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Haftung für falschen Doktortitel auf Internetportalen möglich

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2016, Az.: 312 O 574/15) kann eine Haftung für einen in einem Internetsuchportal falsch eingetragenen Doktortitel selbst dann bestehen, wenn der Anbieter diesen Doktortitel nicht selbst eingepflegt hat.

Im Fall ging es um die Eintragung in dem Internetportal “Jameda” und “Stadt-Branchenbuch Hamburg” mit einem falschen Doktortitel.

Der Anbieter hatte diesen Eintrag nicht selbst vorgenommen. Vielmehr hatte die Plattform Jameda die Daten von einem Adressanbieter gekauft. Die Internetseite Stadtbranchenbuch-Hamburg.de griff wiederum auf Jameda und dessen Daten zurück.

Quelle des falschen Doktortitels war somit keine aktive Täuschung der betroffenen Person, sondern ein falscher Eintrag in einer Adressdatenbank.

Der Fehler: Keine Reaktion

Der Abmahner hatte den Beklagten darauf hingewiesen und darum gebeten, bei den Internetseiten für eine Berichtigung Sorge zu tragen. Hierauf hatte der Abgemahnte jedoch nicht reagiert.

Auch auf Aufforderung des Abmahners, einem Verband zur Förderung der gewerblichen und selbstständigen beruflichen Interessen, bei weiteren Einträgen, bei denen fälschlicherweise ein Doktortitel eingetragen war, reagierte der später dann Abgemahnte nicht.

Haftung durch Unterlassen

Nach Ansicht des Gerichtes liegt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die falschen Titel nicht selbst aktiv verwendet. Nach Ansicht des Gerichtes haftet er für die streitgegenständlichen irreführenden Einträge im Internet, jedoch als Täter durch pflichtwidriges Unterlassen.

“Die Beklagte war nach Auffassung der Kammer aufgrund ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflichtigen gemäß § 3 Abs. 2 UWG verpflichtet, ab Kenntnis von den jeweiligen Verletzungshandlungen die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass die konkreten irreführenden Einträge im Internet entfernt oder korrigiert würden. Indem sie indes über einen Zeitraum von mehreren Monaten keinerlei Maßnahmen zu diesem Zweck ergriffen hat, hat sie pflichtwidrig und daher haftungsbegründet geduldet, dass Dritte in fehlerhafter und irreführender Weise unter Verwendung des Doktortitels auf ihre Praxis hinweisen.”

Mit anderen Worten: Eine zweifelsfreie Haftung ergab sich daraus, dass der Betroffene trotz Kenntnis nicht reagiert hatte. Erschwerend kam hinzu, dass die Beklagte in einem Zeitraum von einem halben Jahr auf insgesamt sieben Aufforderungsschreiben des Abmahners nicht reagiert hatte. “Mangels Kooperation oder irgendeiner Rückmeldung seitens der Beklagten konnte der Kläger etwa nicht wissen, ob die fehlerhaften Einträge im Einzelfall von der Beklagten veranlasst worden waren und diese unter Umständen eine Änderung leicht selbst hätte vornehmen oder vornehmen lassen können.”

Wer somit auf falsche Einträge zu seiner Person oder zu seinem Unternehmen oder ggf. auch zu Produkten im Internet hingewiesen wird, sollte auf jeden Fall reagieren, ignorieren ist keine Alternative.

Stand: 06.10.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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