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Wird abgemahnt: Impressum-Pflicht gilt auch im App-Store

Ein Vertriebskanal, in dem nach unserem Eindruck vom Gesetzgeber vorgesehene Pflichtinformationen bisher weitgehend ignoriert werden, sind die App-Stores verschiedener Anbieter. Über den Google Play Store wie auch über iTunes von Apple können Apps erworben werden. Gleiches gilt auch für den Microsoft App Store. Diese Online-Angebote sind unter dem Strich genauso zu behandeln wie Angebote von Internethändlern auf der eigenen Internetseite oder einer Plattform wie Amazon oder eBay. Folge ist, dass bestimmte rechtliche Pflichtinformationen auch für einen App-Anbieter im App Store gelten.

Mittlerweile ist das Thema auch im Wettbewerbsrecht angekommen. Uns liegt bereits (Stand: 05/2016) eine erste Abmahnung vor, die sich mit einem fehlerhaften Impressum in einem App Store befasst.

Grundsätzliches zur Anbieterkennzeichnung

Die Verpflichtung zur Darstellung einer Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) ergibt sich aus den allgemeinen Informationspflichten gem. § 5 Telemediengesetz (TMG). Verpflichtet sind Diensteanbieter, die geschäftsmäßig handeln. Es kommt somit nicht zwangsläufig darauf an, ob eine App kostenlos ist oder gegen Geld angeboten wird. Jedenfalls besteht die Verpflichtung, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar über Namen und Anschrift zu informieren, Angaben die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglicht. Gemeint ist hiermit die Angabe einer Telefonnummer. Ferner muss die Email-Adresse angegeben werden, bei juristischen Personen Registernummer und Registergericht sowie die namentliche Benennung des Vertretungsberechtigten, bei einer GmbH bspw. der Geschäftsführer.

Fehlt diese Information, ist dies wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Eine erste Abmahnung zu dieser Thematik, die sich mit einem Angebot im Google Play Store befasst, liegt uns bereits vor.

Wie umsetzen?

Am Beispiel des Google Play Stores könnte eine entsprechende Information wie folgt gestaltet werden:

Unterhalb der Beschreibung und oberhalb der Bilder im Google Play Store gibt es in der Regel den Link “Weiterlesen”.

Klickt man diesen an und scrollt ganz bis nach unten, können dort verschiedene Informationen hinterlegt werden.

Zum einen kann der Name des Anbieters unter “Angeboten von” hinterlegt werden. Die Email-Adresse kann hinterlegt werden unter der Überschrift “E-Mail-Adresse des Entwicklers”.

Es gibt dann noch einen weiteren Punkt, nämlich “Postanschrift des Entwicklers”, in dem sämtliche notwendigen Daten hinterlegt werden können. Dazu gehören insbesondere Firmenname, Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Telefonnummer, registerrechtliche Daten, vertretungsberechtigte Geschäftsführer, etc.

Wer ist eigentlich der Anbieter?

Nach unserem Eindruck sind es oft tatsächlich die Entwickler, d.h. die Softwareprogrammierer, die später auch die App für Ihre Kunden in den Google Play Store hochladen. Anbieter im Rechtssinne wäre in diesem Fall der Entwickler, nicht derjenige, für den die App programmiert wurde. Es fällt nach unserem Eindruck durchaus auseinander. Folge ist, dass der Entwickler der letztlich unter dem Punkt “Postanschrift des Entwicklers” im Google Play Store genannt ist, derjenige ist, der für das Angebot verantwortlich ist. Diese zusätzliche Serviceleistung für einen Kunden, der eine App in Auftrag gegeben hat, nämlich das Bereitstellen auf dem App Store kann somit durchaus zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen.

Wir beraten Sie gern konkret.

Stand: 10.05.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke 

 

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