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Wird oft mit abgemahnt: Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH für Wettbewerbsverstöße?

Bei einer Abmahnung gegenüber einer juristischen Person, wie bspw. einer GmbH, wird oftmals nicht nur die GmbH, sondern auch der Geschäftsführer selber mit abgemahnt. Auch dieser soll sich im Rahmen einer Unterlassungserklärung unterwerfen bzw. wird, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, gleich mit verklagt.

Haftet ein Geschäftsführer immer automatisch bei Wettbewerbsverstößen?

Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12) hat sich mit dieser Frage näher befasst.

Der Beklagte in diesem Verfahren war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Dieser GmbH wurden Wettbewerbsverstöße im Rahmen der Haustürwerbung vorgeworfen.

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers hat der BGH – wie die Vorinstanz auch – nicht angenommen.

Für die Frage, ob sich jemand im Rechtsinne als Täter oder Teilnehmer an einem Wettbewerbsverstoß beteiligt hat, gelten die im Strafrecht entwickelten Grundsätze, so der BGH. Der Geschäftsführer hat so mit, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Kenntnis von Wettbewerbsverstößen führt ebenfalls zur Haftung

Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von Ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hatte, sie zu verhindern.

Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze hat der BGH in seiner hier besprochenen Entscheidung “Geschäftsführerhaftung” jedoch aufgegeben. Nunmehr ist es so, dass der Geschäftsführer nur noch dann persönlich für Wettbewerbsverstöße haftet, wenn er entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer sogenannten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

Dieser Fall ist natürlich bei einer GmbH, die nur durch einen einzigen Geschäftsführer vertreten wird, problematisch. In der Regel wird es dieser Geschäftsführer sein, der auch entsprechende wettbewerbsrechtlich relevante Entscheidungen trifft.

Im vorliegenden Fall ging es um eine wettbewerbswidrige Haustürwerbung, bei der es offensichtlich ein für die Mitarbeiter bereitgestelltes Formular “Missverständnisse vermeiden” gab. Mit anderen Worten: Das was hier konkret wettbewerbsrechtlich beanstandet wurde, war eigentlich genau das, was der Geschäftsführer offensichtlich durch das Formular hat vermeiden wollen. Fehler passierten bei den Mitarbeitern, jedoch nicht auf Anweisung des Geschäftsführers.

Kenntnis von Wettbewerbsverstößen im eigenen Unternehmen reicht nicht für eine Haftung

Interessant ist die Aussage des BGH, dass eine schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen keine Haftung begründet.

“Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulassen ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf  Geschäftsführungsebene entschieden wird.
Dementsprechend hat der Senat ohne Weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung eines Unternehmens, für den Inhalt einer Presseerklärung und für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmens bejaht.” so der BGH.

Die hier besprochene Rechtsprechung führt somit nicht dazu, dass ein Geschäftsführer – in der Regel – bei Verstößen im Internet nicht in die Haftung genommen werden kann.

Trotz Kenntnis keine Verpflichtung Wettbewerbsverstöße im eigenen Unternehmen zu verhindern

“Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interesse von Marktteilnehmern zu verhindern.”

Dies gilt, so der BGH jedoch nicht für die Haftung von Betreibern von Internetplattformen. Auffällig ist insgesamt, dass der BGH aufgrund der bisherigen BGH-Rechtsprechung mehrfach zutreffend betont, dass es bei der in unserer Beratungspraxis häufig vorkommenden Verstößen im Internet keine Haftungserleichterung  gibt.

Richtig und Wichtig ist auch die Ansicht des BGH “Es kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass dem Geschäftsführer im Fall einer generellen Haftung für Wettbewerbsverstöße ein kaum kalkulierbares Risiko auferlegt würde.”

Aktives Weggucken hilft nicht

Dies vorausgeschickt lässt der BGH es sich nicht nehmen, darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich dann eine Geschäftsführerhaftung besteht, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, bewusst Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen  in seinem Unternehmen oder von ihm beauftragten Drittunternehmen zu nehmen. Dies ist bspw. der Fall, wenn der Geschäftsführer sich dauerhaft im Ausland aufhält.

Keine gesteigerte Kontrollpflicht gegenüber Sub-Unternehmern

Die hier beanstandete Haustürwerbung wurde offensichtlich auf ein Drittunternehmen aufgelagert. Drittunternehmen sind nach Ansicht des BGH jedoch nicht per se eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße und hat somit keine gesteigerte Kontrollpflicht zur Folge.

Notnagel Erstbegehungsgefahr

Wenn ein Wettbewerbsverstoß noch nicht verantwortlich begangen wurde, kann es ggf. Unterlassungsansprüche aufgrund der sogenannten Erstbegehungsgefahr geben. Dies bedeutet, dass Anlass besteht, zu befürchten, dass in naher Zukunft ein entsprechender Wettbewerbsverstoß begangen wird. Es handelt sich hier im weitesten Sinne um eine “Was-wäre-wenn” Abmahnung. Auch dies hat der BGH im vorliegenden Fall jedoch nicht gesehen.

Fazit

Nach unserem Eindruck wird in vielen Abmahnungen in denen neben einer Gesellschaft, wie einer GmbH, auch der Geschäftsführer mit abgemahnt wird, dies eher formularmäßig gemacht ohne eine gesonderte Prüfung oder erfolgt aus Geldgründen.

Bei Internetverstößen wird es für den Geschäftsführer schwierig, sich einer Haftung zu entziehen. Bei sonstigen Wettbewerbsverstößen, insbesondere wenn diese über Subunternehmer gegangen werden, kann man die Haftung durchaus zur Diskussion stellen.

Einer der Besonderheiten des oben besprochenen Falls war im Übrigen der Umstand, dass die beklagte GmbH nur einen einzigen Geschäftsführer hatte. Falls es mehrere Geschäftsführer gibt, kann eine Aufteilung in verschiedene Aufgabenbereiche durchaus dazu führen, dass der nicht zuständige Geschäftsführer auch nicht haftet.

Stand: 24.07.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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