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Zeit ist Geld: Was Sie als Lieferant oder Hersteller  tun sollten, wenn Ihre Abnehmer eine Abmahnung erhalten

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Händler übernehmen üblicherweise sowohl die Bezeichnung wie auch die Beschreibung der Produkte, die sie von einem Hersteller oder Lieferanten erhalten haben. Entsprechende Aussagen werden in Katalogen oder im Internet verwendet.

Sowohl entsprechende Werbeaussagen (bspw. Selbstverständlichkeiten oder gesundheitsbezogene Aussagen), die sogenannte Ausstattung von Produkten, die Verkehrsfähigkeit und viele weitere Punkte können jedoch wettbewerbswidrig sein. Ein durchaus nicht seltener Fall ist ferner der Umstand, dass das Produkt an sich markenrechtsverletzend ist oder gegen andere Schutzrechte verstößt, wie bspw. Geschmacksmuster. Folge ist, dass die Händler, die dieses Produkt von ihrem Hersteller oder Lieferanten erhalten haben, abgemahnt werden. Der Umstand, dass der Händler, die dieses rechtsverletzende Produkt verkauft, in der Regel gar nicht weiß, dass es hier rechtliche Probleme gibt, haftet trotzdem, bspw. nach Wettbewerbsrecht oder Markenrecht.

Auch wenn es sich um geringwertige Artikel handelt, können die Abmahnkosten für die letztvertreibenden Händler bspw. im Falle einer Markenrechtsverletzung ohne Weiteres eine Größenordnung von weit über 1.000,00 Euro erreichen, bei einem Wettbewerbsverstoß auf Grund von bestimmten Werbeaussagen sind auch gern einmal 1.000,00 Euro drin.

Üblicherweise werden in einer Abmahnung – gerade im Markenrecht – nicht nur eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe sowie die Abmahnkosten gefordert sondern auch eineAuskunftserteilung. Gerade im Markenrecht ist der Inhaber des Markenrechtes daran interessiert, möglichst schnell an die Daten der Lieferanten der fraglichen Produkte zu kommen, um direkt gegen den Lieferanten vorgehen zu können. Erfahrungsgemäß kann gegen Markenrechtsverletzungen sehr viel schneller und effektiver vorgegangen werden, wenn die markenrechtlichen Ansprüche statt gegen die einzelnen Internethändler gegen den dahinterstehenden Lieferanten durchgesetzt werden. Nicht zuletzt aus diesem Grund wird insbesondere im Fall einer Markenrechtsverletzung gegenüber dem Abgemahnten auf eine zügige Auskunftserteilung gedrängt. Wenn mehrere Abnehmer eines Lieferanten abgemahnt worden sind, ist es daher in aller Regel nur eine Frage der Zeit, bis der Lieferant als solcher auch bekannt ist.

Das Wichtigste zuerst: Die Rechtslage klären!

Für  Sie als Lieferant sind Rechtsprobleme Ihrer Produkte, die Sie an Ihre Abnehmer weitergegeben haben, ein riesiges Problem. Bei vielen Abmahnungen gegenüber Ihren Abnehmern, denen Sie das identische Produkt verkauft haben, explodieren im Einzelfall die Abmahnkosten. Nicht nur, dass der Abnehmer verpflichtet ist, bei einer berechtigten Abmahnung den Anwalt des Abmahners zu bezahlen, auch für die eigene Rechtsberatung können Kosten entstehen. Regressansprüche gegen Sie als Lieferanten sind durchaus nicht unüblich. Die Abnehmer werden im Übrigen von Ihnen als Lieferant erwarten, dass Sie die Angelegenheit klären und die Kosten tragen.

Es liegt daher in Ihrem ureigensten Interesse als Lieferant, möglichst schnell zu klären, ob die Vorwürfe in der Abmahnung berechtigt sind oder nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ihnen als Lieferant – wie dies in der Regel der Fall sein wird – auch weiterhin an guten Geschäftsbeziehungen zu Ihren Abnehmern gelegen ist. Schnelligkeit ist hier somit vorrangig wichtig.

Zuerst sollten Sie den Sachverhalt klären. Hierfür benötigen Sie das Abmahnschreiben, das Ihre Abnehmer erhalten haben. Bitten Sie Ihre Abnehmer daher darum, Ihnen das Abmahnschreiben in Kopie unverzüglich zu übersenden und zwar das gesamte Schreiben mit allen Anlagen.

Sie können dann – mit unserer anwaltlichen Hilfe – überprüfen, welche Vorwürfe im Abmahnschreiben konkret erhoben werden und ob diese berechtigt sind.

Sofern sich die erhobenen Vorwürfe auf von Ihnen angegebene Produktnamen oder Produktbeschreibungen beziehen, sollte als nächstes geklärt werden, ob die Vorwürfe in der Sache selbst berechtigt sind und ob dem Abmahner die geltend gemachten Ansprüche überhaupt zustehen.

Dies können wir für Sie kurzfristig rechtlich überprüfen.

Da in wettbewerbsrechtlichen wie auch in markenrechtlichen Angelegenheiten immer sehr kurze Fristen gesetzt werden, können wir Ihnen im Fall der Fälle selbstverständlich auch kurzfristig eine konkrete Einschätzung zur Rechtslage geben und Ihnen die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten mit den jeweiligen Konsequenzen erläutern. Auf Grund unserer umfangreichen Erfahrungen in entsprechenden Verfahren können wir Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen geben, wie in Ihrem Fall sinnvollerweise vorgegangen werden sollte.

Dies gilt sowohl für das Verhältnis zu dem Abmahner als auch für das Verhältnis zu Ihren Abnehmern.

Bedenken Sie bitte insoweit, dass Ihre Abnehmer auf Grund der im Abmahnschreiben gesetzten Frist auf “glühenden Kohlen sitzen” und auch von Ihnen eine schnelle Reaktion erwarten. Wenn Sie als Lieferant bei Problemen schnell und entschlossen die Initiative ergreifen, wird dies Ihre Geschäftsbeziehung zu den Abnehmern trotz der Unannehmlichkeiten stärken.

Was Sie tun können, wenn die Abmahnung gegenüber Ihren Abnehmern berechtigt ist

Wenn die Abmahnung gegenüber Ihren Abnehmern berechtigt ist, sind auch andere Abnehmer gefährdet, die gleiche Produkte von Ihnen bezogen haben. Gerade bei einem Verkauf der Produkte über einen Internetshop ist die Gefahr gegeben, dass entsprechende Rechtsverstöße über Suchmaschinen schnell recherchiert und unkompliziert dokumentiert werden können. Auch die Verwendung von markenrechtsverletzenden Produktnamen bspw. oder wettbewerbswidrigen Produktbeschreibungen in Katalogen Ihrer Kunden kann zu einem großen Problem werden.

Es ist daher Eile geboten, um die anderen betroffenen Abnehmer, die gleiche Produkte von Ihnen bezogen haben, vorzuwarnen. Es kann insofern sinnvoll sein, sämtliche Abnehmer eines bestimmten problematischen Produktes zu informieren und Ihren Abnehmern zu empfehlen, bis zur Klärung der entsprechenden Fragen die Produkte aus dem Sortiment zu nehmen und die Bewerbung einzustellen. Dies sollte insbesondere bei einem Vertrieb innerhalb und außerhalb des Internets beachtet werden. Eine schnelle und kurzfristige Reaktion ist hier von größter Wichtigkeit nach unserer Erfahrung. Auf diese Weise kann möglicherweise verhindert werden, dass weitere Abnehmer in das Visier des Abmahners geraten.

Als nächstes sollten Sie als Lieferant entscheiden, ob Sie in der Angelegenheit von sich aus auf den Abmahner zugehen wollen und Verhandlungen über eine Gesamtlösung führen möchten. Diese Vorgehensweise bietet sich nach unserer Erfahrung insbesondere dann an, wenn die gegenüber Ihren Kunden erhobenen Vorwürfe in der Sache selbst berechtigt sind und mehrere Kunden betroffen sind. Abmahner haben erfahrungsgemäß durchaus Interesse daran, mehrere gleichgelagerte Verfahren im Rahmen einer Gesamteinigung zu erledigen. Nach unserer Erfahrung ist der Aufwand bei der Verhandlung mit einem Verhandlungspartner wesentlich geringer als in vielen Verfahren mit mehreren Verhandlungspartnern. Verhandlungen über eine “Gesamtlösung” bergen im Übrigen den Vorteil, die aktuell noch gar nicht abgemahnt wurden.

Wir verhandeln für Sie!

Gern vertreten wir Sie in Verhandlungen mit dem Abmahner bzw. dessen Rechtsanwälten. Wir klären mit Ihnen die Verhandlungsziele und führen sodann die entsprechenden Verhandlungen im Hinblick auf die jeweiligen Detailfragen mit der Gegenseite, um die Angelegenheit in Ihrem Sinne abzuschließen. Auch wenn es oftmals nicht den Anschein hat, spielen auch bei Verhandlungen über wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Ansprüche in aller Regel Aspekte eine Rolle, die mit Sach- bzw. Rechtsfragen nur am Rande zu tun haben. Sofern Sie dies wünschen, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch für eine Beratung für eine Verhandlungsführung aus dem Hintergrund zur Verfügung.

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern dann mit Ihnen, welche Vorgehensweise sinnvoll ist und stimmen die weitere Verhandlungsführung mit Ihnen ab.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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