt dies dann, wenn selbst mangelhaft bewertete Hotels mit einem “Kunden-Gütesiegel” beworben werden.

Welche Gütesiegel sind für den Intenethandel ist empfehlenswert?

Je schwieriger ein Gütesiegel zu erhalten ist, desto mehr ist es letztlich wert. Ein Gütesiegel, das in erster Linie von der Zahlung eines Geldbetrages abhängt und eine Prüfung, die eigentlich tatsächlich keine darstellt, sollte somit kritisch betrachtet werden.

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Im Bereich Internethandel hat die Zeitschrift “Computerbild” in der Ausgabe 3/2009 sich näher mit Internetshop-Gütesiegeln auseinandergesetzt. Positiv bewertet wurden Gütesiegel von Trusted Shops, TÜV Süd, ips und EHI.

Wer somit als Internethändler mit einem Siegel werben möchte, sollte die Mühe und den Aufwand einer “anspruchsvollen” Zertifizierung auf sich nehmen.

Da gerade im Internethandel dies auch nicht ohne Prüfung der rechtlichen Gestaltung geht, unterstützen wir Sie dabei gern. Dies gilt insbesondere bei der Umsetzung der z. T. anspruchsvollen Vorgaben von Unternehmen, die Siegel vergeben.

Falls Sie ein eigenes Siegel verwenden möchten oder sich bei Nutzung eines vorhandenen Siegels über dessen Rechtsfonformität nicht sicher sind, beraten wir Sie gerne.

Ihre Ansprechpartner. Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/076c3e95f5bf4956849010cc6802a7e0